BGer I 731/2003 |
BGer I 731/2003 vom 21.04.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 731/03
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Urteil vom 21. April 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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F.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
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Vorinstanz
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 10. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1965 geborene F.________ absolvierte nach dem Besuch der Sekundarschule die Ausbildung zur Zahnarztgehilfin mit Diplom SSO. Sie übte diese Tätigkeit anschliessend auch aus und war daneben ab August 1998 als Pflegerin in einem Alters- und Pflegeheim tätig. Zudem besuchte sie berufsbegleitend verschiedene Kurse, namentlich im Bereich Körpertherapie. Nachdem sie bereits seit Jahren an fluktuierenden Kreuzschmerzen gelitten hatte, zog sich F.________ Anfang April 1999 ein Verhebetrauma zu, was eine Verschlimmerung der Beschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkte. Im August 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen (Umschulung zur Arztsekretärin; evtl. Arbeitsvermittlung) an. Ab Ende August 1999 besuchte die Versicherte ohne Unterstützung der Invalidenversicherung eine Arztsekretärinnen-Schule, welche Ausbildung sie aber vorzeitig beendete. Die von der IV-Stelle Schaffhausen geprüfte Möglichkeit einer Umschulung zur Akupunkteurin wurde nicht weiter verfolgt, nachdem eine spätere Erteilung der erforderlichen Berufsausübungsbewilligung durch die hiefür zuständige Behörde ausgeschlossen worden war. Im April 2002 trat F.________ am Weiterbildungszentrum für Gesundheitsberufe (WE'G) in X.________ einen zweijährigen Lehrgang "Case Management für die Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen" an. Die IV-Stelle bejahte in der Folge einen Anspruch auf Umschulung, sprach der Versicherten aber nur den für eine einjährige Ausbildung zur Arztsekretärin vorgesehenen Kostenbeitrag zu (Verfügung vom 26. September 2002).
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B.
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F.________ liess hiegegen Beschwerde einreichen. In Gutheissung des Rechtsmittels hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen die angefochtene Verfügung auf, und es verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der Umschulung der Versicherten zur Case Managerin.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
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F.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Obergericht äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung hiezu (ATSV) sind nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt.
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Im kantonalen Entscheid werden sodann die Gesetzesbestimmung über den Anspruch auf Umschulung als berufliche Eingliederungsmassnahme (Art. 17 Abs. 1 IVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere auch die Voraussetzung der annähernden Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit, welches Kriterium sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches bezieht, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a; vgl. auch AHI 2002 S. 106 Erw. 2a, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass die Invalidenversicherung, wenn die versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung wählt, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren kann (sog. Austauschbefugnis; AHI 2002 S. 106 Erw. 2b mit Hinweisen).
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2.
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Der Anspruch der Versicherten auf Umschulung steht im vorliegenden Fall fest und ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Leistungsberechtigung die angestrebte Umschulung zur Case Managerin umfasst oder sich auf die bei einer Umschulung zur Arztsekretärin anfallenden Kosten beschränkt.
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2.1 Das kantonale Gericht erachtet die Voraussetzungen für eine Umschulung zur Case Managerin für erfüllt. Mit dieser Massnahme werde die berufliche Zukunft der Versicherten eingliederungsmässig gezielt und planmässig verbessert, was mit Blick auf die noch lange Dauer der Erwerbstätigkeit von besonderer Bedeutung sei.
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Demgegenüber vertritt die Beschwerde führende Verwaltung den Standpunkt, der von der Versicherten angestrebte Beruf sei höherwertig als die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit. Die begonnene Umschulung halte sich daher nicht im Rahmen der Verhältnismässigkeit.
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2.2 Der Auffassung der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die von ihr angebotene und im Rahmen der Austauschbefugnis der verfügten Leistung zu Grunde gelegte Umschulung zur Arztsekretärin nicht als geeignet erweist. Dies zeigt die jüngste berufliche Vergangenheit der Beschwerdegegnerin. Ihr Anstellungsverhältnis als zahnmedizinische Assistentin bei Dr. med. dent. I.________ wurde arbeitgeberseitig auf Ende Juli 2001 aufgelöst, weil sie aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr in der Lage war, das notwendige Arbeitspensum zu erbringen. Die Tätigkeit einer Arztsekretärin ist in manchen Bereichen, insbesondere der Büroadministration, mit derjenigen einer zahnmedizinischen Assistentin vergleichbar. Im besagten Arbeitsverhältnis bei Dr. med. dent. I.________ war die Versicherte zudem gemäss ihrer Angabe (Schreiben vom 20. April 2001) nur im Büro und an der Réception tätig, da sie wegen des Rückenleidens nicht mehr am Behandlungsstuhl assistieren konnte. Eine Umschulung zur Arztsekretärin erscheint nicht zweckmässig, wenn die bisherige, ebenfalls - zumindest hauptsächlich - in Büroarbeit bestehende Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben werden musste. Dr. W.________, Chiropraktor SCG/ECU, rät denn auch ausdrücklich von der teil- wie auch vollzeitlichen Ausübung des von der Verwaltung vorgesehenen Berufes ab, da der instabile Bewegungsapparat der Versicherten hiefür ungeeignet sei. Selbst beste ergonomische Voraussetzungen mit beispielsweise einem in der Höhe verstellbaren Steh-/Sitzpult vermöchten nicht zu einer bleibenden Beschwerdefreiheit zu führen (Bericht vom 11. November 2002). Zwar sind Stellungnahmen der behandelnden Medizinalpersonen - dies gilt für Chiropraktoren nicht anders als für Hausärzte (hiezu BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) - mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Bericht des Dr. W.________ vermag aber den aufgrund des zuvor Gesagten gewonnenen Eindruck, wonach eine Umschulung zur Arztsekretärin nicht als geeignete Massnahme für den Erhalt und/oder die Förderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten erscheint, überzeugend abzurunden.
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Die Tätigkeit einer Case Managerin hingegen ist gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung des Dr. W.________ wegen der damit verbundenen, zwischen Sitzen, Stehen und Gehen abwechselnden Körperhaltung vom gesundheitlichen Standpunkt aus als sinnvoll zu betrachten. Inwiefern durch eine Umschulung auf diesen Beruf der Grundsatz der Gleichwertigkeit verletzt sein soll, tut die IV-Stelle nicht dar. Insbesondere wird die Behauptung, eine Case Managerin werde weit besser bezahlt als eine zahnmedizinische Assistentin, auch letztinstanzlich nicht belegt. Den von der Versicherten bei einer vollzeitlichen Weiterbeschäftigung im angestammten Beruf erzielbaren Monatslohn bezifferte Dr. med. dent. I.________ auf immerhin rund Fr. 5500.- (Arbeitgeberfragebogen vom 20. November 2002). Dass aus der Tätigkeit als Case Managerin ein deutlich höheres Einkommen resultieren wird, lässt sich ohne zuverlässige statistische Angaben, welche auch die IV-Stelle nicht beibringt, nicht sagen. Sodann ist erstellt, dass die Versicherte die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die von ihr angestrebte Umschulung erfüllt. Mit ihrem Erfahrungshintergrund im erlernten Beruf und als Pflegerin verfügt sie auch nach Ansicht des IV-Berufsberaters über sehr gute Voraussetzungen für eine Case Management-Tätigkeit im Gesundheitswesen. Die verschiedenen berufsbegleitend absolvierten Weiterbildungen - unter anderem in Ganzkörper- und Sportmassage, Naturheilkunde und Akupressur - unterstreichen diesen Eindruck. Mithin erscheint die Umschulung zur Case Managerin als eine dem Eingliederungszweck angemessene, notwendige Massnahme. An dieser Beurteilung vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Schaffhausen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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