Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A.7/2004 /rov
Urteil vom 16. April 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________ Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsberater Martin Ilg,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 3. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Z.________ X.________ reiste am 10. Januar 1992 in die Schweiz ein. Einen Monat später stellte sie ein Asylgesuch, welches am 11. Januar 1993 abgelehnt wurde. Dagegen erhob sie am 16. Februar 1993 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK).
Am 8. November 1993 heiratete Z.________ X.________ den Schweizer Bürger W.________ V.________ und zog daraufhin die bei der ARK hängige Beschwerde zurück. Am 29. August 1997 stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Dabei nahm sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Gleichzeitig nahm sie mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis, dass die Verheimlichung dieser Umstände zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 6. Mai 1998 wurde Z.________ V.________-X.________ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde A.________ (BE).
Bereits zwei Monate später leiteten die Ehegatten vor dem Friedensrichteramt das Scheidungsverfahren ein und wurden drei Monate später, am 14. Oktober 1998, rechtskräftig geschieden. Zudem räumte Z.________ X.________ ein, während der beiden letzten Jahre vor der Scheidung eine intime Beziehung zu einem Mazedonier gehabt zu haben. Am 18. Dezember 1998 verheiratete sie sich mit ihrem bisherigen Lebensgefährten in Mazedonien und nahm den Familiennamen Y.________ an.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2003 erklärte das BFA (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, IMES) die Einbürgerung von Z.________ Y.________ für nichtig. Mit Entscheid vom 3. Februar 2004 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die von Z.________ Y.________ dagegen eingereichte Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 führt Z.________ Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des EJPD vom 3. Februar 2004 aufzuheben und ihr die erfolgte Einbürgerung "gemäss notorischer Praxis zu belassen". Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihre Beweisofferte nicht angenommen habe. Diese Beweise hätten eindeutig belegt, dass die Ehe aus Liebe geschlossen worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. In der Beschwerdeschrift vom 7. April 2003 an das EJPD wurde eine einzige Beweisofferte gemacht mit dem allgemeinen Hinweis auf die "aktenkundigen Befragungsunterlagen". Da sich die Vorinstanz (E. 3.2 nachfolgend) indessen hauptsächlich auf das Protokoll der Scheidungsverhandlung abgestützt hat, geht der Vorwurf ins Leere. Im Übrigen hat das EJPD - weil unerheblich - offen gelassen, ob seinerzeit eine Liebesehe oder eine Scheinehe abgeschlossen worden sei, weil jedenfalls im Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine tatsächliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe.
3.
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Einbürgerungsentscheids der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a).
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b).
3.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, es sei offensichtlich, dass der Lebensgemeinschaft von Z.________ und W.________ V.________ sowohl zum Zeitpunkt der Einbürgerung als auch zum Zeitpunkt des entsprechenden Gesuchs jegliche Stabilität gefehlt habe. Zwar lägen sogar Anhaltspunkte für eine Scheinehe vor, denn immerhin habe die Beschwerdeführerin ihren künftigen Ehemann während des hängigen Asylverfahrens kennen gelernt und ihn bereits nach kurzer Zeit geheiratet. Allerdings hätten beide Eheleute glaubhaft dargelegt, dass sie aus Liebe geheiratet hätten und dass erst im Nachhinein unüberwindliche Differenzen aufgetreten seien. Bereits die unmittelbare Nähe zwischen der Einbürgerung und dem Scheidungsverfahren spreche dafür, dass keine stabile Ehe vorgelegen habe. Anlässlich des Scheidungstermins habe sich herausgestellt, dass bereits kurz nach der Heirat Probleme aufgetreten seien, welche sich im weiteren Verlauf der Ehe nicht mehr hätten bewältigen lassen. Von den beiden Eheleuten seien zwar ungenaue und nicht ganz übereinstimmende Angaben zu den Zeitspannen ihrer Trennung und des gemeinsamen Zusammenlebens gemacht worden: Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin von einem zuletzt dreijährigen Getrenntleben gesprochen, ihr Ehemann nur von einem einjährigen Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung. Diese Unstimmigkeiten seien jedoch nicht relevant, da zumindest festgehalten werden könne, dass bereits zu Beginn der Ehe eine mehrmonatige Trennung erfolgt sei und dass die Eheleute im letzten Jahr vor der Scheidung - aufgrund der ausserehelichen Beziehung der Ehefrau - keinen Kontakt mehr zueinander gehabt hätten. Das Eingeständnis von Z.________ V.________-X.________, bereits während der beiden letzten Ehejahre eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten zu haben, nehme schliesslich jeden Zweifel daran, dass ihre Ehe zum Zeitpunkt ihres Einbürgerungsgesuchs gescheitert gewesen sei.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen das Folgende vor:
3.3.1 Die Ehe sei aus Liebe erfolgt, und aus der Tatsache, dass es während eines Jahres eheliche Probleme gegeben habe, könne nicht geschlossen werden, sie habe falsche Angaben gemacht. Dass die Ehe aus Liebe geschlossen worden ist, was auch die Vorinstanz nicht ausschliesst, ist nicht entscheidend, sondern auf Grund des Gesagten vielmehr, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt war. War dies nicht der Fall, bedeuten die Verheimlichung von ehelichen Schwierigkeiten, von Trennungen bzw. unterbrochenem Kontakt sehr wohl falsche Angaben. Gemäss dem angefochtenen Urteil traten die ersten Schwierigkeiten kurze Zeit nach der Heirat auf. Dass sich die Ehepartner wieder versöhnt gehabt hätten, mag zutreffen, doch ändert dies nichts daran, dass während des gesamten Gesuchsverfahrens keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand.
3.3.2 Als Nächstes wendet die Beschwerdeführerin ein, alltägliche Uneinigkeiten zwischen den Ehepartnern könnten nicht zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen und die Umstände sprächen dafür, dass überhaupt nie besonders tiefe unüberwindbare Schwierigkeiten bestanden hätten. Die Vorbringen sind haltlos und finden im angefochtenen Urteil und auch in den Akten keine Stütze. Namentlich stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie bereits während der letzten Ehejahre eine Beziehung zu einem andern Mann unterhalten hat. Die erleichterte Einbürgerung ist am 6. Mai 1998 bewilligt worden, und nur fünf Monate später, am 14. Oktober 1998, wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nach Art. 27 BüG offensichtlich nicht gegeben waren.
3.3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der Einbürgerung während fünf Jahren in der Schweiz gelebt und die Nichteinbürgerung würde für sie eine unzumutbare Härte darstellen. Der Einwand geht fehl. Auch wenn ein Härtefall vorläge, müssten gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben sein (BGE 129 II 401 E. 4.3 S. 407), woran es im vorliegenden Fall von vornherein gebricht.
3.4 Die Vorinstanz hat nach dem Dargelegten weder Art. 27 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie den Entscheid des BFA, mit welchem die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verfügt worden war, geschützt hat.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG), denn dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: