BGer 1P.64/2004 |
BGer 1P.64/2004 vom 05.05.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.64/2004 /gij
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Urteil vom 5. Mai 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt François A. Bernath,
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gegen
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Y.________, Untersuchungsrichter, Beschwerdegegner,
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
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An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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vertreten durch den a.o. Staatsanwalt lic. iur. Benno Annen, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Einstellung der Strafuntersuchung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 11. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führte gegen die Verantwortlichen der A.________ AG, darunter X.________, eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell qualifizierter Veruntreuung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei; es schloss sie am 29. Oktober 1999 ab und überwies sie der Staatsanwaltschaft.
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Am 1. Juli 2002 erstattete X.________ gegen Untersuchungsrichter Y.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs; er warf ihm im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei eine eigentliche Beweisführungsverfälschung vorgenommen zu haben.
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Die Untersuchungsrichterin stellte die Strafuntersuchung gegen Y.________ am 5. Mai 2003 ein.
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Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug wies die Beschwerde X.________s gegen diese Einstellungsverfügung am 11. Dezember 2003 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Februar 2004 wegen formeller Rechtsverweigerung beantragt X.________, diesen Entscheid der Justizkommission aufzuheben.
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Die Justizkommission des Obergerichts beantragt unter Verweis auf ihren Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Untersuchungsrichterin verzichtet auf Vernehmlassung. Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichtet ebenfalls auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), mit dem die Justizkommission die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y.________ abwies. Als Geschädigter ist der Beschwerdeführer nach Art. 88 OG nicht befugt, diesen Entscheid in der Sache anzufechten. Hingegen ist er als Partei des kantonalen Verfahrens befugt, die Verletzung von Verfahrensgarantien zu rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 128 I 218 E. 1.1). Allerdings setzt die Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet worden, nach ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus, weil die Beurteilung dieser Frage nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden kann. Dies ist der Fall, wenn gerügt wird, die Begründung sei unvollständig, zu wenig differenziert oder materiell unzutreffend. Zulässig ist indessen die Rüge, dem Entscheid fehle jegliche Begründung (BGE 129 I 217 E. 1.4 mit Hinweisen).
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1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Justizkommission vor, ihre Entscheidbegründung genüge den Minimalanforderungen an eine rechtsgenügliche Urteilsbegründung nicht, was auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufe. Sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine detaillierten Ausführungen zur Unbegründetheit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Y.________ vollständig ausser Acht gelassen und sich mit einer in der Sache nichts sagenden "Pseudobegründung" begnügt habe. Des Weiteren habe er in der Beschwerdeschrift beantragt, den Bücherexperten des Untersuchungsrichteramtes Zug, Z.________, in die Untersuchung einzubeziehen, was von der Justizkommission ignoriert worden sei.
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1.3 Derartige Kritik an der Begründung des angefochtenen Entscheids ist nach der in E. 1.1 dargelegten Rechtsprechung unzulässig, da sie darauf abzielt, diesen als oberflächlich und sachlich falsch darzustellen, wozu der Beschwerdeführer nicht befugt ist. Aus der Einstellung des Verfahrens gegen Untersuchungsrichter Y.________, die die Justizkommission schützte, ergibt sich zudem ohne weiteres, weshalb sie dieses nicht auf dessen Gehilfen, den Bücherexperten Z.________, ausdehnte. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) genügenden Weise dar, inwiefern sie sich zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs dazu auch noch ausdrücklich hätte äussern müssen, und das ist auch nicht ersichtlich.
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1.4 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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