BGer I 516/2003
 
BGer I 516/2003 vom 04.05.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 516/03
Urteil vom 4. Mai 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
K.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Mai 2003)
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1959, hatte eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und arbeitete seitdem im In- und Ausland in diversen Tätigkeiten. Von Juni bis Dezember 1999 absolvierte sie eine Ausbildung als Spielgruppenleiterin und arbeitete ab September 2000 in verschiedenen Stellen in dieser Tätigkeit sowie als Kinderbetreuerin. Am 6. September 2000 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug, insbesondere zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an, da sie seit dem 17. Mai 1999 wegen einer Sehnenscheidenentzündung an beiden Händen und Armen arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte in Abklärung der erwerblichen und medizinischen Entscheidungsgrundlagen unter anderem Arztberichte ein, liess die Versicherte begutachten und führte sie einer Berufsberatung zu. Trotz intensiver Abklärung konnte die Ursache der Beschwerden an den Armen nicht eruiert werden. Mit in Rechtskraft erwachsender Verfügung vom 22. August 2001 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab und teilte der Versicherten gleichzeitig mit, derjenige auf eine Rente werde geprüft. Nach Einholung weiterer Arztberichte - unter anderem einer medizinischen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsbelastung durch die Hausärztin Dr. med. R.________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 14. Februar 2002 - teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei einem möglichen Einkommen ohne Behinderung von Fr. 71'468.- und einem solchen von Fr. 63'123.- mit Behinderung ihr Invaliditätsgrad 12 % betrage, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Verfügung vom 23. Juli 2002).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es einen Rentenanspruch bis 30. November 2001 verneinte, die Sache aber an die Vorinstanz zurückwies, damit diese ein psychiatrisches Gutachten für die Zeit ab Dezember 2001 einhole und über den Rentenanspruch ab jenem Zeitpunkt neu befinde (Entscheid vom 28. Mai 2003).
C.
Die IV-Stelle Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass das im angefochtenen Entscheid festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 57'174.- bei einem 80%igen Arbeitspensum auf ein solches von Fr. 37'410.- bei einem vollen Pensum zu reduzieren sei, und dass dieser Feststellung folgend eine Rückweisung obsolet werde.
Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 1bis je in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG] BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen gilt dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt wird (Art. 27bis Abs. 1 IVV erster Satz). Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt (zweiter Satz); in diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (dritter Satz von Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode). Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich oder gemischte Methode) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten vollen Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 129 V 152 Erw. 2.1, 125 V 150 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
2.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, die Versicherte könne als kaufmännische Angestellte ca. Fr. 71'468.- im Jahr verdienen. Als behinderungsangepasste Tätigkeiten wurden diejenigen einer Beraterin in der Firma T.________, als Empfangsangestellte oder bei der Personaleinteilung der Firma S.________ angesehen. Mittels DAP-Zahlen (Dokumentation über Arbeitsplätze) hat die IV-Stelle das zumutbare Erwerbseinkommen mit der Behinderung auf Fr. 63'123.- beziffert. Das kantonale Gericht hat demgegenüber erwogen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht das Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden verdienen könnte, massgebend ist, sondern dasjenige, das sie nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde. Aus dem Auszug des individuellen Kontos sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin kaum je ein ganzes Jahr oder vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei. Gegenüber der Berufsberaterin der IV-Stelle habe sie angegeben, auch als Gesunde nicht mehr als zu 80 % erwerbstätig zu sein, da sie viele Hobbys habe und diverse Weiterbildungskurse besuche. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen in der Folge auf 80 % von Fr. 71'468.- also auf Fr. 57'174.- festgesetzt.
3.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gegen diese in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegte Festsetzung des Valideneinkommens opponiert. Fraglich ist, ob dieser Punkt einer Anfechtung zugänglich ist, nachdem gemäss Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides vom 28. Mai 2003 die angefochtene Verfügung einzig hinsichtlich eines möglichen Rentenanspruches ab Dezember 2001 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet wurde weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen. Diese Aktenergänzungen betreffen gemäss Erwägung 4 einzig den medizinischen Sachverhalt. Mithin bildet das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen nicht Bestandteil des Dispositivs und ist demgemäss auch keiner (Teil-)Rechtskraft zugänglich (vgl. Erwägung 2 hievor).
Vorliegend ist indessen trotzdem auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Denn würde der Beschwerdeführerin gefolgt, resultierte auch bei einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Damit ist der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Rückweisungsentscheides nicht abzusprechen.
4.
Zu prüfen bleibt demnach, wie hoch das Valideneinkommen der Versicherten im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) war.
4.1 In der Verfügung vom 23. Juli 2002 ist die Beschwerdeführerin von einem Validenlohn von Fr. 71'468.- ausgegangen. Dieser Betrag wird in einem internen Papier der Berufsberatung der IV-Stelle genannt, wobei als Quelle "gemäss SKV, als kaufm. Angestellte" vermerkt ist. Auch die Vorinstanz geht von diesem Betrag aus, ist hingegen zur Überzeugung gelangt, dass die Versicherte auch als Gesunde lediglich in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre. Sie hat das Valideneinkommen entsprechend auf Fr. 57'174.- (80 % von Fr. 71'468.-) beziffert. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zieht die IV-Stelle den Verdienst der Versicherten vom Jahre 1992 - als sie gemäss IK-Auszug das letzte Mal während zwölf Monaten erwerbstätig war - von Fr. 32'566.- heran, rechnet ihn für das Jahr 2002 auf Fr. 37'140.- hoch und geht davon aus, dass der Validenlohn 80 % dieses Betrages, mithin Fr. 29'928.- entspräche.
4.2
4.2.1 Angesichts der Aussagen der Versicherten gegenüber der Berufsberaterin und dem Sachverhalt, wie er sich aufgrund des IK-Auszuges darstellt, ist tatsächlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin als Gesunde einer Vollzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgehen würde. Sie ist daher auch für den hier relevanten Zeitraum ab Dezember 2001 als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Da die angegebenen übrigen Verrichtungen (Pflegen von Hobbys, Besuch von Weiterbildungskursen aller Art, unentgeltliche Mithilfe in wohltätigen Organisationen) nicht als Tätigkeit im andern Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV zu werten sind, kommt hier mit der Vorinstanz nicht die gemischte, sondern die Einkommensvergleichsmethode zu Anwendung.
4.2.2 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin. Der Validenlohn ist nicht ein historischer, sondern ein hypothetischer Lohn in der Gegenwart und Zukunft. Es geht daher nicht an, einen zehn Jahre zurückliegenden Verdienst als Grundlage für die Gegenwart heranzuziehen. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass der damalige Lohn für eine Halbtagesstelle, also für ein Pensum von 50 % ausgerichtet worden war. Rechnete man diesen auf das Jahr 2002 und auf ein Pensum von 80 % hoch, würden Fr. 59'856.- resultieren. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von einem Versicherten erzielbaren Einkommens hat indessen so konkret wie möglich zu erfolgen. Vorliegend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin, welche gemäss ihrem Lebenslauf seit Ausbildungabschluss eine sehr vielfältige berufliche Laufbahn zeigte, über ihre beruflichen Pläne ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte befragt werden müssen. Auffallend ist, dass sie ihre Ausbildung als Spielgruppenleiterin bereits einen Monat nach Ausbruch des Gesundheitsschadens aufnahm. Es ist daher unter anderem abzuklären, ob sie diese Ausbildung unabhängig vom Gesundheitsschaden geplant hatte. Aufgrund der durch die weiteren Abklärungen erhaltenen Erkenntnisse ist das Valideneinkommen zu bestimmen. Nur wenn es nicht mehr möglich erscheint, diesen hypothetischen Wert so genau wie möglich zu beziffern, kann auf allgemeine Erfahrungswerte, wie sie sich zum Beispiel aus der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ergeben, abgestellt werden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht nur der Gesundheitszustand der Versicherten ab Dezember 2001 abgeklärt werden muss, sondern dass es auch zur Ermittlung des Valideneinkommens weiterer Erhebungen der Beschwerdeführerin bedarf. Das kantonale Gericht hat die Verfügung vom 23. Juli 2002 daher zu Recht aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Zürich hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das letztinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: