Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 143/03
Urteil vom 30. April 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, Tarifrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
gegen
Alters- und Pflegeheim X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schuler, Gutenbergweg 5, 6410 Goldau
Vorinstanz
Schiedsgericht nach KVG des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 29. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Der am 19. Juli 2002 verstorbene Ehemann von L.________ weilte vom 11. März bis 19. Juli 2002 im Alters- und Pflegeheim X.________ in Y.________. In der Folge ersuchte L.________ dessen Krankenkasse, die Helsana Versicherungen AG, um Rückvergütung der von ihr bezahlten Rechnungen für den Heimaufenthalt. Mit beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichter Klage vom 26. September 2002 liess L.________, vertreten durch die Krankenkasse Helsana Versicherungen AG, beantragen, es sei das Alters- und Pflegeheim X.________ zu verpflichten, ihr Fr. 7'665.-- zu bezahlen, da es für die BESA-Pflegestufe 4 anstelle von Fr. 60.-- täglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 115.-- in Rechnung gestellt habe. Mit Entscheid vom 29. Januar 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an das Kantonale Schiedsgericht nach KVG.
Das Schiedsgericht nach KVG des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 29. September 2003 auf die Klage nicht ein, da sie ohne vorgängige Durchführung des vertraglich vereinbarten Schlichtungsverfahrens eingereicht worden sei.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________, vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, den Verfahrensantrag stellen, es sei von Amtes wegen abzuklären, wem im vorliegenden Verfahren auf Seite der Beschwerdegegnerin Parteistellung zukomme, dem Alters- und Pflegeheim X.________, der Gemeinde Y.________ oder einer anderen Person. Weiter lässt sie beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Schiedsgericht zu verpflichten, die Klage vom 26. September 2002 materiell zu behandeln. Eventuell sei das Schiedsgericht zur Durchführung eines Sühneverfahrens anzuhalten, oder es sei die Eingabe vom 26. September 2002 an die zuständige Paritätische Vertrauenskommission zwecks Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zu überweisen.
Das Alters- und Pflegeheim X.________ lässt auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid des Kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG handelt es sich um einen Endentscheid, da er das Verfahren abschliesst (SVR 1999 KV Nr. 13 S. 29 mit Hinweisen). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist eingehalten, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als rechtzeitig zu betrachten ist.
2.
2.1 Eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage, wie sie Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde voraussetzt, ist vorliegend gegeben, weil die Durchführung des kantonalen Schiedsgerichtsverfahrens bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Bereich des Krankenversicherungsrechts in Art. 89 KVG verankert ist und Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG sind. Dasselbe gilt, wenn wie vorliegend, eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 98 lit. g und 98a Abs. 1 OG aus formellen Gründen auf eine Klage über die Anwendung eines Tarifs im Einzelfall (vgl. BGE 125 V 104 Erw. 3b) nicht eingetreten ist und diese Verfahrenserledigung als bundesrechtswidrig gerügt wird. Die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.
2.2 Im Weitern gehört der dem Verfahren zugrunde liegende, durch die Begehren in der Klage vom 26. September 2002 bestimmte materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht an. Damit ist auch das Eintretenserfordernis der bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage gegeben (BGE 126 V 143).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei von Amtes wegen die Parteistellung der Beschwerdegegnerin festzustellen. Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe diese geltend gemacht, das Alters- und Pflegeheim X.________ verfüge über keine Rechtspersönlichkeit. Vielmehr sei die Gemeinde Y.________ ins Recht zu fassen. Weder das Verwaltungsgericht noch das Schiedsgericht seien auf diese Problematik eingegangen.
3.2 Die Vorinstanz hat sich mit der streitigen Frage der Parteistellung nicht auseinandergesetzt und das Alters- und Pflegeheim X.________ als Beklagte in ihrem Entscheid stehen gelassen. Die Legitimation von Kläger und Beklagtem in einem Schiedsgerichtsverfahren ist - wie im Zivilprozess - eine materiellrechtliche Frage. Die Verneinung dieser Frage führt nicht zu einem (formellrechtlichen) Nichteintretensentscheid, sondern zur (materiellrechtlichen) Abweisung der Klage. Ob einer Partei Aktiv- oder Passivlegitimation zukommt, ist somit eine Tatfrage, über welche das zuständige Schiedsgericht im Rahmen des Sachurteils zu entscheiden hat (BGE 111 V 347 Erw. 1c; SVR 1999 KV Nr. 13 S. 29 Erw. 2b). Die Vorinstanz durfte sich daher zunächst auf die Prüfung der formellen Eintretensvoraussetzungen beschränken. Darauf hätte sie der Vollständigkeit halber im angefochtenen Entscheid hinweisen sollen.
4.
4.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag die von der Helsana Versicherungen AG eingereichte Beschwerdeschrift diesen Anforderungen ohne weiteres zu genügen. Obwohl sie sich nicht mit sämtlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Detail auseinandersetzt, lässt sich ihr entnehmen, weshalb sie damit nicht einverstanden ist und in welchem Sinne ihrer Ansicht nach zu entscheiden ist. Auch unter diesem Titel steht daher dem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts entgegen.
5.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 KUVG (in Kraft bis 31. Dezember 1995) waren Streitigkeiten zwischen Kassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits durch ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht zu entscheiden. Laut Absatz 4 Satz 1 der Bestimmung bezeichneten die Kantone das Schiedsgericht und regelten das Verfahren; der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hatte ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hatte. Art. 89 des seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden KVG bestimmt ebenfalls, dass ein Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet (Abs. 1). Nach dessen Absatz 4 bezeichnet der Kanton ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Art. 89 Abs. 5 KVG lautet: Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
5.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG finden dessen Bestimmungen jedoch auf Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG keine Anwendung (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 2 Rz 24 und Art. 57 Rz 7).
6.
6.1 Die Regelung des Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Rahmen der bundesrechtlichen Mindestanforderungen ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dabei handelt es sich bei der Organisation des Schiedsgerichts und der Ordnung des Verfahrens um selbstständiges kantonales Recht (vgl. Ueli Kieser, Formelle Fragen der pauschalen Rückforderung gegenüber Leistungserbringern, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.] Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, St. Gallen 2001, S. 110), dessen Verletzung im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in engen Grenzen gerügt werden kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nur zu überprüfen, ob die Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 104 lit. a OG; vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil H. vom 11. Februar 2004, K 27/03 mit Hinweisen sowie BGE 125 V 408; Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 174).
6.2 Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 KUVG hat der Kanton Schwyz die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits vom 7. April 1965 (SRSZ 361.310; nachfolgend: Schiedsgerichtsverordnung) erlassen. Diese Verordnung soll aufgehoben werden, sobald die Verordnung über das Gesundheitswesen vom 16. Oktober 2002 in Kraft tritt, was indessen zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. September 2003 nicht der Fall war. Deren § 8 bestimmt: Sofern nicht eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz bereits eine Vermittlungsverhandlung durchgeführt hat, lädt der Obmann die Parteien zu einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht ein (Abs. 1). Die Parteien sind verpflichtet, an der Vermittlungsverhandlung persönlich teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen (Abs. 2). Das Schiedsgericht kann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten (Abs. 3).
6.3 Das schwyzerische Recht sieht somit weiterhin die Möglichkeit einer dem Schiedsgericht vorgelagerten Schlichtungsinstanz vor, ohne jedoch eine solche vorzuschreiben und ohne weitere Einzelheiten zu regeln. Diese Einzelheiten wurden durch die Krankenkassen und die Leistungserbringer im Vertrag zwischen dem Heimverband Schweiz, Sektion Schwyz und Santésuisse Zentralschweiz für die stationäre Behandlung von Patienten in regierungsrätlich anerkannten Pflegeheimen des Kantons Schwyz normiert. Es fragt sich, ob nach In-Kraft-Treten des KVG auf dem Wege der Vereinbarung weiterhin eine separate Schlichtungsstelle vorgesehen werden kann.
7.
7.1 Das Schiedsgericht hat erwogen, der Umstand, dass das bisher bundesrechtlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren in Art. 89 KVG nicht übernommen worden sei, dessen Absatz 5 aber als Mindestvorschrift ein einfaches und rasches Verfahren enthalte, verwehre es den Kantonen nicht, weiterhin ein Vermittlungsverfahren vorzusehen. Obwohl der Wortlaut von § 8 Abs. 1 der kantonalen Schiedsgerichtsverordnung offen lasse, ob ein vertraglich vereinbartes Schlichtungsverfahren zwingend sei oder ob es auch durch eine Vermittlung vor dem Schiedsgericht ersetzt werden könne, ergebe sich aus der Zielsetzung, Schiedsgerichtsprozesse soweit möglich zu vermeiden, dass ein vertraglich vereinbartes Schlichtungsverfahren obligatorisch durchzuführen sei. Wenn die Parteien wie vorliegend die Santésuisse Zentralschweiz und der Heimverband Schweiz, Sektion Schwyz, Streitigkeiten zwischen Heimen und Versicherern vertraglich vor eine bestimmte Schlichtungsinstanz bringen wollten, bestehe kein Grund, in deren Autonomie einzugreifen.
7.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass mit der Einführung des KVG ab dem 1. Januar 1996 die Pflicht dahingefallen sei, vor der schiedsgerichtlichen Beurteilung eine Paritätische Vertrauenskommission anzurufen. Eine anders lautende kantonalrechtliche Regelung sei bundesrechtswidrig. Den Parteien sei es freigestellt, ob sie ein Schlichtungsverfahren durchführen wollten. In diesem Zusammenhang müsse auch dem Aspekt der Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen Rechnung getragen werden.
7.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin haben sich die Krankenkassen vertraglich verpflichtet, vor Anrufung des Schiedsgerichts ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Es sei daher rechtsmissbräuchlich und stelle ein venire contra factum proprium dar, wenn die Krankenkasse das Schlichtungsverfahren nicht durchführen wolle.
8.
8.1 Aus welchem Grund das KVG die bisherige Regelung von Art. 25 Abs. 4 KUVG (vgl. BGE 119 V 309) nicht übernommen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Im Bericht der Expertenkommission zur Revision der Krankenversicherung vom 2. November 1990 wird lediglich ausgeführt, da gegen die Institution kantonaler Schiedsgerichte häufig die lange Verfahrensdauer eingewendet werde, sei im Gesetz vorzusehen, dass das Verfahren rasch sein müsse (Expertenbericht S. 85). Nach Gebhard Eugster (Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 235 Rz 419) ist nicht geklärt, ob ein vertragliches oder vom kantonalen Verfahrensrecht vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren mit dem in Art. 89 Abs. 5 KVG verankerten Grundsatz eines raschen Verfahrens vereinbar ist. In der Rechtsprechung wurde zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen. In SVR 1999 KV Nr. 13 S. 29 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, vorbehältlich kantonalen Prozessrechts sei es von Bundesrechts wegen fraglich, ob das nach altem Recht vorgesehene Vermittlungsverfahren durchzuführen sei, bevor das Schiedsgericht konstituiert werden könne, da das neue Verfahrensrecht sofort anwendbar sei. Es hatte die Frage in jenem Entscheid indessen nicht zu beantworten, weil die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen war.
8.2 Nach Maurer (a.a.O., S. 174) ist es unter der Herrschaft des KVG nicht verboten, sondern sogar erwünscht, dass die Schlichtungsstelle weiterhin vertraglich vorgeschrieben wird, da sie dazu diene, Schiedsprozesse zu vermeiden. Dem hält Ueli Kieser (Formelle Fragen der pauschalen Rückforderung, a.a.O., S. 124) entgegen, wegen der in Art. 89 Abs. 5 KVG festgelegten raschen Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens sei davon auszugehen, dass eine allfällige vertragliche Festlegung der Erforderlichkeit, ein Vermittlungsverfahren zu durchlaufen, nicht von Bedeutung sein könne für die Befugnis, das Schiedsgericht direkt anzurufen. Daniel Wyler (Die Verfahren in der Krankenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 170) äussert sich nur zur Wünschbarkeit eines vertraglichen Obligatoriums und hält dazu fest, nachdem sich die paritätischen Vertrauenskommissionen in der Praxis durchaus bewährt hätten, würden die Krankenversicherer versuchen, in den Verträgen mit den Leistungserbringern diese Stellen weiterhin aufrechtzuerhalten, was sowohl der Vertrauensbildung wie auch der Prozessökonomie diene.
8.3 Verschiedene kantonale Verfahrensordnungen enthalten weiterhin Bestimmungen zu Schlichtungsverfahren, welche vorgängig des Hauptverfahrens durchgeführt werden. Gemäss Ueli Kieser, (Formelle Fragen der pauschalen Rückforderung, a.a.O., S. 125) ist dies mit dem eingeführten Anspruch auf ein rasches Verfahren vereinbar. Das Prinzip des raschen Verfahrens stellt einen allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz dar (vgl. BGE 110 V 61). An dessen Ausgestaltung werden indessen keine weitgehenden Anforderungen gestellt. Die Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit Rechtsverzögerungen. Nach der Rechtsprechung liegt eine unrechtmässige Verzögerung des Verfahrens vor, wenn die gesamte Verfahrensdauer 33 Monate seit Anhängigmachen und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife beträgt (vgl. BGE 125 V 373), während eine solche bei einer Anhängigkeit von 26 ½ Monaten und einer Behandlungsreife von 24 ½ Monaten im Sinne eines Grenzfalles verneint wurde (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 16. Juli 1999, I 314/99).
8.4 Gemäss Art. 10 des Vertrages zwischen dem Heimverband Schweiz, Sektion Schwyz und Santésuisse Zentralschweiz für die stationäre Behandlung von Patienten in regierungsrätlich anerkannten Pflegeheimen des Kantons Schwyz sehen die Parteien als Schlichtungsinstanz eine Paritätische Vertrauenskommission (PVK) vor. Diese setzt sich aus zwei Vertretern des Heimverbandes Schweiz, Sektion Schwyz sowie zwei Vertretern von Santésuisse Zentralschweiz zusammen. Zusammensetzung und Verfahren der PVK werden in einem Reglement festgelegt, das einen Bestandteil dieses Vertrages bildet. Die Anrufung des Kantonalen Schiedsgerichts im Sinne von Art. 89 KVG steht den Vertragsheimen und den Versicherern in der Regel erst nach einem erfolglos durchgeführten Schlichtungsverfahren vor der PVK offen. Laut Art. 4 Abs. 3 des Reglements sind die eingereichten Beschwerden so rasch als möglich zu behandeln und innert 6 Monaten abzuschliessen, ansonsten der Schlichtungsversuch als gescheitert gilt. Ein solches dem Hauptverfahren vorgeschaltetes Sühneverfahren vermag den Anforderungen an ein rasches Verfahren im Sinne von Art. 89 Abs. 5 KVG nicht von Vornherein zu widersprechen, wobei es im Einzelfall auf die Gesamtverfahrensdauer ankommen wird.
8.5 Hätte der Bundesgesetzgeber mit Erlass des KVG die Einsetzung einer vertraglich vorgesehenen Schlichtungsinstanz untersagen und damit eine Beschleunigung des Verfahrens erreichen wollen, hätte er dies dartun müssen. Bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots auf Bundesebene geht es jedenfalls nicht an, aus dem Grundsatz eines raschen Verfahrens einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers abzuleiten. Dies umso weniger, als dieses prozessuale Vorgehen bisher fest verankert war und vom Bundesgesetzgeber in ähnlichen Verfahren nach wie vor gilt. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 57 Abs. 3 UVG hinzuweisen, welcher für das schiedsgerichtliche Verfahren weiterhin das vorgängige Schlichtungsverfahren kennt. Das vertraglich vorgesehene Schlichtungsverfahren ist Eintretensvoraussetzung für das Schiedsgericht nach UVG (vgl. BGE 119 V 309), obwohl auch das Verfahren im Unfallversicherungsbereich nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Gebot grundsätzlich rasch durchzuführen ist (vgl. BGE 110 V 61). Da das Bundessozialversicherungsrecht somit in vergleichbaren Fällen selber ein Verfahren enthält, wie es § 8 der schwyzerischen Schiedsgerichtsverordnung vorsieht, kann ein solches angesichts des Schweigens des KVG-Gesetzgebers nicht als bundesrechtswidrig betrachtet werden.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es unter der Herrschaft von Art. 89 KVG bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Kantone weiterhin ein Schiedsgerichtsverfahren vorsehen, welchem ein Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahren voranzugehen hat. Bei dieser Rechtslage verletzt die Entscheidung der Vorinstanz, sich erst materiell mit der Streitsache zu befassen, wenn der vertraglich vorgesehene Schlichtungsversuch durchgeführt worden ist, jedenfalls unter der Herrschaft der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids geltenden kantonalen Rechtsordnung kein Bundesrecht. Sie ist auch nicht in Willkür verfallen, wenn sie dem Ziel der vertraglichen Schlichtungsstelle entsprechend, vermittelnd zu wirken und Schiedsgerichtsprozesse möglichst zu vermeiden, davon abgesehen hat, in die Autonomie der vertraglichen Institution einzugreifen und auf eine Klage einzutreten, bevor die Sache der PVK unterbreitet wurde. Nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist die Frage, wie es sich nach dem Wegfallen der kantonalen Schiedsgerichtsverordnung aus dem Jahre 1965 verhält. Es kann daher offen bleiben, wie vorzugehen ist, wenn das Erfordernis, ein Vermittlungsverfahren zu durchlaufen, nicht mehr im kantonalen Recht verankert ist. Da nicht erstellt ist, ob bereits ab 1. Januar 2004 eine Änderung der kantonalen Rechtsordnung eingetreten ist und wie deren Bestimmungen allenfalls intertemporalrechtlich anzuwenden sind, ist von einer Überweisung der Sache an die zuständige Instanz abzusehen, so dass es bei der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sein Bewenden hat.
8.7 Welche Bedeutung der Klage vom 26. September 2002 für die Frage des Erlöschens der Ansprüche infolge Zeitablaufs zukommt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ob der Eingabe fristwahrende Bedeutung zukommt, wird von der Nichtweiterleitung an die zuständige Instanz, welche zuerst darüber zu befinden haben wird, nicht berührt.
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese wird der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung zu entrichten haben (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht nach KVG des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 30. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: