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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.69/2004 /rov
Urteil vom 14. April 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________ AG (vormals Y.________ AG),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Rieben,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9 BV (Rechtsöffnung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG, vom 20. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 20. Februar 2002 schloss die X.________ AG (nachfolgend: X.________ AG) mit der Z.________ AG (vormals Y.________ AG) einen Lizenzvertrag über das betriebswirtschaftliche Gesamtsystem xxx ab. Darin erteilte die X.________ AG als Lizenzgeberin der Z.________ AG als Lizenznehmerin das ausschliessliche, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Alleinvertriebsrecht des Softwaresystems. Die X.________ AG verpflichtete sich zudem, der Z.________ AG das für den Verkauf, die Implementierung bei Kunden und die Weiterentwicklung notwendige umfassende Know-how zu übertragen. Der Z.________ AG wurde überdies das Recht eingeräumt, eine Vollversion von xxx in ihrer eigenen Unternehmung ausschliesslich für sich selbst und die Gruppenfirmen einzusetzen. Für die Überlassung der Software zum uneingeschränkten Gebrauch sollte die Z.________ AG eine einmalige Pauschalentschädigung von Fr. 100'000.-- und für das Vertriebsrecht eine jährliche Mindestlizenz ab dem zweiten Jahr von Fr. 600'000.-- bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus. Der Vertrag trat mit der Unterzeichnung in Kraft und sollte mindestens bis zum 31. März 2007 dauern.
B.
Am 4. Juli 2003 leitete die X.________ AG gegen die Z.________ AG die Betreibung ein, unter anderem für die Monatslizenzen Juni und Juli 2003 im Umfang von je Fr. 53'800.--. Die Z.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Daraufhin stellte die X.________ AG das Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen wies dieses am 31. Oktober 2003 mit der Begründung ab, die Z.________ AG habe in nicht haltloser Weise die gehörige Erfüllung des Vertrages durch die X.________ AG bestritten, so dass nach der "Basler Rechtsöffnungspraxis" die Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne.
Dagegen gelangte die X.________ AG mit Rekurs an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 20. Januar 2004 hiess der Einzelrichter für Rekurse SchKG diesen gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 107'600.-- nebst Zins.
C.
Die Z.________ AG gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 20. Januar 2004.
Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Präsidenten der II. Zivilabteilung am 19. Februar 2004 abgewiesen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die provisorische Rechtsöffnung gelten als Endentscheide (BGE 111 III 8 E. 1 S. 9; 120 Ia S. 256 E. 1a S. 257). Da kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht offen steht, erweist sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde somit als grundsätzlich zulässig.
2.
Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine solche Schuldanerkennung muss unter anderem den Willen des Schuldners beinhalten, dem Gläubiger ohne Vorbehalte und bedingungslos einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu bezahlen (BGE 122 III 125 E. 2 S. 126). Absatz 2 dieser Bestimmung hält zudem fest, dass der Richter die Rechtsöffnung ausspricht, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Die Parteien gehen im vorliegenden Fall übereinstimmend davon aus, dass es sich beim Lizenzvertrag um einen zweiseitigen Vertrag handelt und ein solcher grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen kann. Strittig ist hingegen, ob auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einreden und Einwendungen gegen den Titel bzw. die Schuld die Rechtsöffnung hätte verweigert werden sollen.
3.
Das Kantonsgericht hat für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel nur behaupten oder aber glaubhaft machen muss, differenziert, ob sie sich auf Gewährleistungsrechte oder auf das Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 OR beruft. Insbesondere unter Berufung auf Marius Schraner (Zürcher Kommentar, N. 227 ff. zu Art. 82 OR) hat es angenommen, nur soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 82 OR stütze, genüge die blosse Behauptung; demgegenüber habe sie nach vorbehaltloser Entgegennahme der Leistung das Vorliegen von Mängeln glaubhaft zu machen.
Mit dieser Auffassung ist das Kantonsgericht offenbar teilweise von der sogenannten "Basler Rechtsöffnungspraxis" bei zweiseitigen Verträgen abgewichen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 102 zu Art. 82 SchKG), welche die Beschwerdeführerin als massgeblich erachtet. Ihre Rügen in diesem Zusammenhang beschränken sich indes auf die Darlegung und Anwendung der "Basler Rechtsöffnungspraxis" ohne detailliert darzulegen, inwiefern die vom Kantonsgericht getroffene Unterscheidung geradezu willkürlich sein soll. Mit dieser appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht, so dass insoweit nicht darauf eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43).
Unzutreffend ist zudem der Einwand, das Kantonsgericht habe die heikle Frage entschieden, ob sich ein Schuldner bei Annahme der beanstandeten Leistung noch auf Art. 82 OR berufen könne, oder ob er ausschliesslich auf die Gewährleistungsvorschriften verwiesen sei. Das Kantonsgericht hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter beiden Gesichtspunkten geprüft, allerdings unterschiedliche Anforderungen (Behauptung/Glaubhaftmachung) an deren Nachweis gestellt. Es hat der Beschwerdeführerin folglich keine Einredemöglichkeiten verwehrt.
4.
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat das Kantonsgericht bezüglich der Einreden nach Art. 82 OR - in Übereinstimmung mit der "Basler Rechtsöffnungspraxis" - die blosse Behauptung der nicht gehörigen Erfüllung als ausreichend angesehen. Es hat indessen ausgeführt, glaubhaft machen müsse der Schuldner hingegen, dass er sich überhaupt auf Art. 82 OR berufen könne, insbesondere dass die Leistungen in einem Austauschverhältnis stehen würden.
4.1 Das Vorliegen eines solchen hat das Kantonsgericht bezüglich der angeblich mangelhaften Leistungen der Beschwerdegegnerin im Bereich Entwicklung bzw. Ausbau des Systems verneint, was die Beschwerdeführerin als willkürlich rügt. Sie bestreitet zwar nicht, dass sie das Vorliegen eines Austauschverhältnisses glaubhaft machen muss (vgl. auch Daniel Staehelin, a.a.O., N. 101 zu Art. 82 SchKG), macht aber geltend, ein solches liege offensichtlich vor.
Das Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 OR setzt voraus, dass die gegenseitigen Leistungen in einem Austauschverhältnis stehen. In der Regel besteht ein solches nur zwischen den Hauptleistungspflichten, nicht jedoch in Hinblick auf die Nebenleistungspflichten (BGE 122 IV 322 E. 3b S. 327 mit Hinweisen; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, N. 91 zu Art. 82 OR; Marius Schraner, a.a.O., N. 61 ff. zu Art. 82 OR). Als Hauptleistungspflichten der Beschwerdegegnerin im Lizenzvertrag erscheinen in erster Linie die Einräumung des Nutzungsrechts am Softwaresystem und des Alleinvertriebsrechts. Wenn das Kantonsgericht die darüber hinaus zu leistenden Beiträge in Bezug auf die Entwicklung des Systems sinngemäss als blosse Nebenleistungspflichten angesehen hat, hält diese Schlussfolgerung dem Willkürverbot stand. Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Pflichtverletzung begangen hat, kann damit vorliegend offen gelassen werden; diese Frage wird der Richter in einem ordentlichen Verfahren zu entscheiden haben.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist an dieser Stelle die vom Kantonsgericht benutzte Formulierung, ein Austauschverhältnis liege "eher" nicht vor. Glaubhaftmachen verlangt nur, dass das Vorhandensein der zu beweisenden Umstände wahrscheinlich gemacht werden muss. Mit seiner Wortwahl stellt das Kantonsgericht klar, dass es der Beschwerdeführerin eben nicht gelungen ist, ihren Standpunkt glaubhaft zu machen, wobei jedoch nicht verlangt wird, dass das Gegenteil strikt bewiesen sein muss.
4.2 Das Vorliegen eines Austauschverhältnisses hat das Kantonsgericht hingegen in Bezug auf die Pflichten der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der Übertragung des Alleinvertriebsrechts angenommen. Es hat indes erwogen, die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich einer nicht gehörigen Erfüllung seien in diesem Punkt ungenügend substantiiert. Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein. Insbesondere setzt sie sich nicht mit dem vom Kantonsgericht geforderten Nachweis der Substantiierung auseinander. Damit kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
5.
Soweit das Kantonsgericht die Einreden der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährleistung geprüft hat, hat es - wie oben ausgeführt (siehe E. 3 vorangehend) - eine Glaubhaftmachung der Mängel gefordert. Diesen Nachweis hat es als nicht erbracht angesehen.
5.1 Als vor allem massgeblich hat das Kantonsgericht ein E-Mail vom 5. Juni 2003 angesehen, worin die Beschwerdeführerin sinngemäss geschrieben hat, sie kläre ab, warum die Lizenzzahlung für Juni nicht erfolgt sei und werde, sobald sie ein Feedback von der Bank habe, wieder auf die Beschwerdegegnerin zukommen. Das Kantonsgericht hat erwogen, mangels Unterschrift könne dieser Mitteilung nicht die Qualität einer Schuldanerkennung zukommen und die provisorische Rechtsöffnung allein gestützt darauf erteilt werden. In der Sache stelle sie aber eine Schuldanerkennung zumindest für die damals fällige Juni-Lizenzrate dar; es komme im E-Mail klar zum Ausdruck, dass nicht die Schuld an sich in Zweifel gezogen werde, sondern das Problem der noch nicht erfolgten Zahlung abgeklärt werden wolle. Zudem relativiere es die angebliche Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beschwerdegegnerin erheblich; denn wer auf Mahnung für die Ratenzahlungen mit dem blossen Hinweis auf Abklärungen bei der Bank reagiere, bringe deutlich zum Ausdruck, dass die Mängel, sofern überhaupt, nicht derart seien, dass er sich deswegen berechtigt fühle, seine Leistungen zu verweigern.
5.2 Die Beschwerdeführerin verweist dagegen vornehmlich auf Berichte ihrer Softwareentwickler, in welchen diese diverse Probleme mit dem Softwaresystem schildern. Dabei zeigt sie jedoch nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, sondern legt einfach ihre eigene Sicht der Dinge dar und würdigt die Belege selber frei. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist ein solches Vorgehen nicht zulässig (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Selbst wenn Zweifel daran bestehen, ob die kantonsgerichtliche Würdigung der Sachlage einer freien Prüfung standhalten würde, zeigt die Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert auf, dass der angefochtene auch im Ergebnis geradezu willkürlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe sie bei Vertragsabschluss getäuscht. Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin ihr den Abschluss von drei bis vier Lizenzverkäufen pro Jahr zugesichert hat. Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in Bezug auf die Abschlüsse getäuscht worden sei.
Willkürlich ist der Entscheid des Kantonsgerichts in diesen Punkt nicht schon deshalb, weil es das allfällige Vorliegen eines Willensmangels vor der ordnungsgemässen Erfüllung der Gegenleistung geprüft hat, zumal es schliesslich auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Im Übrigen erschöpfen sich die Rügen der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt in unzulässiger appellatorischer Kritik (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der Täuschung Absicht beim Täuschenden voraussetzt; erforderlich ist also die bewusste Erweckung einer falschen Vorstellung im Verhandlungspartner mit dem Zweck, ihn zum Vertragsschluss zu bewegen (BGE 123 III 165 E. 3b S. 169). Dass die Beschwerdegegnerin in einer solchen Absicht gehandelt hat, behauptet die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht einmal.
7.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: