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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 567/03
Urteil vom 20. April 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
F.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. M.________
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. Juni 2003)
Sachverhalt:
A.
F.________, geboren 1967, arbeitete von April bis August 2000 in ihrem gelernten Beruf als Verkäuferin für die Firma X.________ AG; vorher war sie während längerer Zeit selbstständig erwerbstätig gewesen. Sie meldete sich am 14. Juli 2000 wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung zur Gymnastiklehrerin resp. Bewegungspädagogin. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor: So zog sie (unter anderem) zwei Berichte der Frau Dr. med. K.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sportmedizin SGSM, vom 8. August und 10. Oktober 2000 bei und veranlasste eine Begutachtung durch die Orthopädische Klinik Y.________ (Gutachten vom 26. April 2001); weiter holte die Verwaltung intern Berichte der IV-Ärztin Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin, ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2001 die beantragte Umschulung ab, da F.________ den Anforderungen des Berufes (körperliche Belastbarkeit, guter körperlicher Zustand, gute Kondition) nicht entspreche.
B.
Auf dagegen erhobene Beschwerde führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwerbliche und medizinische Abkärungen durch; insbesondere holte es bei der Klinik Y.________ einen Ergänzungsbericht vom 7. November 2002 ein. Mit Entscheid vom 26. Juni 2003 hob das kantonale Gericht die Verfügung von Juli 2001 auf und stellte fest, dass ein Umschulungsanspruch bestehe. Da unklar war, ob die zweijährige Ausbildung zur Gymnastiklehrerin oder die dreijährige Ausbildung zur Bewegungspädagogin dem angestammten Beruf als Verkäuferin erwerblich gleichwertig ist, wurde die Sache zu diesbezüglichen Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, eventualiter eine medizinische Oberexpertise anzuordnen.
F.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision. Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG; BGE 124 V 109 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie über die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf Umschulung zur Gymnastiklehrerin resp. zur Bewegungspädagogin.
2.1 Es ist nach Lage der Akten erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdegegnerin wegen ihrer Kniebeschwerden ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar ist, und dass die Versicherte die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Umschulungsanspruch erfüllt (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). Streitig ist dagegen, ob die von der Beschwerdegegnerin beantragte Ausbildung zur Gymnastiklehrerin resp. Bewegungspädagogin auf Grund des bestehenden Knieleidens geeignet, somit zweckmässig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG ist, und ob von einer solchen Umschulung prognostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Arbeitsdauer wesentlich verbessert und erhalten werden kann (Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 122 V 80 Erw. 3b/bb und cc).
2.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle verneint gestützt auf die in den Akten liegenden Berichte und Stellungnahmen der IV-Ärztin Frau Dr. med. G.________ diese gesetzlichen Erfordernisse. Diese werden demgegenüber vom kantonalen Gericht und der Beschwerdegegnerin bejaht, im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung der Klinik Y.________ vom 26. April 2001 und 7. November 2002 sowie der damit übereinstimmenden Meinung der Frau Dr. med. K.________ vom 8. August und 10. Oktober 2000.
2.3 Sowohl für den Standpunkt der Verwaltung wie auch für denjenigen der Beschwerdegegnerin lassen sich nach Lage der Akten je beachtliche Gründe anführen: Eine Umschulung zur Gymnastiklehrerin resp. Bewegungspädagogin scheint angesichts des unbestrittenermassen bestehenden Knieleidens, der damit verbundenen physischen Anforderungen und auch der voraussichtlich noch langen Aktivitätsdauer unzweckmässig zu sein. Auf der andern Seite ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin diesen Beruf ohne Gefahr einer künftigen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben könnte, weil er nicht mit - für sie medizinisch nicht zumutbarem - ständigem Stehen oder Sitzen verbunden ist, sondern geradezu therapeutische Wirkung haben kann. Weiter erlaubt diese Tätigkeit eine Schonung der Kniegelenke durch die Abwechslung der Positionen in der Unterrichtssituation und muss daher nicht mit einer kontraindizierten besonderen Belastung der Kniegelenke einhergehen.
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann jedoch nicht abschliessend auf die Darlegungen der Klinik Y.________ abgestellt werden, da - wie die IV-Stelle zu Recht anführt - die Angaben im Administrativgutachten einerseits zu sehr auf den momentanen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin beschränkt sind und andererseits weitgehend auf den von der Versicherten gemachten Angaben beruhen. Entscheidend für die Leistungszusprechung im Lichte der in Erw. 2.1 hievor erwähnten Kriterien (Zweckmässigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges unter Berücksichtigung der gesamten künftigen Arbeitsdauer) ist jedoch die Frage, ob eine Verschlechterung der Kniegelenksverhältnisse durch die dauernde künftige Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Gymnastiklehrerin resp. Bewegungspädagogin medizinisch-prognostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich ist der Sachverhalt nach Lage der Akten nicht spruchreif, weil die Krankheitswertigkeit der diagnostizierten Kniegelenksbefunde von den Ärzten unterschiedlich eingeschätzt wird: In ihrer Ergänzung vom 7. November 2002 beurteilt die Klinik Y.________ den Gesundheitszustand dahin, dass eine MR-tomographische Untersuchung beider Knie keine grösseren Knorpeldefekte im femoropatellären Gelenk gezeigt habe und standardradiographisch sowie MR-tomographisch keine Anzeichen für eine Patelladysplasie bestünden; weiter seien auch im Rahmen der klinischen Untersuchung weder reibende Geräusche noch charakteristische Schmerzangaben bei gewissen Beugestellungen des Knies erhoben worden, was sonst bei grösseren Knorpel-/Knochenschäden der Fall sei. Dem hält die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung der IV-Ärztin Frau Dr. med. G.________ entgegen, dass das MRI sowohl im rechten als auch im linken Knie "Pathologien zeigt". Worin diese aber bestehen und inwiefern ihnen ein Verschlechterungspotenzial im Hinblick auf die gewünschte berufliche Tätigkeit innewohnen soll, vermag die Verwaltung nicht in schlüssiger Weise aufzuzeigen. Wenn die IV-Ärztin geltend macht, die Versicherte habe in der Vergangenheit immer wieder über Kniegelenksschmerzen geklagt, ist dieser Umstand insofern nicht beweiskräftig für ihre prognostisch ungünstige Beurteilung, als die Versicherte bisher immer wieder überwiegend stehend zu verrichtende Tätigkeiten versah. Das trifft insbesondere für die Beschäftigung als Rezeptionistin (im Umfang von 40 %) in einem Fitness-Center zu, von der die IV-Stelle - resp. deren Ärztin - auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder behauptet, es handle sich um eine wechselbelastende Tätigkeit, obwohl dies seitens der Beschwerdegegnerin stets in Abrede gestellt und ausgeführt worden ist, es handle sich vor allem um stehende Arbeit.
2.4 In Anbetracht dieser Divergenzen in der medizinischen Beurteilung der Krankheitswertigkeit und -anfälligkeit bei voraussichtlicher Ausübung des Berufes als Gymnastiklehrerin resp. Bewegungspädagogin bleibt nichts anderes übrig, als - wie von der IV-Stelle eventualiter beantragt - eine arbeitsmedizinische Begutachtung durchzuführen. Da hier die Umschulung in einen konkreten Beruf zur Debatte steht, erscheint eine arbeitsmedizinische Abklärung näher liegend als eine Untersuchung in sportmedizinischer oder orthopädischer Hinsicht. Die Begutachtung hat sinnvollerweise in Zusammenarbeit mit einem den Beruf seit längerem praktizierenden Gymnastiklehrer oder Bewegungspädagogen (z.B. einem Absolventen der Gymnastikberufsschule Zürich) zu erfolgen. Nur so kann abgeklärt werden, mit welchen kniebelastenden Anforderungen dieser Beruf tatsächlich verbunden ist. Die Hinweise der Beschwerde führenden IV-Stelle auf die in den Akten liegende Dokumentation über das Berufsbild reichen hiezu nicht aus.
3.
Je nach dem Ausgang dieser medizinischen Abklärung wird die IV-Stelle sodann im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides die Frage zu prüfen haben, ob das Ziel der angemessenen notwendigen Ausbildung (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) allein mit der Umschulung zur Gymnastiklehrerin erreicht werden kann oder ob zusätzlich die einjährige Weiterbildung zur Bewegungspädagogin notwendig ist. Auch diese Frage lässt sich nach Lage der Akten nicht abschliessend beurteilen; die notwendigen Kenntnisse über die tatsächliche Berufsausübung können bei praktizierenden Vertretern des Berufsstandes in Erfahrung gebracht werden.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
4.2 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren sind nicht erfüllt (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht entspricht dem begründeten Rückweisungsbegehren der Beschwerde führenden IV-Stelle; diese Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Parteientschädigung als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt worden ist (Urteil K. vom 10. Februar 2004, U 199/02). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht demzufolge der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei keine Entschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung hat die Versicherte vor Eidgenössischem Versicherungsgericht nicht gestellt, weshalb sich insoweit Weiterungen erübrigen. Die IV-Stelle als teilweise obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht der heutigen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Dies ist trotz des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu bestätigen, denn unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung gilt es im Streit um eine Sozialversicherungsleistung praxisgemäss bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung erreicht (SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil K. vom 10. Februar 2004, U 199/02).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziff. 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Juli 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Umschulung zur Gymnastiklehrerin oder Bewegungspädagogin neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: