BGer 7B.65/2004
 
BGer 7B.65/2004 vom 26.04.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.65/2004 /rov
Urteil vom 26. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 31. März 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ wurde vom Betreibungsamt Diepoldsau am 24. November 2000 ein Verlustschein infolge Pfändung ausgestellt. Gestützt darauf reichte die X.________ AG im Dezember 2003 ein Betreibungsbegehren ein. Auf den zugestellten Zahlungsbefehl hin wurde Rechtsvorschlag erhoben, jedoch nicht innert Frist. In der Folge wurde das Fortsetzungsbegehren gestellt, und am 25. Februar 2004 wurde aufgrund des Handelsregistereintrages yyy die Konkursandrohung der Schuldnerin zugestellt. Die von Z.________ dagegen beim Kreisgerichtspräsidium Rheintal als unterer Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde am 10. März 2004 abgewiesen. Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung blieb ohne Erfolg.
Mit Eingabe vom 13. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. März 2004 eingereicht. Sie beantragt einzig, der Verlustschein Nr. xxx vom 24. November 2000 sei "ausser Kraft zu setzen".
2.
Das Kantonsgericht führt in der Hauptsache aus, der behauptete Nichtbestand der dem Verlustschein zu Grunde liegenden Forderung könne im Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung nicht geprüft werden; dafür sähe das SchKG andere Rechtswege vor (vgl. Art. 85a SchKG). Die Beschwerdeführerin mache neu die Nichtigkeit des Verlustscheins der Betreibung Nr. xxx geltend. Sie sei im Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau vertreten gewesen. Soweit nach ihrer Ansicht die Arbeit des Vertreters nicht erfolgreich oder die Vertretung nicht zufriedenstellend gewesen sei, stelle sich nicht die Frage der Nichtigkeit des Entscheids, sondern der Auftragserfüllung, was hier aber nicht zu beurteilen sei. Andere Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit des Handelsgerichtsentscheids sprechen könnten, würden nicht vorgebracht, und es seien auch keine ersichtlich.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise auseinander, sondern begehrt einzig, der Verlustschein sei ausser Kraft zu setzen. Damit sind die Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht erfüllt, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Für die Nichtigkeit des Verlustscheins Nr. xxx gibt es keinerlei Hinweise. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, (X.________ AG, vertreten durch W.________ AG), dem Betreibungsamt Diepoldsau, 9444 Diepoldsau, und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: