BGer 1E.6/2004 |
BGer 1E.6/2004 vom 23.04.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1E.6/2004 /zga
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Urteil vom 23. April 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schilling
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK),
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Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden,
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Beschwerdegegnerin,
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Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, Präsident Emil Nisple, Rechtsanwalt, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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380 kV-Leitung Bonaduz-Breite, Teilstrecke
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Masten 98-100, Gemeinde Mels; Niederhalteservitut,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, vom 26. Februar 2004
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Sachverhalt:
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Die in den Jahren 1960/1961 erstellte 380 kV-Leitung Bonaduz-Breite der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) führt in Mels SG über das Grundstück Nr. 2844 von X.________. Am 6. Mai 2003 ersuchte die NOK die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, um Durchführung eines abgekürzten Enteignungsverfahrens; auf diesem Wege solle auf der genannten Parzelle im Bereich der Leitung ein Niederhalteservitut errichtet werden, da der Grundeigentümer das Zurückschneiden bzw. Fällen der Bäume nicht gestatte. Nach Zustellung der persönlichen Anzeige erhob X.________ gegen die Enteignung Einsprache. An der Einigungsverhandlung vom 26. August 2003 waren die Parteien einer gütlichen Lösung nahe, doch scheiterten schliesslich die Bemühungen um einen Vergleich. Der Grundeigentümer beharrte darauf, dass im Schutzwald unter der Leitung keine Bäume gefällt werden dürften. Es sei vielmehr Sache der NOK, die Leitung zu verlegen oder die Masten zu erhöhen. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, führte in der Folge das Schätzungsverfahren durch und fällte am 26. Februar 2004 ihren Entscheid. In diesem räumte sie der Enteignerin zu Lasten des Enteigneten "im Zusammenhang mit der 380-kV-Stromleitung Bonaduz Breite, Teilstrecke Masten 98 bis 100, auf der Parzelle Nr. 2844 in der Gemeinde Mels ein Niederhalteservitut auf einer Fläche von ca. 10'320 m2" ein (Dispositiv Ziff. 1), dessen Umfang sich nach dem von der Enteignerin vorgelegten Waldvertrag richte (Dispositiv Ziff. 2). Für die Auferlegung des Niederhalteservitutes sprach die Schätzungskommission dem Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 3'097.20 zu (Dispositiv Ziff. 3).
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Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, vom 26. Februar 2004 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er verlangt sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Enteignung verzichtet werde.
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Den Gegenparteien ist die zunächst angesetzte Frist zur Vernehmlassung in der Sache abgenommen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung [Ent; SR 711]). Dieses wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das Recht von Amtes wegen an, wobei es grundsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). In Enteignungssachen kann das Bundesgericht indes als Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen (Art. 63 EntG) unter gewissen Umständen auch korrigierend in die Rechtsprechung der Kommissionen eingreifen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (BGE 124 II 511 E. 1 S. 512 f. mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Solche Umstände liegen - wie sich im Folgenden zeigt - hier vor.
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2.
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Der Erwerb der für den Bau und Betrieb der 380 kV-Leitung der NOK ist in den Jahren 1959 bis 1961 bereits auf dem Wege der Enteignung erfolgt. Wie sich aus den seinerzeitigen Akten der Eidgenössischen Schätzungskommission (damals VI. Kreis) und des Bundesgerichts (Verfahren E.31/1961) ergibt, wurden der Enteignerin auf dem umstrittenen Grundstück Nr. 2844 Überleitungsrechte für eine Länge von 518 m (258 m über Wiesland und 260 über Wald) sowie ein Baurecht für den Mast Nr. 99 eingeräumt.
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Die NOK hat nun im zusätzlichen Enteignungsverfahren um weitere Belastung der fraglichen Parzelle bzw. des Leitungskorridors mit einem Niederhalteservitut ersucht. Das Enteignungsverfahren für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen richtet sich heute grundsätzlich nach den revidierten Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 43 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 743.0) sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (vgl. Art. 16a EleG). Da im vorliegenden Fall nach Auffassung der NOK an der Leitung selbst nichts geändert werden soll und daher keine Plangenehmigung erforderlich ist, bestimmt sich der Ablauf des Verfahrens ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz.
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3.
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Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hat der Enteignete innert der Eingabefrist Einsprache gegen die Enteignung erhoben. Das Einigungsverfahren vor der Schätzungskommission verlief letztlich erfolglos. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, hat hierauf im Schätzungsverfahren nicht nur über die Höhe der Enteignungsentschädigung sondern auch über die Einsprache des Enteigneten befunden. Über Einsprachen gegen die Enteignung hat jedoch nicht die Schätzungskommission, sondern die Einsprachebehörde zu entscheiden, hier also das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als in der Sache zuständiges Departement (Art. 55 EntG; vgl. BGE 103 Ib 91 E. 2a S. 94, 116 Ib 241 E. 3a S. 246, 124 II 511 E. 3c S. 516, je mit Hinweisen). Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, war daher weder befugt, der Enteignerin auf dem Grundeigentum des Enteigneten ein Niederhalteservitut einzuräumen, noch dazu berechtigt, den Umfang dieser Dienstbarkeit festzulegen. Sie hätte vielmehr die streitig gebliebene Einsprache in Anwendung von Art. 50 EntG dem UVEK übermitteln müssen. Die Bemessung der dem Enteigneten allenfalls zuzusprechenden Entschädigung wird erst nach Durchführung des Einspracheverfahrens und dessen Ausgang gemäss vorzunehmen sein. Der angefochtene Entscheid ist daher aufsichtsrechtlich aufzuheben und die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, einzuladen, die Akten zum Entscheid über die erhobene Einsprache dem UVEK zuzustellen.
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4.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 EntG entsprechend der Enteignerin zu belasten. Diese ist im Übrigen zu verpflichten, dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Enteigneten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Urteil der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, vom 26. Februar 2004 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
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Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, wird eingeladen, die Akten dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Entscheid über die Einsprache zuzustellen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) auferlegt.
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3.
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Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) hat dem Enteigneten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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