Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.194/2004 /kil
Urteil vom 6. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die aus dem Kosovo stammenden Y.________ und Z.________ (geb. ... 1987 bzw. ... 1985) ab. Ihr Vater X.________, der seit Dezember 1989 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist, erhob hiergegen Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 13. Februar 2004 abgewiesen wurde.
Mit Postaufgabe vom 31. März 2004 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das kantonale Amt für Migration anzuweisen, beim Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine beiden Töchter Z.________ und Y.________ zu stellen.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Daher kann sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ohne Einholung von Vernehmlassungen und Beizug der kantonalen Akten behandelt werden.
Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei kann das Bundesgericht die Verweigerung von Bewilligungen nur insoweit überprüfen, als das Bundesrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen).
Vorliegend kommt ein Bewilligungsanspruch ausschliesslich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und Art. 8 EMRK in Betracht. Dabei geht es nicht darum, Ausländern den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, um hier zu arbeiten - worauf sich etwa Bürger der Europäischen Gemeinschaft berufen könnten (vgl. Art. 1 lit. a ANAG mit Hinweis) - oder um der schlechteren Situation in ihrer Heimat zu entgehen. Ziel ist vielmehr die Familienzusammenführung. Hierum ging es dem Beschwerdeführer bezüglich seiner beiden Töchter Y.________ und Z.________ - wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - jedoch nie ernsthaft, so dass die Berufung auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG rechtsmissbräuchlich ist. Auch Art. 8 EMRK steht der Verweigerung der begehrten Bewilligungen nicht entgegen. Gemäss Art. 36a Abs. 3 OG wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Das Vorbringen der Töchter, in der Schweiz arbeiten zu wollen, um dem Vater beim Tilgen seiner Schulden zu helfen, ist zwar ehrenhaft, jedoch insoweit unbehelflich. Auch die Beziehung der Töchter zu ihrer behinderten jüngeren Schwester, die bereits 1992 in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einbezogen worden war und seither in der Schweiz lebt, vermag ihnen kein Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Es besteht schon kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern; vor der Einreise von Z.________ und Y.________ sorgte die Mutter für ihre jüngste Tochter, was ihr auch künftig möglich sein wird. Ob sämtliche Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt sind, kann hier offen gelassen werden, da die Bewilligungen zum Familiennachzug schon wegen Rechtsmissbrauchs zu verweigern sind. Im Übrigen kann das Vorbringen zu den neuen Verhältnissen im Kosovo als Novum nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, bei seinen Töchtern seien persönliche Härtefälle gegeben (vgl. Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21]), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage nicht befasst hat, wäre ein entsprechender kantonaler Entscheid mit Blick auf den erwähnten Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG beim Bundesgericht nicht anfechtbar (vgl. BGE 122 II 186 E. 1 S. 187 ff.; 119 Ib 91 E. 2c S. 2c S. 96 ff.).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: