Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 195/02
Urteil vom 13. April 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
L.________, 1937, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 17. Juni 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem am 1. August 1937 geborenen, verheirateten L.________, kanadisch-kroatischer Staatsangehöriger, rückwirkend ab 1. September 2001 eine ordentliche einfache, infolge Rentenvorbezugs gekürzte AHV-Teilaltersrente in Höhe von Fr. 140.- monatlich zu. Sie ging dabei von einer anrechenbaren Beitragsdauer von sechs Jahren und neun Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43'260.- aus und legte der Rentenberechnung die Skala 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen zu Grunde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ die Zusprechung einer höheren Rente beantragte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland lebenden Personen ab (Entscheid vom 17. Juni 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
D.
Auf Grund der als Folge des auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) geänderten Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 berechnete die SAK die L.________ auszurichtende Altersrente neu und sprach ihm mit Verfügung vom 26. August 2002 ab 1. September 2002 einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 214.- zu (Urteil L. vom 9. April 2003, H 91/03).
E.
Mit Eingaben vom 3. Oktober 2002, 12. Februar, 18. März, 5. Juni sowie 2. Juli 2003 machte L.________ insbesondere geltend, dass ihm seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht die vollständigen Verfahrensunterlagen zugestellt worden seien und ersuchte sinngemäss um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 18. Februar, 7. Mai, 13. Juni und 11. Juli 2003 legte das Gericht einlässlich dar, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als fehlend monierten Aktenstücken um solche handelte, die ihm offensichtlich bereits zugeschickt worden seien oder sich schon in seinem Besitze befunden hätten. Dem opponierte L.________ nach Erhalt des letzten Schreibens nicht mehr.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Beschwerdeführer als kanadisch-kroatischem Doppelbürger findet zur Bestimmung des massgebenden Rechts das Prinzip der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit Anwendung (BGE 120 V 421, 112 V 89; AHI 1997 S. 210). Da sich indes - wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über Soziale Sicherheit vom 24. Februar 1994 bzw. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 sowie die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen vom 24. Februar 1994 (Kanada) bzw. 24. November 1997 (Kroatien) zutreffend erkannt hat - der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische AHV-Rente, deren Berechnung sowie die anwendbaren Verfahrensvorschriften so oder anders allein nach schweizerischem Recht bestimmen, kann offen bleiben, welches Bürgerrecht überwiegt. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen - soweit aus den Akten ersichtlich - weder Staatsangehörige der Schweiz noch der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, weshalb das FZA, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, zumal die strittige Verwaltungsverfügung (vom 10. Januar 2002) ohnehin vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen worden ist (BGE 128 V 315 Erw. 1).
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.3 Die Vorinstanz hat die schweizerischen Rechtsnormen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 AHVG ), über die Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), namentlich die Elemente der Beitragsdauer ( Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG , Art. 50, 52b und 52c AHVV ) und des durchschnittlichen Jahreseinkommens ( Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG ; siehe auch Art. 51 AHVV), über die Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und Art. 38 AHVG ; zur Abstufung: Art. 52 AHVV [vgl. auch BGE 109 V 84 ff. Erw. 3]) sowie über den Vorbezug der Rente und ihre Kürzung ( Art. 40 Abs. 1 und 2 AHVG , Art. 56 Abs. 2 AHVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde im angefochtenen Entscheid ferner der von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis entwickelte, nunmehr in Art. 50a AHVV festgelegte Grundsatz, wonach bei in den Jahren 1948 bis 1968 in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland für die Ermittlung der Beitragsdauer auf die vom BSV herausgegebenen Tabellen (vgl. Anhang IX der Wegleitung über die Renten [RWL]) abzustellen ist, soweit die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt werden (BGE 107 V 15 f. Erw. 3b; vgl. auch Urteil W. vom 4. November 2002, H 222/02, Erw. 2 in fine). Darauf ist zu verweisen. Anzumerken bleibt, dass die SAK - wie deren Verfügung vom 26. August 2002 belegt - die als Folge des FZA für alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 beim Beschwerdeführer bereits berücksichtigt hat. Die neue Berechnungsweise hat zu einer höheren anwendbaren Rentenskala und damit zu einer Heraufsetzung der Altersrente auf Fr. 214.- monatlich geführt (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben des BSV zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten [KSLRS], gültig ab 1. Juni 2002; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 9. Dezember 2003, H 132/03, Erw. 5.4 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Weiter ist anzufügen, dass die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig ist. Dabei ist jedoch Art. 191 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Eidgenössische Versicherungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Danach ist es dem höchsten Gericht verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen. Das schliesst die Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen sind, indessen nicht aus. Art. 191 BV statuiert in diesem Sinne ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 263 Erw. 5.4 mit Hinweisen [insbesondere auf Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz 2086 ff.]).
1.4.2 Rechtsprechungsgemäss kann das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer ist in der Zeit vom 21. Juli 1966 bis 31. März 1973 für Arbeitgeber in der Schweiz erwerbstätig gewesen und hat die entsprechenden AHV-Beiträge entrichtet. Gestützt auf die massgeblichen Einträge im individuellen Konto (IK; Art. 30ter AHVG, Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV) ergibt sich für die Jahre 1969 bis 1973 eine Beitragsdauer von vier Jahren und drei Monaten. Was die Beitragszeiten für die Jahre 1966 bis 1968 anbelangt, steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer ab 17. Juli 1966 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt und damit die Anforderungen für die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes erfüllt hat (vgl. BGE 119 V 104 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Da der Versicherte im Übrigen Unterlagen beizubringen vermag, welche eine - erstmalige - Anstellung bei der Firma B.________ vom 21. Juli 1996 bis 31. Oktober 1970 belegen, ist rechtsprechungsgemäss nicht auf die vom BSV herausgegebenen Tabellen, sondern auf die effektive Beschäftigungsdauer von zwei Jahren und sechs Monaten in den Jahren 1966 bis 1968 abzustellen. Daraus resultiert eine massgebliche Beitragsdauer von - wie seitens Vorinstanz und Verwaltung angenommen - sechs Jahren und neun Monaten. Auf Grund einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrganges 1937 von 43 Jahren bei Rentenanspruchsbeginn im Jahre 2001 (Rententabellen 2001, S. 7) ergibt sich damit in Berücksichtigung eines einjährigen Rentenvorbezugs sowie einer massgeblichen Beitragszeit von sechs vollen Jahren vor 1973 die Rentenskala 4 (Rententabellen 2001, S. 18).
2.1.2 Das beitragspflichtige Einkommen beläuft sich alsdann auf Fr. 286'209.- (Fr. 206'649.- gemäss IK-Eintrag, aufgewertet um den Faktor 1.385 für das hier relevante Kalenderjahr 1966 [erster massgeblicher IK-Eintrag; Art. 51bis Abs. 2 AHVV, Rz 5205 f. RWL]; Rententabellen 2001, S. 21). Bezogen auf die anrechenbare Beitragsdauer von sechs Jahren und neun Monaten beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen somit Fr. 42'401.- (Fr. 286'209.- : 81 Monate x 12 Monate) bzw. das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen - aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert - gemäss der anzuwendenden Rentenskala 4 Fr. 43'260.- (Rententabellen 2001, S. 104). Dem Beschwerdeführer steht demnach in Nachachtung des einjährigen Rentenvorbezugs und der daraus resultierenden Kürzung der vorbezogenen Rente um 6,8 % (Art. 56 Abs. 2 AHVV) eine ordentliche ganze einfache Teilaltersrente in Höhe von Fr. 140.- monatlich zu (Rententabellen 2001, S. 104; Fr. 150.- : 100 x 93,2).
2.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz detailliert erläuterten Rentenberechnungen sowohl hinsichtlich der Beitragsdauer wie auch mit Blick auf die Bemessung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens und die anwendbaren Skalen als rechtens.
2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
2.3.1 Der Versicherte macht unter der Überschrift "B. Vergleich mit einer Person, die genau gleiche Beiträge wie ich in demselben Zeitraum 1966 - 73 leistete" sowie "C. Beschwerdepunkt 1: Mein Einkommen vor über 30 Jahren wird zu mehr als 100 % unterbewertet" sinngemäss geltend, dass das im Rahmen der 9. AHV-Revision per 1. Januar 1979 zur Ermittlung des für die Rentenberechnung unter anderem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens eingeführte System der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertung des Erwerbseinkommens insbesondere diejenigen versicherten Personen benachteilige, welche - wie er - zeitlich weiter zurückliegende Einkommen aufwiesen, am Ende der Beitragsdauer jedoch Beitragslücken zu verzeichnen hätten. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als das pauschale Aufwertungsverfahren, bei dem das durchschnittliche Einkommen um einen eintrittsabhängigen pauschalisierten Faktor aufgewertet wird, im Vergleich zur - mit der 11. AHV-Revision vorgesehenen - jahresweisen Aufwertung, welche die einzelnen Jahreseinkommen mit den für das betreffende Jahr massgebenden Faktoren aufwertet (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG in der geplanten Fassung), für einzelne Versichertenkategorien ungünstige Folgen haben kann. Namentlich werden in früheren Jahren erzielte Einkommen mit der zweiten Methode stärker, neuere Einkommen dagegen schwächer aufgewertet. Wie jedoch der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision zu entnehmen ist, war man sich seit jeher - auch schon im Zuge der 9. AHV-Revision (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur 9. AHV-Revision, BBl 1976 III 16 f.) - darüber im Klaren, dass die jahresweise Aufwertung die genaueste und gerechteste Methode ist. Die Wahl der heute noch immer gültigen, eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertung wurde zum damaligen Zeitpunkt denn auch nicht mit versicherungsmathematischen, sondern mit durchführungstechnischen Überlegungen begründet (vgl. die Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BBl 2000 1865 ff.], 1965 f.). Gegen die am 3. Oktober 2003 von National- und Ständerat verabschiedete Vorlage (Amtl. Bull. 2003 1030 und BBl 2003 6629 ff.) ist das Referendum ergriffen worden, welches indes nicht die vorgeschlagene Änderung der Aufwertungsmethode im Visier hat. Da der Gesetzgeber sich somit der mit der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertung verbundenen Nachteile bewusst war und diese - wenn auch primär aus Praktikabilitätsgründen - über Jahrzehnte in Kauf nahm (auch die per 1. Januar 1998 in Kraft getretene 10. AHV-Revision führte zu keiner diesbezüglichen Änderung [vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV]), kann es nicht Aufgabe des höchsten Gerichts sein, die vorgesehene neue Berechnungsmethode - im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit - bereits im aktuellen Zeitpunkt zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Anwendung zu bringen, zumal noch unbestimmt ist, ob überhaupt und bejahendenfalls wann dieser Systemwechsel in Kraft treten wird. Im Übrigen wäre eine positive Vorwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit ohnehin grundsätzlich unzulässig (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz 347 ff.; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 17 S. 50; BGE 129 V 459 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.3.2 Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren in "D. Beschwerdepunkt 2: Wegnahme von neun Monaten" unter verfassungsmässigem Gesichtspunkt beanstandet, dass ihm bezüglich seiner massgeblichen Beitragszeit lediglich sechs volle Jahre, nicht aber die zusätzlichen neun Beitragsmonate angerechnet worden seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVG ist bei der Berechnung der Teilrenten insbesondere das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges zu berücksichtigen, d.h. bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala einzig auf die vollen Beitragsjahre (hier: sechs) abzustellen, wohingegen die Anrechnung der darüber hinausgehenden einzelnen Beitragsmonate (vorliegend: sechs und drei) unterbleibt, falls die Addition weniger als ein ganzes Jahr ergibt (nicht veröffentlichte Urteile M. vom 12. März 1993, I 207/92, W. vom 30. November 1992, I 129/92, und S. vom 3. März 1989, H 234/88; Rz 5052 der RWL). An dieser Berechnungsweise ist entgegen der Auffassung des Versicherten festzuhalten, basiert sie doch - wie bereits erwähnt - auf Art. 38 Abs. 2 AHVG sowie Art. 38 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV und damit auf - für das Gericht grundsätzlich verbindlichen - bundesgesetzlichen Normen (vgl. Erw. 1.4.1 hievor) bzw. einer bundesrätlichen Verordnungsregelung, welche weder sinn- oder zwecklos ist, noch rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt, und der daher nach der in Erw. 1.4.2 hievor dargelegten Rechtsprechung die Anwendung ebenfalls nicht zu versagen ist. Gleiches gilt im Übrigen für die vom BSV für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug gestützt Art. 38 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1bis AHVV erlassenen, vorliegend massgeblichen Rententabellen (vgl. auch BGE 109 V 85 f. Erw. 3c).
2.3.3 Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber schweizerischen Staatsangehörigen (noch) benachteiligt sein sollte, hat die SAK die als Folge des FZA für alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 doch bereits berücksichtigt und dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2002 eine monatliche Altersrente von Fr. 214.- zugesprochen (vgl. Erw. 1.3 in fine hievor). Entgegen den Schlussfolgerungen des Versicherten führt das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Titel "A. Vergleich mit einer durchschnittlichen Rente in der Schweiz" genannte Rechenbeispiel (durchschnittliche einfache Altersrente für Männer in der Schweiz im Jahre 2001 bei vollständiger Beitragsdauer [44 Beitragsjahre]: Fr. 1634.- monatlich) zu keinem anderen Ergebnis: Umgerechnet auf ein einzelnes Beitragsjahr resultiert daraus eine Rente von Fr. 37,1 pro Monat (Fr. 1634.- : 44) bzw. bei sechs vollen anrechenbaren Beitragsjahren (vgl. Erw. 2.3.2 hievor) eine solche von Fr. 222,6 (Fr. 37,1 x 6). In Berücksichtigung einer Kürzung der Rente zufolge Vorbezugs um 6,8 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 207,46 bzw. von Fr. 214.- monatlich.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: