BGer 4C.46/2004
 
BGer 4C.46/2004 vom 21.04.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.46/2004 /bmt
Urteil vom 21. April 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
S.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,
gegen
T.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler,
Gegenstand
Arbeitsvertrag/Auftrag,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom
25. November 2003.
Sachverhalt:
A.
S.________ (Klägerin) war bei der T.________ AG (Beklagte) in den Jahren 1996 und 1997 als freie Mitarbeiterin tätig. Nach Auffassung der Klägerin wandelten die Parteien das Auftragsverhältnis per 1. Januar 1998 in ein Arbeitsvertragsverhältnis um. Am 29. September 1998 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis per Ende Oktober 1998. Am 2. Oktober 1998 war sie letztmals für die Beklagte tätig.
B.
Am 12. Januar 1999 beantragte die Klägerin beim Einzelrichter des Bezirks Höfe, die Beklagte sei zur Zahlung der ausstehenden Lohnansprüche für die Monate September und Oktober 1998 von insgesamt Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit dem 2. Oktober 1998 zu verpflichten, und es sei der Rechtsvorschlag im gegen die Beklagte in dieser Streitsache eingeleiteten Betreibungsverfahren zu beseitigen. Die Beklagte erhob am 1. März 1999 Widerklage auf Zahlung von Fr. 28'200.-- nebst 5% Zins seit 30. November 1998. Mit Eingabe vom 14. Mai 1999 beantragte sie eventualiter Zahlung von Fr. 31'000.-- nebst 5% Zins seit 30. November 1998.
In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete der Einzelrichter des Bezirks Höfe die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'000.-- sowie 5% Zins seit 4. November 1998 zu zahlen, und wies die Widerklage der Beklagten ab. Dagegen erhob die Beklagte Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Mit Urteil vom 25. November 2003 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, hob das angefochtene Urteil des Einzelrichters auf und trat mangels sachlicher Zuständigkeit auf Klage und Widerklage nicht ein.
C.
Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung. Mit Berufung beantragt sie, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, es sei in Gutheissung der Klage die Beklagte unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 1998 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag im gegen die Beklagte in dieser Streitsache eingeleiteten Betreibungsverfahren zu beseitigen. Eventualiter sei die Streitsache zur Beweisergänzung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Begründungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Berufung stimmen weitgehend überein. Bei dieser Sachlage ist nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab an die formellen Erfordernisse (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) der beiden Rechtsmittel anzulegen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748).
2.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Parteien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1998 statt eines auftragsrechtlichen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Die Klägerin sei von 1994 bis 1997 unbestrittenermassen in einem Freelance-Verhältnis als Dozentin für die Beklagte tätig gewesen. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe sich ab Januar 1998 nicht wesentlich verändert. Für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses für die Zeitspanne von Januar bis Oktober 1998 spreche, dass die Klägerin für andere Unternehmen tätig gewesen und deshalb von der Beklagte wirtschaftlich nicht völlig abhängig gewesen sei, dass die Klägerin in fachlicher Hinsicht weisungsunabhängig gewesen sei und ihre Arbeit grundsätzlich frei habe einteilen können, dass die Parteien kein Konkurrenzverbot vereinbart hätten und dass erst ab April 1998 die Beklagte der Klägerin regelmässig monatliche Zahlungen von Fr. 10'000.-- geleistet habe, wobei unklar sei, ob es sich um Akonto- oder um Nettozahlungen unter Abzug der Sozialleistungen gehandelt habe. Der Umstand, dass die Beklagte für das Jahr 1998 mit weniger Aufträgen gerechnet und gewusst habe, dass sich die Klägerin im Frühling 1998 einer Unterleibsoperation habe unterziehen müssen, würden ebenfalls darauf hindeuten, dass die Beklagte keinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin habe abschliessen wollen. Zudem sei nicht bewiesen, inwieweit die Klägerin auf eine Ferienregelung bestanden und ob die Beklagte über die Klägerin eine Personalakte geführt habe. Da davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis vorliege, sei die von der Klägerin geltend gemachte Lohnforderung für die Monate September und Oktober 1998 hinfällig.
3.
3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Unerlässlich ist, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen darlegt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Rügen der Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 OG).
3.2 Die Klägerin rügt zwar eine Verletzung der Offizialmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR, begründet dies aber mit keinem Wort. Sodann kritisiert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Anerkennung der klägerischen Sachdarstellung durch die Beklagte übergangen, was auf eine Rüge über die Anwendung kantonalen Prozessrechts hinausläuft. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.
3.3 Unzulässig sind sodann Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts (Art. 64 OG) vorgeworfen (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106). Betrifft ein geltend gemachtes Versehen nur einen Ausschnitt der Beweiswürdigung, z.B. ein einzelnes Indiz oder eine von mehreren Zeugenaussagen, so hilft die Versehensrüge nicht weiter; diesfalls läuft die Rüge vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus und ist von vornherein nicht zu hören (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 138).
3.4 Die Klägerin beschränkt sich über weite Strecken darauf, an der Beweiswürdigung und an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid Kritik zu üben. Damit ist sie von vornherein nicht zu hören.
Sodann bringt die Klägerin vor, die Annahme der Vorinstanz, es sei unklar, wer die Anzeige an die Krankentaggeldversicherung abgeschickt habe, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Das behauptete Versehen betrifft lediglich eines von mehreren Indizien, welche auf das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses hindeuten. Auf die Berufung ist auch insoweit nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt, dass die Parteien ab 1. Januar 1998 einen Arbeitsvertrag vereinbart hätten. Die Frage, ob ab 1. Januar 1998 ein Arbeitsvertrag oder ein Auftragsverhältnis vorgelegen habe, sei eine Rechtsfrage. Das Gericht habe das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb sie als Klägerin für die vorliegende Rechtsfrage nicht beweispflichtig sein könne. Art. 319 OR enthalte ausserdem eine Fiktion, dass die entgeltliche Arbeit im Dienst eines Dritten auf Zeit ein Arbeitsvertragsverhältnis darstelle. Auch aus diesem Grund könne ihr nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages auferlegt werden.
4.1.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Parteierklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Diese aus Art. 18 Abs. 1 OR abgeleitete Regel gilt auch für den Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 OR. Letztere Gesetzesbestimmung enthält keine Fiktion, sondern umschreibt die Begriffselemente des Arbeitsvertrages (Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 ff. und N 46 ff. zu Art. 319 OR). Was die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor Augen hatten und wollten, ist Tatfrage; Rechtsfrage ist hingegen die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund einer objektiven Vertragsauslegung (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122 f., mit Hinweisen).
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer einen bestimmten Vertragsinhalt behauptet, hat gemäss dieser Beweislastregel den übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien zu beweisen.
4.1.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie der Klägerin die Beweislast dafür auferlegte, dass die Parteien den tatsächlichen Willen hatten, das Auftragsverhältnis in einen Arbeitsvertrag umzuwandeln. Die Vorinstanz stellte in Würdigung der Beweise fest, dass kein dahingehender Parteiwille auszumachen war, sondern dass sich die Parteien für die Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1998 in einem Auftragsverhältnis binden wollten. Die Berufung ist insoweit unbegründet.
5.
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb das Verfahren vor Bundesgericht kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat aber in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Die Klägerin hat die Beklagte demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: