Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 149/03
Urteil vom 21. April 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
R.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, und dieser substituiert durch Advokatin Dr. Annemarie Imhof, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 11. Dezember 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, im Baugewerbe erwerbstätig gewesene R.________ leidet seit Jahren an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Am 25. August 1989 unterzog er sich einer in der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ durchgeführten Operation einer lumbosakralen Diskushernie links (Diskusenukleation L5/S1 sowie Foraminotomie S1 links). Eine von der Invalidenversicherung zugesprochene Umschulung in industrieller Elektronik mit begleitendem Deutschkurs schloss der Versicherte Ende Februar 1992 erfolgreich ab. Seit 5. Oktober 1992 war er als Betriebsmitarbeiter bei der Q.________ AG angestellt (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Oktober 1996). Wegen einer am 15. Februar 1996 akut aufgetretenen Lumboischialgie links begab sich R.________ zu Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, in Behandlung. Nachdem die ambulante Physiotherapie und eine lokale Infiltration lumbal keine Besserung der Beschwerden bewirkten (Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. März 1996), hielt sich der Versicherte vom 12. April bis 14. Mai 1996 in der Rheumatologischen Klinik Y.________ auf, wo ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (im aktuellen MRI kein Nachweis eines Diskushernienrezidivs; im EMG vom 7. Mai 1996 myographisch kein Denervationsprozess nachweisbar im Myotom L4 bis S1 links; Status nach periradikulärer Infiltration S1 links vom 29. April 1996 ohne Schmerzlinderung; Verdacht auf Schmerzgeneralisierung panvertebral), bekannter Nikotinabusus und chronische Cephalgie occipito-parietal beidseits diagnostiziert wurde (Bericht vom 28. Mai 1996).
R.________ war ab 15. Februar 1996 nicht mehr erwerbstätig. Mit Gesuch vom 13. September 1996 meldete er sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte zusätzliche Berichte des Dr. med. H.________ vom 20. September und 30. Oktober 1996 (mit beigelegten weiteren medizinischen Berichten, unter anderen des PD Dr. med. E.________, Neurochirurgie FMH, vom 25. März 1996) sowie des den Versicherten als Hausarzt betreuenden Dr. med. K.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Dezember 1996, ein. Sie veranlasste danach eine psychiatrische (Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 1997) sowie eine psychosomatische Begutachtung (Expertise des Spitals X.________ vom 20. Oktober 1997) und verlangte die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfassten Gutachten des Dr. med. S.________, Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, vom 14. Januar und 16. Mai 1997, ein. Im folgenden Vorbescheidverfahren reichte R.________ einen weiteren Bericht des Dr. med. H.________ vom 3. Juni 1997 ein. Die danach erlassene Verfügung vom 13. März 1998 hob die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt auf Beschwerde hin auf unter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung (Entscheid vom 24. November 1998).
Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. C.________, Chefarzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am Spital Z.________, eine Expertise (vom 29. November 1999) zu erstellen. Der Gutachter kam gestützt auf die Akten der Invalidenversicherung, ein neu erstelltes Computertomogramm vom 4. Juni 1999, eine zusätzliche psychiatrische Exploration des Dr. med. W.________ (Bericht vom 21. September 1999) sowie eine eigene Untersuchung zum Schluss, es bestehe (1) ein Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links 1989 mit lumbalen Restbeschwerden und pseudoradiculären Beinschmerzen links, leichte Chondrose und Spondylarthrose rechts L3/L4, Chondrose L4/L5 und Verdacht auf kleine umschriebene paramediane Rezidivhernie L5/S1 links, Verziehung des epiduralen Narbengewebes im recessus lateralis links L5/S1, sowie (2) psychiatrisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit sekundärer Verhaltensauffälligkeit im Sinne der Regression, Fixierung und Chronifizierung auf die Beschwerden. Der Versicherte vermöge Tätigkeiten, die er während der Umschulung erlernt habe, im Umfang von 4 bis 5 Stunden täglich zu verrichten, unter der Voraussetzung einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsplatzgestaltung (vorwiegend sitzend zu verrichtende Hantierungen, Gewichtshebelimite von 10 kg). Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls eine Arbeitsleistung von bis zu fünf Stunden am Tag zumutbar. Die gegen die im Folgenden erlassene Verfügung vom 15. September 2000 eingereichte Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt laut Erwägungen insoweit teilweise gut, dass sie die Sache an die IV-Stelle zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. C.________ und anschliessender neuer Entscheidung zurückwies (Entscheid vom 11. Mai 2001).
Dr. med. C.________ gab im Zusatzbericht vom 11. Dezember 2002 zu den Fragen Auskunft, weshalb auf eine diagnostische periradikuläre Infiltration der Wurzel L5/S1 links zu verzichten sei und wie sich die rheumatologischen und psychiatrischen Befunde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zueinander verhielten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) mit Beginn ab 1. Februar 1997 zu (Verfügung vom 22. März 2002).
B.
Mit hiegegen eingereichter Beschwerde liess R.________ beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig legte er die Berichte des Spitals P.________ vom 21. Januar 2002, des Spitals X.________, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, vom 6. Februar 2002, sowie des Dr. med. K.________ vom 10. Mai 2001 auf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (ehemals Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt) wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Dezember 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Gleichzeitig wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Im kantonalen Entscheid vom 22. Mai 2001 werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] gültig gewesenen Fassungen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst das Ausmass des Gesundheitsschadens und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
2.1 Mit der Vorinstanz, welche die umfangreichen medizinischen Unterlagen in den Entscheiden vom 11. Mai 2001 und 11. Dezember 2002 einer eingehenden Würdigung unterzogen hat (worauf verwiesen wird), ist gestützt auf die Befunde und medizinische Beurteilung des Dr. med. C.________ (Gutachten vom 29. November 1999 und Zusatzbericht vom 11. Dezember 2002) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei angepasster Arbeitsplatzgestaltung (vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit, Gewichtshebelimite von 10 kg) aus somatischer und psychiatrischer Sicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten (einschliesslich Zusatzbericht) des Dr. med. C.________ beruht auf einer umfassenden rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und erfüllt die nach der Rechtsprechung geltenden Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 112 ff.).
2.2 Was die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anbelangt, ist aus der Feststellung des Dr. med. C.________, das auffällige Gebaren mit den Ungereimtheiten während der körperlichen Untersuchung liesse an einer organischen Grundlage zweifeln (Gutachten vom 29. November 1999), nicht auf eine voreingenommene Haltung zu schliessen. Zu einer sorgfältigen medizinischen Begutachtung gehört es vielmehr auch, das der Sachverständige nötigenfalls überprüft, ob die angegebenen Beschwerden mit den objektiv erhebbaren Befunden korrelieren. Dass Dr. med. C.________ einen der Überprüfung nicht zugänglichen persönlichen Eindruck des Exploranden vermittelt haben soll, ist nicht einzusehen, zumal der im Gutachten vom 29. November 1999 erhobene Befund in Einklang mit sämtlichen anderen medizinischen Berichten steht, insbesondere des Dr. med. S.________ vom 14. Januar 1997, des Dr. med. W.________ vom 2. April 1997 und 21. September 2001 und des Spitals X.________ vom 20. Oktober 1997. Sodann hat der Gutachter das von ihm festgestellte aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers (ohne diesen Ausdruck zu verwenden) nicht überbewertet oder gar eine Simulation angenommen, wie geltend gemacht wird. Vielmehr hat Dr. med. C.________ auf Grund der somatischen Befunde eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, auch bei angepasster Arbeitsplatzgestaltung, durchaus angenommen. Das stimmt überein mit der hier gestellten psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4), wonach die vorherrschende Beschwerde in einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz besteht, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling/Mombour, Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl., S. 191). Weiter steht die Auffassung des Gutachters, dass eine diagnostische periradikuläre Infiltration der Wurzel S1 medizinisch nicht indiziert sei, nicht in Widerspruch zu der im Bericht des Dr. med. C.________ vom 16. Mai 1997 wiedergegebenen Beurteilung des ärztlichen Konsiliums im Spital Z.________ wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, erwogen hat. Eine das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und der Ausfallerscheinungen am linken Bein möglicherweise erklärbare Nervenwurzelkompression ist daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Allein die Angabe von Schmerzen und motorischen Ausfällen am linken Bein genügt unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung müssen mit den angegebenen Beschwerden korrelierende, objektiv feststellbare Befunde vorliegen, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, das subjektiv angegebene Ausmass dieser Beschwerden ist aber medizinisch nur teilweise feststellbar und nachvollziehbar.
2.3 Weiter sticht auch der Einwand nicht, das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 29. November und der von diesem Arzt eingeholte Bericht des Dr. med. W.________ vom 21. September 2001 müssten ausser Betracht fallen, weil sie längere Zeit vor Erlass der Verfügung vom 22. März 2002 erstellt worden seien. Bei der erstmaligen rückwirkenden Festlegung einer Invalidenrente ist den in diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Tatsachenänderungen (die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen können) gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung ist nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht nach Art. 41 IVG unterworfen, was bedeutet, dass sich rückwirkend festgelegte Invaliditätsgrade auf entsprechende Tatsachenänderungen stützen müssen (BGE 106 V 16; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254). Der Beschwerdeführer macht mit den im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Berichten ab Mitte Dezember 2001 einen veränderten Gesundheitszustand geltend. Ab diesem Zeitpunkt traten neu progrediente Zervicobrachialgien linksseitig (radikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom C8 links bei Diskusprolaps HWK7/Th1 links; Bericht des Spitals X.________ vom 6. Februar 2002) auf, die möglicherweise zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen können. Diese Frage ist gegebenenfalls, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, im Rahmen eines Rentenrevisionverfahrens nach Art. 41 IVG zu überprüfen. Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums ab Erstellung der Gutachten der Dres. med. C.________ und W.________ wird kein revisionsbegründender Sachverhalt geltend gemacht und es sind dafür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
3.
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
3.1 Das kantonale Gericht hat hinsichtlich der Invaliditätsbemessung vollumfänglich auf die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2002 verwiesen. Diese hat das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das Total der Tabellenwerte im Privaten Sektor der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukuturerhebung (LSE) 1998 ermittelt. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass von jenem Verdienst auszugehen ist, welchen er im Baugewerbe erzielen würde. Diese Tätigkeit hat er zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt, ehe er wegen der chronischen Rückenbeschwerden auf eine neue Arbeit umgeschult wurde. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für den vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgeblich sind (BGE 129 V 222 mit Hinweisen), weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die letzten vor dem 1. Februar 1997 verfügbaren statistischen Durchschnittswerte (LSE 1996) abzustellen ist. Danach hätte der Versicherte monatlich einen Lohn von Fr. 4442.- (TA1, Privater Sektor, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, Männer) erzielen können, welcher an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 1996 im Baugewerbe von 42,4 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, BFS [Hrsg.], S. 115, T3.11) und den gestiegenen Nominallohnindex (1996: 104,5; 1997: 104,7; Lohnentwicklung 2001, BFS [Hrsg.], S. 31, T1.93, Baugewerbe) anzupassen ist (Fr. 4714.53 monatlich oder Fr. 56'610.37 jährlich).
3.2 Eine Begründung, wie die IV-Stelle das Invalideneinkommen (Fr. 50'557.-) ermittelt hat, ist weder der Verfügung vom 22. März 2002 noch den Akten zu entnehmen. Gemäss ärztlichen Angaben hat der Beschwerdeführer bei der Q.________ AG eine hinsichtlich der Rückenbeschwerden nicht angepasste Arbeit verrichtet (Verlegen schwerer Rohre; vgl. Gutachten des Dr. med. S.________ vom 14. Januar 1997). Nach dem 15. Februar 1996 war er nicht mehr erwerbstätig. Es ist daher auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Durchschnittswerte abzustellen. Nachdem der Versicherte im Bereich der industriellen Elektronik, worauf er umgeschult worden war und welche Beschäftigung ihm nach ärztlichen Angaben zumutbar wäre (vgl. Gutachten des Dr. med. C.________ vom 29. November 1999), nicht erwerbstätig geworden war, ist auf den gesamten ihm offen stehenden Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen. Daher ist auf das Total im Privaten Sektor der LSE 1996 abzustellen, wonach der durchschnittlich erzielbare Lohn Fr. 4204.- betrug (TA1, Anforderungsniveau 4, Männer). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahre 1996 (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, a.a.O., Total) und die Entwicklung des Nominallohnindexes (1996: 104,1; 1997 104,6; Lohnentwicklung 2001, a.a.O., Total) ergibt sich ein Betrag von Fr. 4424.84 monatlich, welcher um den Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu vermindern ist (Fr. 2212.42).
Zu prüfen ist weiter, ob und in welchem Ausmass dieser Tabellenlohn herabzusetzen ist, was praxisgemäss von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt, welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt 25 % den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Die Verwaltung hat das von ihr angenommene Invalideneinkommen um 10 % herabgesetzt, weil der Versicherte invaliditätsbedingt nur noch teilerwerbstätig sein kann. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass leidensbedingte Einschränkungen (in Frage kommen nur vorwiegend sitzend zu verrichtende Hantierungen mit einer Gewichtshebelimite von 10 kg) bestehen. Diesen den Verdienst möglicherweise beeinflussenden Umständen ist durch einen Abzug vom Tabellenwert von 15 % angemessen Rechnung zu tragen. Die übrigen Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie; BGE 126 V 79 Erw. 5b) haben im vorliegenden Fall auf das Invalideneinkommen keinen Einfluss, was auch nicht geltend gemacht wird. Soweit auf die Schmerzen hingewiesen wird, ist dieser Umstand bei der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Wenn gemäss Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus ärztlicher Sicht Zweifel an der Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit bestehen, kann daraus nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei bei objektivierter Betrachtungsweise (BGE 102 V 166 f.) nicht zumutbar. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zu beantworten haben. Dres. med. C.________ und W.________ brachten in ihren Gutachten (wie auch Dr. med. H.________ im Bericht vom 3. Juni 1997) nur zum Ausdruck, dass es dem Beschwerdeführer am nötigen Willen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess fehle. Diese Angaben lassen den Schluss nicht zu, der Beschwerdeführer sei in seiner Willensbildung und Handlungsfreiheit in einem Ausmass eingeschränkt, dass von ihm nicht mindestens ein ernsthaftes Bemühen um eine berufliche Neueingliederung erwartet werden kann.
3.3 Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Versicherten die Erzielung eines Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 22'566.68 jährlich (Fr. 2212.42 x 0,85 x 12) zumutbar ist. Dem Valideneinkommen von Fr. 56'610.37 gegenübergestellt, ist ein Invaliditätsgrad von 60,13 % zu ermitteln, welcher auf die nächste ganze Zahl (60 %) abzurunden ist (zur Publikation in BGE 130 V bestimmtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Damit bleibt es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
4.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Dr. Annemarie Imhof für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: