BGer H 302/2001 |
BGer H 302/2001 vom 08.04.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 302/01
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Urteil vom 8. April 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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V.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 10. Juli 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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V.________ ist seit 1. Januar 1991 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügungen vom 14. November 1996 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 1991 und 1992 gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1989/90 in der Höhe von Fr. 118'900.- auf Fr. 11'634.60 fest. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
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Gestützt auf die Steuermeldungen vom 31. Juli 1996 setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. November 1998 die persönlichen Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) für die Jahre 1993 bis 1997 fest (1993: Fr. 11'634.60, 1994/1995: je Fr. 6'820.20, 1996/1997: je Fr. 200.40). Der Beitragsbemessung hatte sie für 1993 das durchschnittliche Jahreseinkommen der Jahre 1989/1990 von Fr. 118'926.- zu Grunde gelegt, für 1994 und 1995 das Einkommen der Jahre 1991/1992 von Fr. 69'712.- sowie für 1996 und 1997 das Einkommen der Jahre 1993/1994 von Fr. 3'890.-; ein im Betrieb investiertes Eigenkapital wurde jeweils nicht berücksichtigt.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2001 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei das Fehlen einer Beitragspflicht festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. November 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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3.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 9 AHVG, Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV in der hier massgeblichen Fassung von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994; AS 1994 2162; BGE 120 V 161; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39; vgl. zum Übergangsrecht BGE 126 V 135 Erw. 4, AHI 1995 S. 3 und Urteil A. vom 4. September 2001, H 283/00), die Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen) sowie die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge im Zusammenhang mit Lizenzen (AHI 1994 S. 135 Erw. 2c; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 69 Rz 3.11), insbesondere beim berufsmässigen Erfinder (vgl. dazu AHI 1994 S. 135 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Die Ausgleichskasse berücksichtigte bei ihren Beitragsverfügungen folgende von der Steuerverwaltung mit dem Hinweis "aus Lizenzgebühren" gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit: für 1989 Fr. 118'100.- (Fr. 120'000.- abzüglich Freibetrag für Nebenerwerb von Fr. 1'900.-), für 1990 Fr. 119'751.-, für 1991 Fr. 125'630.- (Fr. 120'000.- plus Fr. 5'630.-), für 1992 Fr. 13'793.-, für 1993 Fr. 6'240.- sowie für 1994 Fr. 3'890.-. Streitig ist die beitragsrechtliche Qualifikation dieser Einkünfte.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst erneut geltend, beim Betrag von Fr. 120'000.- handle es sich gemäss Vereinbarung vom 1. Januar 1987 um eine mit Wirkung ab 1. Januar 1987 für die Dauer von 5 Jahren jährlich ausgerichtete Entschädigung zur Abgeltung eines Teils des Kaufpreises (Fr. 600'000.-) für veräusserte Aktienanteile der T._______ AG (insgesamt Fr. 2'700'000.-) und - entgegen des Wortlautes in der Vereinbarung - nicht um eine Lizenzgebühr.
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Wie die Vorinstanz dazu in eingehender Würdigung der Aktenlage ausgeführt hat, ergibt sich aus den Akten nichts, was für den behaupteten Aktienverkauf sprechen würde, zumal es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen schon gegenüber der Verwaltung versäumte, dazu nähere Angaben zu liefern. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 1. Januar 1987 abgestellt werden sollte, wonach die Firmengruppe T.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1987 für die Dauer von 5 Jahren an den Beschwerdeführer in W.________ jährlich eine Lizenzgebühr von Fr. 120'000.- als Lizenz für die bis zu diesem Zeitpunkt durch ihn abgeschlossenen Entwicklungen bezahle und der Lizenzbetrag jeweils per Ende des Jahres fällig sei, erstmals per 31. Dezember 1987. Auch aus der Zusammenstellung des Beschwerdeführers vom 29. August 1999 ergibt sich, dass die in den Jahren 1987 bis 1991 jährlich ausgerichteten Entschädigungen in der Höhe von Fr. 120'000.- als Lizenzgebühr gedacht waren. Das Gleiche gilt für die Zahlungen im Zeitraum von 1995 bis 1997 in der Höhe zwischen Fr. 575.- und Fr. 13'793.-, welche gemäss Bestätigung vom 20. September 1989 von der E._______ AG für das Exklusiv-Verkaufsrecht des Y.________, einer Steckerleiste mit eingebautem Netzfilter und Auto-Switch, ausgerichtet wurde und welche der Beschwerdeführer selbst in der Steuererklärung als Lizenzgebühren deklariert hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen.
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4.2 Auch mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich selbst unter Annahme einer Lizenzgebühr nicht um beitragspflichtiges Einkommen handeln würde, da er sich gänzlich von seinem Erzeugnis gelöst habe und deshalb ausnahmsweise eine Entschädigung für eine Gelegenheitserfindung anzunehmen sei, erweisen sich die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend.
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Gemäss ständiger Rechtsprechung zur Qualifikation von Lizenzgebühren kann sich zwar der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt und die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechts darstellen. Diese Praxis wird aber wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders (AHI 1994 S. 135 Erw. 3) aus Lizenzverträgen zum beitragspflichtigen Einkommen gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form beteiligt ist (EVGE 1966 S. 206 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1988 S. 289).
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Der Versicherte weist die Qualifikation eines berufsmässigen Erfinders auf, war er doch seit 1973 ununterbrochen in der Entwicklung tätig und bestand ein enger Zusammenhang zwischen seiner beruflichen Tätigkeit bei der T._______ AG und seinen Erfindungen, für welche er die Lizenzgebühren erhielt, weshalb eine Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer noch an der Verwertung seiner Erfindungen beteiligt, unterbleiben und in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (SVR 1994 AHV NR. 10 S. 24 Erw. 4b/bb) selbstständige Tätigkeit mit Bezug auf die Lizenzeinnahmen angenommen werden kann.
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4.3
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4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob sich im Jahr 1992 eine massgebende, dauernde Änderung der Einkommensgrundlagen in der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben hat, welche eine Neueinschätzung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und damit die Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Bemessungsverfahren erfordert.
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Der Beschwerdeführer hat schon im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in seiner Eingabe vom 20. September 1999 vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Grundlagenänderung seien gegeben, denn es habe bezüglich der Entschädigung von Fr. 120'000.- von Anfang an festgestanden, dass es sich um die Auszahlungen eines Betrages während einer anfänglich zeitlich begrenzten Periode handle. Mit dem Ablauf der fünfjährigen Frist sei für ihn eine offensichtliche, einschneidende und grundlegende Änderung eingetreten. Denn er sei gehalten gewesen, sich nach Ablauf der fünfjährigen Frist eine gänzlich andere Einkommensquelle zu erschliessen, was schliesslich im April 1992 zur Eröffnung eines Computergeschäfts mit dem entsprechenden Handelsregistereintrag im Juni 1992 geführt habe. Eine solche Entwicklung sei offensichtlich als grundlegende Veränderung anzusehen; es handle sich nämlich nicht um einen Fall, in welchem bloss eine von mehreren selbstständigen Einkommensquellen wegfalle, ohne dass sich dadurch das gesamte Erwerbseinkommen massgebend verändert hätte, oder in welchem eine Tätigkeit allmählich vermindert werde. Vielmehr sei dies ein typischer Fall für eine gänzliche Neuorientierung in der Geschäftstätigkeit. Die bisherige R._______ AG, welche 1987 gegründet worden sei, sei am 1. Juli 1992 in X._______ AG umbenannt worden; zudem habe der Gesellschaftszweck geändert von Kauf und Verkauf von Patenten, Lizenzen und Know-How zur Herstellung von elektronischen Geräten sowie Handel mit Hard- und Software. Wie grundlegend und nach aussen sichtbar der Wechsel gewesen sei, ergebe sich ferner aus den neu beigelegten Fotodokumenten, welche aufzeigten, dass die im Jahr 1992 vorgenommene Neuorientierung sich äusserlich klar manifestiert habe. Neben der einschneidenden Veränderung seien auch die weiteren Voraussetzungen der Einkommensveränderung um 25 %, der Dauerhaftigkeit und des Kausalzusammenhangs gegeben.
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4.3.2 Das kantonale Gericht hat zur Frage der Grundlagenänderung weder Abklärungen noch Feststellungen getroffen, sodass das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht gebunden ist (vgl. Erw. 1 hievor). Damit sind grundsätzlich auch die neu aufgelegten Beweismittel (zwei Fotos der Geschäftsgebäude von aussen vor und nach der behaupteten Grundlagenänderung) beachtlich.
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4.3.3 Haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung).
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Als wesentlich gilt die für die Anwendung des in Art. 25 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung umschriebenen ausserordentlichen Bemessungsverfahrens vorausgesetzte Einkommensveränderung, wenn sie mindestens 25 % beträgt (BGE 120 V 162 Erw. 3c mit Hinweisen).
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Blosse Einkommensschwankungen, wie beträchtlich sie auch sein mögen, genügen nicht für einen mit der Vornahme einer Neueinschätzung verbundenen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung setzt vielmehr einschneidende Veränderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus. So müssen sich die Einkommensgrundlagen selber auf Grund eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Umstandes dauernd verändert und damit die Einkommenshöhe auch quantitativ wesentlich beeinflusst haben (BGE 106 V 76 f. Erw. 3a, 96 V 63; ZAK 1992 S. 474 f. Erw. 2b). Dies bedeutet, dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung festgesetzt werden dürfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätigkeit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Rz 14.56 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nach der Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht extensiv ausgelegt werden darf (BGE 113 V 178, 98 V 247, 96 V 64; ZAK 1981 S. 256 Erw. 3c).
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4.3.4 Zunächst ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine einschneidene Änderung in der Struktur eines Betriebes (ZAK 1992 S. 474 mit Hinweisen) nicht schon durch die Umbenennung der Gesellschaft. Erforderlich ist vielmehr eine gänzliche Neuorientierung in der Tätigkeit. Dass beim Beschwerdeführer eine solche Neuorientierung stattgefunden hat, ist auf Grund der Akten nicht ausgewiesen, zumal er schon früher bei der R._______ AG ein unselbstständiges Einkommen erzielte; daran ändern auch die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten, grundsätzlich zu berücksichtigenden Fotos des alten und neuen Geschäftshauses nichts. Allerdings wäre eine Neuorientierung von der R._______ AG zur X._______ AG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Frage der Grundlagenänderung gar nicht ausschlaggebend: Die erforderliche einschneidende Änderung muss sich vorliegend ohnehin allein auf die selbstständige Tätigkeit betreffend die Lizenzeinnahmen beziehen, welche eben nicht im Rahmen der Tätigkeit in einer Aktiengesellschaft erfolgt ist. Beachtlich ist vielmehr, dass - wie sich aus den Unterlagen der Steuerverwaltung ergibt - der Beschwerdeführer von 1987 bis 1994 mit Ausnahme des Jahres 1988 stets Einnahmen mit Lizenzgebühren erzielte. Wenn diese in den Jahren 1992 bis 1994 mit dem Wegfall des jährlichen Betrages von Fr. 120'000.- stark gesunken sind, so ist dies nur als Einkommensschwankung zu werten, die mit Bezug auf eine massgebende Veränderung in den Einkommensgrundlagen nicht berücksichtigt werden kann (BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b). Auch eine Änderung der Einkommensgrundlage durch Wegfall einer Einkommensquelle im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV kann nicht angenommen werden. Die Einkommensquelle der Lizenzverwertung, die von Anfang an auf verschiedenen Lizenzgebühren für verschiedene Erfindungen gründete, blieb nach wie vor bestehen (ZAK 1978 S. 217; EVGE 1951 S. 253 f.).
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4.3.5 Damit ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. Hingegen hat die Ausgleichskasse zu Recht Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung angewandt und damit die Gegenwartsbemessung bis zum Vorjahr (1991) der übernächsten Beitragsperiode (1992/1993) ausgedehnt, da das erste Beitragsjahr 1987 mehr als 25 % vom Durchschnitt der Jahre 1988 und 1989 abwich. Da schliesslich die Berechnung der Beiträge gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen an sich nicht streitig ist und sich keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ergeben, erweisen sich die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse und der vorinstanzliche Entscheid als rechtens.
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5.
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Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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