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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 202/03
Urteil vom 7. April 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
A.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger Hischier, Bändlibachweg 10, 5043 Holziken,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 11. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1936 geborene A.________ betreibt seit 1973 eine Einzelfirma für Elektroinstallationen. Seit April 1991 leidet er an behandlungspflichtigem Diabetes mellitus Typ II. Im Juli 1997 musste er sich einen Herzschrittmacher einsetzen lassen. Zudem leidet er an einer mittelschweren Aortenstenose. Nach einer Hypoglykämie musste er am 21. September 1997 mit Verdacht auf einen Grand Mal-Anfall hospitalisiert werden.
Am 9. Oktober 1997 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte den Bericht des Dr. med. S.________ vom 12. Dezember 1997 ein, welchem der Bericht des Spitals X.________ vom 15. Oktober 1997 beilag. Am 21. April 1999 reichte der Hausarzt ein neues Zeugnis nach. Des Weitern veranlasste die IV-Stelle einen Zusammenruf der individuellen Konten des Versicherten und zog die Steuerakten und Buchhaltungsunterlagen bei. Sodann liess sie die betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle abklären (Bericht vom 4. Juni 1999). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen neue medizinische und erwerbliche Unterlagen beigezogen wurden und der Abklärungsdienst am 13. Juni und 24. Oktober 2000 erneut Stellung bezog, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Februar 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente in richterlich festzusetzender Höhe zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 4. Februar 2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abklärung an Ort und Stelle über die betrieblichen Verhältnisse sei in Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör durchgeführt worden. Obwohl der IV-Stelle eine Vollmacht eingereicht worden sei, habe die Befragung ohne vorgängige Orientierung seines Rechtsvertreters und in dessen Abwesenheit stattgefunden.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, da verfahrensrechtliche Neuerungen mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar seien, sei gestützt auf Art. 42 ATSG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle wurde mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2002 und somit in einem Zeitpunkt abgeschlossen, als das ATSG noch gar nicht in Kraft war. Es ist daher nicht nach dem ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003), sondern nach den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zu prüfen, wie es sich mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren verhält (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2).
2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, sich in einem Verfahren vertreten und verbeiständen zu lassen (BGE 119 Ia 261 Erw. 6a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., N 56 zu § 8). Inwieweit zur wirksamen Interessenwahrung der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter eine Teilnahme an Beweiserhebungen zugestanden werden muss, beantwortet sich, ausgehend vom zugrunde liegenden Verfahren je nach Beweismittel unterschiedlich. Während unter anderem die Teilnahme an einem Augenschein nur ganz ausnahmsweise verweigert werden darf, ist das Ausschliessen von einer durch den Sachverständigen durchgeführten Begutachtung zulässig, wenn die Partei bzw. ihr Vertreter nachträglich in das Gutachten bzw. den Bericht Einblick erhält und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen kann (BGE 119 Ia 262 Erw. 6c). Im Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen genügt es mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der versicherten Person oder ihrem Rechtsvertreter im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung der Verhältnisse zu äussern. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen (BGE 128 V 94 Erw. 4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sollen sämtliche Anträge und Einwendungen bezüglich der geplanten Erledigung auf einmal vorgebracht werden, angefangen von Anträgen und Einwendungen bezüglich der Abklärung der Verhältnisse bis hin zur beabsichtigten Rechtsanwendung (vgl. BGE 125 V 404 Erw. 3). Im Vorbescheidverfahren konnte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Abklärungsbericht sowie zu den weiteren Beweiserhebungen der IV-Stelle äussern und ergänzende Beweismittel einreichen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darin, dass der Rechtsvertreter bei der Befragung durch die Abklärungsperson im Betrieb des Beschwerdeführers nicht anwesend war. Es wird denn auch nicht etwa geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei infolge Hilflosigkeit auf den Beistand seines Rechtsvertreters angewiesen gewesen oder der zu beurteilende Sachverhalt sei so schwierig, dass dem Rechtsbeistand ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Instruktion des Abklärungsdienstes hätte zugestanden werden müssen. Im Abklärungbericht vom 24. Oktober 2000 wird gar festgehalten, der Versicherte habe sich auf die Frage nach einer Teilnahme seines Rechtsvertreters an der Abklärung vor Ort dahingehend geäussert, dass er dessen Anwesenheit nicht als notwendig erachte.
3.
3.1 Mit Bezug auf die Methodenwahl für die Ermittlung des streitigen Leistungsanspruchs hat die Vorinstanz festgehalten, es sei nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzugehen. Die von der Steuerverwaltung zufolge nicht beweiskräftiger Buchführung vorgenommenen Aufrechnungen vermöchten kein Ausweichen auf die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu begründen. Das Valideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht übereinstimmend mit den bereinigten Zahlen gemäss Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2000 aus dem Durchschnitt der Jahre 1992 bis 1995 und setzte dieses auf Fr. 41'357.-- fest. Für das Invalideneinkommen nahm es gegenüber den Angaben des Abklärungsdienstes der Jahre 1996 bis 1999 Korrekturen vor und errechnete einen Durchschnittsverdienst von Fr. 32'746.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 20,82 %. Zu den medizinischen Aspekten hat die Vorinstanz ausgeführt, dieses Ergebnis des Einkommensvergleichs stehe im Einklang mit der von Dr. med. S.________ am 12. Dezember 1997 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und in Nachachtung der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers auch mit der revidierten Aussage des Hausarztes einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht vom 21. April 1999.
3.2 Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Auch das so korrigierte AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen darf nicht ohne weiteres für die Ermittlung der Vergleichseinkommen herangezogen werden. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbstständigerwerbenden beeinflussen, müssen beim Einkommensvergleich konsquent ausgesondert werden. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71). Im vorliegenden Fall hat der Abklärungsdienst der IV-Stelle entsprechende Auf- und Abrechnungen vorgenommen und diese in seinen Berichten detailliert aufgeführt. Er hat auch von der Steuerverwaltung, teils wegen mangelhafter Buchführung, gemachte Aufrechnungen berücksichtigt. Die Vorinstanz hat anschliessend noch einzelne Korrekturen vorgenommen. Gegen diese Berechnung werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar keine konkreten Einwände vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es sei ein Betätigungsvergleich vorzunehmen, da die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden könnten. Wegen der zahlreichen invaliditätsfremden Faktoren und Aufrechnungen der Steuerbehörde erscheint es tatsächlich zweifelhaft, dass das Abstellen auf die Vergleichszahlen von Verwaltung und Vorinstanz eine aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers zu ergeben vermag. Hinzu kommt, dass die ("bereinigten") Geschäftsergebnisse der Jahre 1996 bis 1999 teils erhebliche Schwankungen aufweisen (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2000). Zum Betriebsergebnis des Jahres 1997 führte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aus, dieses sei gegenüber den Vorjahren nur deshalb erhöht, weil in diesem Jahr diverse Rechnungen für Arbeiten ausgestellt worden seien, die schon seit längerer Zeit abgeschlossen gewesen seien (Schreiben vom 30. Juli 1999). Es ist daher nachstehend zu prüfen, ob sich auf dem Wege des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens bezüglich der von invaliditätsfremden Faktoren unbeeinflussten betrieblichen Leistung, wie sie der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. trotz dieser erzielen könnte, ein anderes Ergebnis zeigt.
4.
4.1 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat den Beschwerdeführer am 12. Juni 1998 an Ort und Stelle besucht, die im Betrieb anfallenden Tätigkeiten im Bericht vom 4. Juni 1999 aufgelistet und im Gespräch mit dem Versicherten die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen erörtert. Beim Betätigungsvergleich hat er die Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen in Arbeitsstunden festgelegt und die verminderte Leistungsfähigkeit zudem in Prozenten berechnet. Dabei entspricht bei einer arbeitswirtschaftlichen Einschränkung von insgesamt 33 % die Leistung des Beschwerdeführers bei einem Arbeitsanfall von 60 Stunden noch einer Leistung von 40 Stunden (= 67 %). Im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2000 wurde sodann der wirtschaftliche Wert gewichtet, indem gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE) des Bundesamtes für Statistik für den Bereich Administration, Akquisition und Beratung der Lohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Sektor "Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" herangezogen und auf Fr. 5'781.-- im Monat festgesetzt wurde. Für die übrigen Tätigkeiten ermittelte der Abklärungsdienst ausgehend vom Lohn für Tätigkeiten im Baugewerbe (Anforderungsniveau 3) gemäss LSE 1996 einen Monatslohn von Fr. 4'965.--. Daraus ergab sich gemäss Bericht vom 24. Oktober 2000 nach der Berechnung gemäss Rz 3115 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) eine über alle Tätigkeitsbereiche gewichtete arbeitswirtschaftliche Invalidität von 32 %. Der Beschwerdeführer hat die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch geleisteten Arbeitsstunden in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift etwas anders bewertet. Die Vorinstanz, welche zu Vergleichszwecken eine Berechnung nach den Stundenangaben des Versicherten gestützt auf die Formel gemäss BGE 128 V 33 Erw. 4c vorgenommen hat, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32,1 %. Beim Lohnansatz ging sie wie die Verwaltung von der LSE 1996 aus.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Betätigungsvergleich dürfe nicht ohne eine ergänzende ärztliche Beurteilung abgestellt werden. Der Bericht des Abklärungsdienstes beruhe nicht auf medizinischen Fakten, sondern auf den Angaben des Versicherten und den Einschätzungen der Abklärungsperson. Zudem sei zu beachten, dass schon ab April 1991 eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Ab Mitte 1996 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert.
5.
5.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes gab der Hausarzt Dr. med. S.________ im Arztbericht vom 12. Dezember 1997 an, der Gesundheitsschaden bestehe seit April 1991. Als selbstständiger Elektromonteur sei der Versicherte nach einem Zusammenbruch mit anschliessender Hospitalisation vom 21. September bis 4. November 1997 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit der Herzschrittmacherimplantation vom Juli 1997 darf der Versicherte nicht mehr elektrisch schweissen und muss starke Magnetfelder meiden. In der Tätigkeit als selbstständigerwerbender Elektromonteur bestehe seit Februar 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Es sei sinnvoll, wenn der Patient in seiner angestammten Tätigkeit weiter arbeite. Durch die Herzkrankheit und den sehr schlecht einstellbaren Diabetes, bei dem er auf regelmässige Mahlzeiten, geregelte Arbeitszeit und Kontrollen des Blutzuckers angewiesen sei, habe er eine spürbare Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Eine normale tägliche Arbeitszeit sei ihm jedoch weiterhin zumutbar. In seinem ergänzenden Bericht vom 21. April 1999 führte Dr. med. S.________ aus, aufgrund der schwersten Hypoglykämie am 21. September 1997 seien die cerebralen Funktionen deutlicher eingeschränkt als vorerst angenommen. Insbesondere Arbeitstempo, Konzentrationsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Kompetenz gegenüber komplexeren Fragestellungen hätten deutlich abgenommen. Es müsse daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Mai 1998 ausgegangen werden. Dr. med. V.________, bei welchem der Versicherte vom 17. August 1998 bis 25. Januar 1999 zur besseren Einstellung des Diabetes in Behandlung stand, wollte sich gemäss Schreiben vom 13. August 1999 ohne vorgängige neuropsychologische Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern.
5.2 Nach der Rechtsprechung kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Für den Beweiswert eines Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4).
5.3 Da die vom Arzt zu beantwortenden Fragen hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie nach nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführbaren Arbeiten nicht umstritten sind, ist dem Eventualantrag auf ergänzende medizinische Abklärungen keine Folge zu leisten. Praxisgemäss bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den Behinderungen bei den im Rahmen der erwerblichen Betätigung anfallenden Verrichtungen zu äussern hat nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die zu den ärztlichen Befunden im Widerspruch stehen (vgl. AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Vorliegend bestehen Differenzen nur im Zusammenhang mit der erwerblich-praktischen Umsetzung der medizinischen Vorgaben.
5.4 Die Tätigkeiten im Betrieb sind in die Bereiche Betriebsführung und Elektroinstallationsarbeiten einzuteilen. Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verwendete der Beschwerdeführer 12 Stunden oder 20 % seiner gesamten Arbeitszeit von 60 Stunden für die Erledigung administrativer Arbeiten und 48 Stunden oder 80 % für die Ausübung des Elektroinstallateurberufes. Invaliditätsbedingt erbringt er im Tätigkeitsbereich Geschäftsführung noch eine Leistung von 9 Stunden, was bezogen auf diesen Sektor einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspricht. Bezüglich der allgemeinen Elektroinstallationsarbeiten gilt es festzuhalten, dass er nicht mehr Elektroschweissen (bisher 3 Stunden) und mit starken Magnetfeldern arbeiten (bisher 6 Stunden) kann. Die Arbeitszeit für die Teilbereiche Elektroinstallationen und Steuerungen beträgt noch insgesamt 24 Stunden, womit sich für den Sektor allgemeine Elektroinstallationsarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (24 : 48 x 100) ergibt. Diese weitgehende Übereinstimmung des Gesamtergebnisses des Betätigungsvergleichs mit der Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. S.________ ist als Indiz für dessen Angemessenheit zu werten. Wie der Beschwerdeführer wiederholt angegeben und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt hat, blieb sein Gesundheitszustand bis Mitte 1996 relativ stabil. Dann sei er kurzatmiger geworden und habe verschiedentlich das Bewusstsein verloren. Im Sommer 1997 musste ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt werden mit der Folge, dass er nicht mehr alle Elektroarbeiten verrichten konnte. Seit dem Ereignis vom 21. September 1997 sind auch seine cerebralen Funktionen eingeschränkt. Entgegen den Angaben des Dr. med. S.________ kann die Arbeitsunfähigkeit von 50 % daher nicht erst ab 1. Mai 1998 berücksichtigt werden.
5.5 In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wieweit sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung). Es sind die verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander zu bewerten und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Dabei muss geprüft werden, welcher Wert der Geschäftsführung im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten zukommt. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind, kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Es sind vielmehr statistische Werte heranzuziehen (BGE 128 V 33 Erw. 4b). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entspricht das Abstellen auf die LSE bezüglich der branchenspezifischen Tätigkeiten nicht der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einer möglichst einzelfallbezogenen Bewertung. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts kann angesichts der langjährigen Berufserfahrung dennoch darauf abgestellt werden. Dies bestätige ein Vergleich mit den vom KIGA in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden herausgegebenen "Orts- und berufsüblichen Mindestlöhnen im Kanton Aargau", welche bei den Elektroinstallateuren deutlich tiefere Löhne für Berufsleute ab dem 2. Berufsjahr ausweise. Im Rahmen der lediglich Vergleichszwecken dienenden Berechnung könne daher ohne weiteres auf die LSE abgestellt und diese Zahlen als Faktoren s1 und s2 (Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit) in die Berechnungsformel (vgl. BGE 128 V 33 Erw. 4c) integriert werden. Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Denn die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbstständigerwerbender (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat. Da der Einkommensvergleich im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - keine zuverlässige Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades bildet und auch nicht ohne weiteres ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann (vgl. BGE 128 V 34 Erw. 4d), rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die branchenüblichen Einkommenswerte abkläre und mit Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers in seinem Betrieb den Invaliditätsgrad neu ermittle.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. Februar 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: