Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 8/04
Urteil vom 5. April 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
L.________, 1970, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 21. November 2003)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den 1970 geborenen L.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tage ab 24. Mai 2003 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Kasse auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. September 2003).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. November 2003 ab.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen, zur Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (Art. 16 AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht.
2.
Der Beschwerdeführer arbeitete ab 17. April 2003 im Rahmen eines temporären Einsatzes in der Firma X.________. Unbestrittenermassen hat er das Arbeitsverhältnis am 23. Mai 2003 fristlos aufgelöst, ohne die Zusicherung für eine neue Stelle zu haben. Seine Arbeitslosigkeit ist daher nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nur dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an diesem Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
2.1 Der Versicherte bringt im Wesentlichen vor, er sei von seinen Kollegen schikaniert und in seinen Augen gemobbt worden. Obwohl er erst drei Tage an jenem Arbeitsplatz gearbeitet habe, hätten diese von ihm verlangt, er müsse schon alles wissen; wenn er etwas gefragt habe, sei er arrogant niedergemacht worden. Weiter macht er gesundheitliche Beschwerden (Asthma) geltend, die sich durch das Mobbing akzentuiert hätten.
2.2 Ob die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses zumutbar war, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls.
2.2.1 Bezüglich des geltend gemachten Mobbing ergibt sich aus den Akten, dass sowohl der Stellenvermittlerin (Firma Y.________) als auch der Firma X.________ solche Vorwürfe nicht bekannt waren. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass auf persönlicher Ebene zwischen ihm und seinen Kollegen erhebliche Spannungen bestanden, reichen solche Schwierigkeiten rechtsprechungsgemäss nicht aus, um den (vorläufigen) weiteren Verbleib an der Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen zu lassen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 Erw. 2a mit Hinweis). Zwar kann im Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden (Urteil D. vom 10. Februar 2003, C 135/02; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Solche Umstände ergeben sich jedoch nicht aus den Akten. Mit Zeugnis vom 5. August 2003 bestätigte Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, zwar, der Versicherte habe die Stelle bei der Firma X.________ Ende Mai 2003 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, genauere Angaben könne Hausarzt Dr. med. N.________ machen. Dr. med. N.________ attestierte zunächst eine von ca. 24. bis 31. Mai 2003 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit, führte aber auf entsprechende Frage der Arbeitslosenversicherung am 30. August 2003 aus, das ärztliche Zeugnis lediglich auf Ersuchen des Versicherten ausgestellt zu haben. Letzterer sei im Mai 2003 gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit nicht medizinisch habe überprüft werden können. Er habe dem Beschwerdeführer nicht geraten, die Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. Dr. med. W.________, FMH Innere Medizin, teilte der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 mit, der Versicherte habe ihn im März 2003 aufgesucht, wobei die pneumologische Beurteilung ein allergisches Asthma bronchiale ergeben habe. Trotz antiasthmatischer Behandlung habe mit einer bleibenden Asthmaproblematik gerechnet werden müssen, weshalb Arbeiten in einer Umgebung mit inhalativen Noxen in Form von Stäuben, Dämpfen oder Gasen zu meiden seien. Angesichts des deutlich anstrengungsindizierten Asthmas seien auch schwere körperliche Belastungen nicht zumutbar. Dies habe er im März 2003 mit dem Versicherten besprochen. Gemäss seinen Aufzeichnungen sei aber im April 2003 ein Arbeitsabbruch nicht diskutiert oder beschlossen worden, auch wenn ein solcher aus medizinischen Gründen sehr gut begründbar gewesen wäre. Mit Schreiben vom 3. November 2003 präzisierte Dr. med. W.________, aufgrund der medizinischen Untersuchung vom 20. März 2003 sei das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle medizinisch verantwortbar gewesen. Längerfristig habe er eine Arbeitsstelle in einer Umgebung ohne inhalative Noxen empfohlen. Eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit habe er aber nicht attestiert; die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erachte er als nicht indiziert.
2.2.2 Aus den Akten ergibt sich somit deutlich, dass die aufgegebene Stelle nicht - wie vom Versicherten behauptet - aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen.
3.
3.1 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Schweres Verschulden führt zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Rechtsprechungsgemäss ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt beim Vorliegen besonderer Umstände auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c).
3.2 Der Beschwerdeführer sah sich an seinem Arbeitsplatz keinen idealen Bedingungen ausgesetzt, indem das Verhältnis zu seinen Kollegen offenbar von Beginn weg spannungsgeladen war. Angesichts der Tatsache, dass lediglich ein zeitlich beschränktes Vertragsverhältnis vorlag (zur strengeren Beurteilung der Zumutbarkeit bei befristeten Verträgen vgl. Urteil D. vom 10. Februar 2003, C 135/02), stellen diese Schwierigkeiten jedoch keine Ausnahmegründe zur Regel des Art. 45 Abs. 3 AVIV dar (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323). Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 34 Tagen, somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens, lässt sich im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: