BGer C 245/2003 |
BGer C 245/2003 vom 15.04.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 245/03
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Urteil vom 15. April 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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T.________, 1963, Beschwerdeführer,
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gegen
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Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur, Eduard-Steiner-Strasse 7, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 12. September 2003)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 24. April 2003 verneinte die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur den Anspruch von T.________ (geb. 1963) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2003. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2003 ab.
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T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer zog am 1. Juni 2003 von X.________ nach Y.________ und reichte seine Beschwerde am 2. Juni 2003 von dort aus beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Es ist daher zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat.
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Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Behandlung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dies würde auf die Zuständigkeit des waadtländischen Versicherungsgerichts hindeuten. Indessen kann der Bundesrat laut Art. 100 Abs. 3 AVIG die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 (und Abs. 2, welcher vorliegend nicht von Bedeutung ist) ATSG regeln. Von dieser Kompetenz hat er Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 128 Abs. 1 AVIV richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung wiederum hält in Abs. 1 lit. a fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle (u.a.) für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Demzufolge richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Streitigkeiten über die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort, an welchem der Versicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht erfüllt hat.
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Dies war im Fall des Beschwerdeführers X.________ im Kanton A.________, weshalb die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit, ungeachtet des späteren Wegzugs nach Y.________, zu Recht bejaht hat.
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2.
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Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer auch nach der Entlassung aus der Firma S.________ GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (neben seiner Ehefrau, welche die selben Funktionen ausübt) dieses Betriebs im Handelsregister eingetragen geblieben und hat damit seine arbeitgeberähnliche Position beibehalten. Wie er selber einräumt, bestand nie die Absicht, sich definitiv von der Firma zu lösen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer versucht, Aufträge zu finden, welche er über die genannte Unternehmung hätte abwickeln wollen. Somit blieb es dem Versicherten überlassen, sein Arbeitspensum in seiner Firma beliebig zu variieren, weshalb der ihm aus dieser Tätigkeit erwachsende anrechenbare Arbeitsausfall schwierig zu kontrollieren blieb. Daran ändert die dreimonatige Beschäftigung bei der C.________ nichts. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Grundsatzurteil W. vom 31. März 2004, C 171/03, erkannt hat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn eine arbeitgeberähnliche Person während bloss kurzer Zeit in einem Drittbetrieb eine Beschäftigung ausübt, diese verliert und hierauf Taggelder verlangt. Erst wenn die Anstellung in der dritten Firma mindestens sechs Monate gedauert hat, kann die betreffende Person in analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV trotz der im Erstbetrieb andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung auf Grund der durch den Verlust der Drittbeschäftigung entstandenen Arbeitslosigkeit Taggelder beanspruchen. Diese Mindestdauer erfüllt der Beschwerdeführer mit der kurzen Tätigkeit bei der C.________ nicht. Was er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen vorträgt, vermag ebenfalls zu keinem andern Ergebnis zu führen. Namentlich ist kein relevantes Fehlverhalten seitens der Verwaltung belegt. Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 236 will nicht nur dem ausgewiesenen Rechtsmissbrauch an sich, sondern auch dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 15. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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