BGer 1P.207/2004 |
BGer 1P.207/2004 vom 14.04.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.207/2004 /sta
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Urteil vom 14. April 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Y.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister,
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Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
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18. März 2004 (1P.785/2003).
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2003 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.581/2003),
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dass X.________ mit Eingaben vom 22. Dezember 2003 und 27. Februar 2004 eine Überprüfung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003 beantragt hat,
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dass das Bundesgericht diese Eingaben als Revisionsgesuch behandelt hat und darauf mit Urteil vom 18. März 2004 mangels genügender Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.785/2003),
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dass X.________ mit Eingabe vom 30. März 2004 einen "Antrag auf Revision und Neubeurteilung des Urteils" vom 18. März 2004 gestellt hat,
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dass nach Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat,
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dass es dabei nicht genügt, dass er das Vorliegen eines solchen einfach behauptet; er muss vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des früheren Entscheids abzuändern ist,
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dass sich aus der Eingabe vom 30. März 2004 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 18. März 2004 an einem Revisionsgrund leiden sollte,
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dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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