BGer 1P.231/2004 |
BGer 1P.231/2004 vom 26.04.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.231/2004 /bie
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Urteil vom 26. April 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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D.________, Gesuchsteller,
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gegen
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M.________, Gesuchsgegner,
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Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG,
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,
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5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revision der bundesgerichtlichen Urteile
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1P.81/2004, 1P.82/2004 und 1P.459/2003,
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass D.________ mit Eingabe vom 13. April 2004 ein Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 1P.81/2004 und 1P.82/2004 vom 9. März 2004, 1P.459/2003 vom 21. August 2003 sowie gegen "weitere im Zusammenhang stehende Urteile" gestellt hat,
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dass er dabei ein Ausstandsbegehren gegen die "in dieser Sache beteiligten oder gar mehrfach beteiligten Richter" gestellt hat, ohne indessen Ausstandsgründe im Sinne der Art. 22 f. OG zu nennen,
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dass ein Richter seine Unabhängigkeit nicht verliert, weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat,
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dass eine derart begründete Ablehnung unzulässig ist, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1),
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dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG beruft, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 1P.459/2003 vom 21. August 2003 das Verhalten des Gesuchsgegners als Betrug wertete, indessen in den nachfolgenden Entscheiden das Vorliegen dieses Straftatbestandes wieder verneinte,
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dass diese Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils 1P.459/2003 vom 23. August 2003 - wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1P.81/2004 vom 9. März 2004 ausgeführt hat - nicht nachvollziehbar ist, weshalb bereits aus diesem Grunde das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 lit. d OG zu verneinen ist,
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dass der Gesuchsteller im Übrigen Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, welche im Rahmen des Revisionsverfahrens unzulässig ist,
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dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuchs dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann,
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dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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