BGer U 53/2004 |
BGer U 53/2004 vom 04.05.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 53/04
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Urteil vom 4. Mai 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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La Suisse Unfallversicherungs-Gesellschaft,
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av. de Rumine 13, 1005 Lausanne, Beschwerdeführerin,
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gegen
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O.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis André Capt, Bahnhofstrasse 15, 8620 Wetzikon
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Verfügung vom 20. Januar 2004)
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Sachverhalt:
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Die 1985 geborene O.________ erlitt am 10. August 2003 einen Verkehrsunfall, welchen sie bei der La Suisse Unfallversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend La Suisse), dem Unfallversicherer ihres Arbeitgebers, anmelden liess. Nachdem ein Akteneinsichtsgesuch ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2003 auch nach Abmahnungen unbeantwortet blieb, reichte sie am 20. November 2003 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein.
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Nachdem die La Suisse am 6. Januar 2004 die Akteneinsicht gewährt hatte, schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2004 zufolge Gegenstandslosigkeit ab und verpflichtete die La Suisse zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 500.-.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die La Suisse, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Beschwerde der O.________ vollumfänglich abzuweisen.
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O.________, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassungen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der kantonale Richter schrieb das hängige Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Es liegt damit ein verfahrensabschliessender Entscheid vor, der das Verfahren ohne Urteil beendet. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Abweisung der Beschwerde der O.________ verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten.
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2.
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Nach Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 UVG besteht ein Anspruch der obsiegenden Beschwerde führenden Person auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung ist diese prozessrechtliche Norm ab dem Tag dessen Inkrafttretens am 1. Januar 2003 sofort anwendbar geworden (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweisen) § 34 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; GS 212.81) sieht vor, dass einer Partei auf Antrag hin eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen ist. Materiellrechtlich genügt die kantonale Regelung den bundesrechtlichen Anforderungen des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Der angefochtene Entscheid vom 20. Januar 2004 beruht damit, soweit den hier strittigen Anspruch auf Parteientschädigung betreffend, auf öffentlichem Recht des Bundes, weshalb auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar gestützt auf Art. 128 und 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG einzutreten ist.
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3.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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4.
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In ständiger Rechtsprechung (RKUV 2001 Nr. U 411 S. 77 Erw. 4a mit Hinweisen) hat das Eidgenössischen Versicherungsgericht auch bei Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens einen bundesrechtlichen Entschädigungsanspruch der Beschwerde führenden Partei bejaht, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten, und diesbezüglich auch das Verursacherprinzip anerkannt, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei. Diese Einschränkung des Entschädigungsanspruchs gilt analog auch bei Gegenstandslosigkeit einer erstinstanzlich eingereichten Beschwerde.
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Die im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG sowie Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit des kantonalen Verfahrens haben unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung und sind demnach für die Auslegung von Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG massgebend (zum Ganzen: SVR 2004 AlV Nr. 8 S. 22 Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
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5.
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5.1 Hinsichtlich der für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs der Beschwerdegegnerin massgebenden Prozessaussichten ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis unmittelbar vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verwirklicht hat. Diese trat ein, als die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2004 der Versicherten die Akteneinsicht gewährte. Hätte das kantonale Gericht unmittelbar zuvor über die Beschwerde materiell zu entscheiden gehabt, wäre diese gutzuheissen gewesen: Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat die La Suisse am 6. Oktober, 29. Oktober und 10. November 2003 um Akteneinsicht ersucht. Am 20. November 2003, mithin 45 Tage nach dem ersten Begehren, hat er bei der Vorinstanz Beschwerde geführt. Der La Suisse wäre es in dieser Zeit zuzumuten gewesen, dem Gesuch zu entsprechen oder die Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht darzulegen. Dies gilt umso mehr, als mit der Herausgabe der Akten regelmässig kein grosser Aufwand verbunden ist. Indem die La Suisse auch auf die dritte Aufforderung hin nicht reagierte, blieb dem Vertreter nichts anderes als die Beschwerdeführung bei der Vorinstanz übrig. Dies hat denn auch dazu geführt, dass dem Gesuch entsprochen wurde.
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5.2 Das Verhalten der Versicherten steht einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, zumal sie ihren Mitwirkungspflichten dadurch, dass sie ihren Arbeitgeber unverzüglich über das Unfallereignis vom 10. August 2003 in Kenntnis gesetzt hatte (Art. 45 Abs. 1 UVG), hinreichend nachgekommen ist. Ob die Beschwerdeführerin die Unfallmeldung erst Anfang Dezember erhalten hat, spielt im vorliegend zu prüfenden Zusammenhang keine Rolle. Wäre es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, dem Akteneditionsgesuch zu entsprechen, so wäre es ihre Pflicht gewesen, den Vertreter der Beschwerdegegnerin umgehend hierüber zu informieren. Es kann diesem jedenfalls nicht vorgeworfen werden, das Beschwerdeverfahren unnötig provoziert zu haben.
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5.3 Nach dem Gesagten hat die La Suisse für die der Beschwerdegegnerin entstandenen Parteikosten aufzukommen. Die Höhe der vorinstanzlich auferlegten Parteientschädigung wird nicht beanstandet. Da nichts für eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG) oder eine willkürliche Anwendung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2 mit Hinweisen) der in § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 8 und 9 der zürcherischen Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 (GS 212.812) statuierten kantonalen Grundsätze über die Bemessung der Parteientschädigung spricht, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichts- und Parteikosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 und 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der La Suisse Unfallversicherungs-Gesellschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Die La Suisse Unfallversicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 4. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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