Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.21/2004 /leb
Urteil vom 16. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Bernard Rambert,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,
Postfach, 6002 Luzern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Staatshaftung; Genugtuungsbegehren,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Staatshaftung vom 24. November 2003.
Sachverhalt:
A.
Dr. med. A.________, Arzt für Allgemeine Medizin in Zürich, behandelte ab 24. Januar 1998 während rund vier Wochen einen Patienten, der einen Unfall erlitten hatte. Für seine ärztlichen Bemühungen stellte er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 24. Februar 1998 Rechnung im Betrag von Fr. 2'861.25. Im Zusammenhang mit dieser Rechnungsstellung kam es zwischen ihm und der SUVA auf dem Korrespondenzweg zu grundsätzlichen Diskussionen über die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der betreffenden medizinischen Behandlung. Von dem in Rechnung gestellten Betrag bezahlte die SUVA schliesslich nur Fr. 620.50.
Am 1. September 1999 fand zwischen Dr. med. X.________, dem Adjunkten des Chefarztes der SUVA, und A.________ eine Aussprache statt. X.________ erstellte darüber am 22. September 1999 einen als "Gesprächsprotokoll" bezeichneten Bericht, bei dem es sich inhaltlich teils um die indirekte Wiedergabe des Gesprächs, teils um die Schlussfolgerungen des Verfassers handelt. In den Akten der SUVA findet sich ferner eine von X.________ erstellte Notiz über ein Telefongespräch, das er am 25. Juni 1999 mit einer den Patienten von A.________ behandelnden Ärztin, Frau Dr. Z., geführt hatte; darin ist von Überarztung und Überverrechnung (Betrug bei der Wegentschädigung usw.) die Rede.
B.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 warf A.________ der SUVA eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vor und stellte entsprechende Genugtuungs- und Feststellungsbegehren. Mit Verfügung vom 15. Januar 2001 sistierte die SUVA das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen X.________, soweit mit der Klage Genugtuungsforderungen gestellt worden waren; im Übrigen (hinsichtlich der Feststellungsbegehren) wies sie die Klage ab. Die Eidgenössische Rekurskommission für Staatshaftung wies die gegen diese Verfügung beim Bundesgericht eingereichte und von diesem an sie überwiesene Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2001 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2002 abgewiesen (Verfahren 2A.446/2001). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Eingabe von A.________ vom 16./18. März 2002 nahm das Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf mit Urteil vom 21. März 2002 nicht ein (Verfahren 2A.139/2002).
C.
In der Folge nahm die SUVA das Verfahren betreffend die Genugtuungsforderung wieder auf. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 wies sie das Begehren um Zusprechung einer Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- ab. Mit Entscheid vom 24. November 2003 wies die Eidgenössische Rekurskommission für Staatshaftung die dagegen erhobene Beschwerde ab.
D.
A.________ hat am 8. Januar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und durch seinen Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren stellen lassen:
"1. Die SUVA sei zu verpflichten, dem Kläger für die durch die
a) in ihrer Gesamtheit
b) im Einzelnen, beispielsweise (Zitate kursiv in Anführungs- und Schlusszeichen):
"Er habe keine Praxis. Allerdings gibt er später an, er habe jetzt trotzdem eine Praxis, wo er konsultieren könne ....."
Wir schliessen daraus, dass es sich mit dem ulcus ventriculi um eine Schutzbehauptung handelt, um Injektionen und damit häufige Besuche zu rechtfertigen, oder dass die Medikamente nicht, oder zumindest nicht in dieser Dosierung und über die ganze Dauer abgegeben wurden."
"K. ist nicht bekannt, dass das Ulcusrisiko nicht mit der Applikationsform der Prostaglandinhemmer zusammenhängt, sondern der Substanz inhärent ist."
Ich leite aus dem Besagten ab und gebe K. unsere Überzeugung zur Kenntnis, dass er in der Behandlung dieses Unfalles überfordert war und die Behandlung unbedingt hätte abgeben müssen."
"Hier kommt klar zum Ausdruck, dass K. den Unterschied zwischen einem Spontan- und einem traumatischen Pneumothorax nicht kennt und deshalb den Patienten einem grossen Risiko ausgesetzt hat."
"Es passiere ihm häufig, dass er über denselben Krankenschein Medikamente für andere Haushaltmitglieder abrechne. Das tue er aus wirtschaftlichen Gründen, damit weniger Franchise für die Familie anfalle ...."
inkriminierten Äusserungen im von Dr. med. X.________ verfassten Gesprächsprotokoll vom 1.9.99 widerrechtlich zugefügte Verletzung seiner Persönlichkeit eine Summe von CHF 10'000.-- nebst Zins zu 5 % ab 27. Juni 2000 zu bezahlen.
2. Die SUVA sei zu verpflichten, dem Kläger für die durch die inkriminierte Äusserung:
"Betrug bei der Wegentschädigung usw."
in einem Telefongespräch gegenüber Frau Dr. Z vorgebracht und in einer entsprechenden Telefonnotiz festgehalten, widerrechtlich zugefügte Verletzung seiner Persönlichkeit die Summe von CHF 5000.-- nebst Zins zu 5 % ab 27. Juni 2000 zu bezahlen.
Eventualiter:
Es sei festzustellen, dass die inkriminierten Äusserungen die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzen."
Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
E.
Am 9. Januar 2004 richtete A.________ persönlich eine als "staatsrechtliche Beschwerde/national wirksame Beschwerde/Rechtsvorkehr odgl." bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, mit der er eine Reihe von weiteren Rechtsbegehren stellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2004 verlangte er, diese Eingabe sei von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu behandeln. Soweit darin sinngemäss ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsgesuch (gegen die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) zu erblicken war, trat die I. öffentlichrechtliche Abteilung darauf mit Beschluss vom 29. Januar 2004 nicht ein.
F.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Rekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die SUVA gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) Anspruch auf Leistung einer Genugtuungssumme. Die SUVA ist eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VG. Sie erlässt gemäss Art. 19 Abs. 3 VG über streitige Ansprüche von Dritten gegen sie eine Verfügung, die der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. Hingegen fällt die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte staatsrechtliche Beschwerde schon deswegen ausser Betracht, weil sie sich gegen den Entscheid einer Bundesbehörde und nicht gegen eine kantonale Verfügung richtet (Art. 84 Abs. 1 OG). Die Eingabe kann aber im Rahmen der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitberücksichtigt werden.
2.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neue Rechtsbegehren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 120 Ib 360 E. 3a S. 366, mit Hinweisen). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2002, mit welcher das Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Dementsprechend befasste sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einzig mit dem Anspruch auf Genugtuung. Soweit die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2004 gestellten Anträge darüber hinausgehen, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das gilt namentlich für das wieder aufgenommene Feststellungsbegehren, das auch im Eventualantrag des Rechtsvertreters gestellt wird. Über dieses Begehren hat das Bundesgericht bereits im Urteil vom 7. Februar 2002 rechtskräftig entschieden. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen.
3.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 6 Abs. 2 VG bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht - abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens des Beamten - demjenigen von Art. 49 OR (in der Fassung vom 16. Dezember 1983), so dass Lehre und Rechtsprechung zu dieser Norm zu deren Auslegung herangezogen werden können.
3.1 Der Beschwerdeführer leitet seinen Genugtuungsanspruch in erster Linie aus dem Gesprächsprotokoll vom 22. September 1999 ab. Er ist der Auffassung, es werde darin das Bild eines inkompetenten, unsorgfältigen und pflichtwidrig handelnden Berufsmannes gezeichnet, worin eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu erblicken sei. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer führe indessen keinerlei Hinweise auf diejenigen Protokollpassagen an, welche seine Behauptung unterstützten. Selbst wenn sich aus dem Protokoll ein solches Bild über den Beschwerdeführer ergeben würde, müsste er noch dartun, dass dieses Bild unhaltbar und unnötig verletzend sei. Dazu fehlten Ausführungen. Es würden auch keine tauglichen Beweismittel genannt, die geeignet seien, die fachlichen Qualitäten des Beschwerdeführers darzutun, weshalb eine Persönlichkeitsverletzung in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich sei. Die Vorinstanz befasst sich sodann mit den einzelnen im Rechtsbegehren erwähnten Protokollpassagen. Sie kommt dabei zum Schluss, diese Passagen liessen den Beschwerdeführer nicht in einem falschen Licht erscheinen; zum Teil handle es sich erkennbar um subjektive Schlussfolgerungen des Verfassers, wobei der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass diese Schlüsse unnötig verletzend bzw. unhaltbar seien. Ob dem Beschwerdeführer zu Recht mangelnde Berufskenntnisse vorgeworfen würden, könne offen bleiben, da es insoweit an der für die Zusprechung einer Genugtuungssumme erforderlichen Schwere der Persönlichkeitsverletzung fehle.
3.2 Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass ihn das Gesprächsprotokoll in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt. Einerseits werden darin seine beruflichen Fähigkeiten angezweifelt, anderseits werden ihm auch Pflichtverletzungen hinsichtlich der Krankenkassenabrechnungen zur Last gelegt. Falls diese Vorwürfe unberechtigt wären, so wäre darin in der Tat eine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, wird doch damit das berufliche Ansehen des Beschwerdeführers geschmälert (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487, mit Hinweisen). Widerrechtlich wäre die Verletzung indessen nur dann, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt werden könnte (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist, handelt rechtmässig. Es ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 126 III 305 E. 4a, mit Hinweisen).
3.3 In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, unter welchen Umständen das streitige Protokoll zustandegekommen ist.
Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, war es zwischen den Parteien bezüglich einer Rechnung des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 2'861.25 zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung fand am 1. September 1999 eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und X.________ statt. Am 22. September 1999, also drei Wochen später, verfasste Karl Brunner darüber die als Gesprächsprotokoll bezeichnete Notiz. Soweit darin der Inhalt des Gesprächs wiedergegeben wurde, handelt es sich offensichtlich bloss um eine Darstellung aus der Erinnerung des Verfassers, um eine Gedächtnisstütze, der keine Beweiskraft zukommt. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2001 die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von X.________ bestätigt, dem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Falschbeurkundung im Amt vorgeworfen hatte (Verfahren 2A.79/2001). Selbst wenn der Verfasser im Protokoll einzelne Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig oder ungenau wiedergegeben hätte, wäre darin keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu erblicken. Dass X.________ den Verlauf des Gesprächs bewusst unrichtig protokolliert habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
3.4 Soweit das Protokoll Werturteile über die beruflichen Fähigkeiten und Pflichten des Beschwerdeführers enthält, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 54 und 54a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gehalten ist, die Berechnung der vom Arzt in Rechnung gestellten Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Behandlung zu überprüfen. Falls sie in dieser Hinsicht Zweifel hat, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, weitergehende Untersuchungen anzustellen. Zwar liegt auf der Hand, dass bereits in der Formulierung von entsprechenden Vorwürfen eine Missbilligung des Arztes erblickt werden kann, die diesen in seiner Persönlichkeit trifft, falls die Vorwürfe unbegründet sind. Es muss der Beschwerdegegnerin aber gestattet sein, solche Verdachtsmomente in internen Arbeitsdokumenten zu formulieren, wie dies hier geschehen ist, auch wenn der Beweis dafür noch nicht erbracht ist. Andernfalls könnte sie ihren Pflichten gar nicht nachkommen. Soweit dem Beschwerdeführer im Gesprächsprotokoll mangelnde Berufskenntnisse und die Verletzung von Berufspflichten zur Last gelegt werden, liegt darin deshalb unabhängig davon, ob die Vorwürfe begründet sind, keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Wenn sich der Arzt und die Beschwerdegegnerin über die Höhe einer Rechnung bzw. die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung nicht einigen können, haben sie die Möglichkeit, das Schiedsgericht gemäss Art. 57 UVG anzurufen. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer nicht beschritten, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht im dafür vorgesehenen Verfahren abgeklärt wurden. Es ist missbräuchlich, diese Unterlassung durch Erhebung einer Staatshaftungsklage (bzw. von Strafanzeigen) korrigieren zu wollen.
Fehlt es insoweit an der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, erweist sich das Genugtuungsbegehren in diesem Punkt als unbegründet.
3.5 Was das Telefongespräch vom 25. Juni 1999 mit Frau Dr. Z. anbetrifft, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die angeblich dabei gefallenen Worte "Betrug bei der Wegentschädigung" nicht im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes zu verstehen sind, X.________ dem Beschwerdeführer somit kein strafbares Verhalten vorwerfen wollte. Das ändert aber nichts daran, dass er ihm eine bewusste Irreführung bei der Abrechnung der Wegentschädigung zur Last gelegt hat. Darin liegt unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorwurfs eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, da die Beschwerdegegnerin keinen Anlass hatte, ihren diesbezüglichen Verdacht aussenstehenden Dritten bekanntzugeben. Indessen fehlt es insoweit an der für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlichen Schwere der Verletzung, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, X.________ habe den betreffenden Vorwurf im Gespräch mit Frau Dr. Z. wider besseres Wissen erhoben. Der Genugtuungsanspruch ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründet.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ). Dessen Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 zweiter Teilsatz OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: