Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.707/2003 /grl
Urteil vom 5. Mai 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Hans-Jacob Heitz,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. André Müller, c/o Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst,
Postfach 2214, 8021 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
Gegenstand
Art. 7, 8, 9, 10 und 13 BV, Art. 8 EMRK (Forderung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2003.
Sachverhalt:
A.
A.________wollte am 30. März 1999 in der Apotheke am X.________platz in Zürich ca. 20 Tuben Zahnpasta kaufen. Die Verkäuferin teilte ihm mit, dass sie im Moment nicht über diese Menge verfügten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________und der Verkäuferin, später zwischen ihm und dem Geschäftsführer. Als sich A.________trotz Aufforderung des Geschäftsführers weigerte, die Apotheke zu verlassen, liess dieser die Polizei kommen. Die Polizeibeamten nahmen A.________zur Feststellung seiner Identität auf den Polizeiposten mit. Dabei wurden ihm Handschellen angelegt. Auf dem Polizeiposten kam es zu weiteren Auseinandersetzungen. Der daraufhin beigezogene Notfallpsychiater ordnete den fürsorgerischen Freiheitsentzug an und wies A.________in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein, wo dieser bis zum 1. April 1999 blieb.
Wegen dieser Vorfälle reichte A.________, nach Durchführung des im Haftungsgesetz des Kantons Zürich vorgesehenen Vorverfahrens, am 21. Dezember 2001 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Stadt und den Kanton Zürich auf Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 6'300.-- und Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- ein. An der Hauptverhandlung vom 22. März 2002 zog er die Klage gegen den Kanton Zürich zurück. Er verlangte in der Folge den gesamten Schadenersatz- und Genugtuungsbetrag von der Stadt Zürich. Später erzielten die Parteien eine Einigung bezüglich einer Teilforderung von Fr. 300.--, so dass noch über eine Forderung von insgesamt Fr. 11'000.-- zu entscheiden war. Mit Urteil vom 5. Juli 2002 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich die Klage ab. A.________legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren reduzierte er seine Forderung auf insgesamt Fr. 7'000.-- (Fr. 2'000.-- Schadenersatz, Fr. 5'000.-- Genugtuung). Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 24. Januar 2003 in Abweisung der Berufung die Klage im verbleibenden Umfang ab. Dagegen erhob A.________eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Sitzungsbeschluss vom 22. September 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________am 21. November 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Gutheissung der gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 2003 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht zurückzuweisen, allenfalls mit der Auflage der Durchführung eines Beweisverfahrens. Eventuell sei die gegen das Obergerichtsurteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu schützen und dem Beschwerdeführer Schadenersatz von Fr. 2'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.--, je zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 17. Oktober 2000, zuzusprechen.
C.
Die Stadt Zürich und das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5 S. 176, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des Beschlusses des Zürcher Kassationsgerichts vom 22. September 2003 beantragt wird.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 1999 in einer Apotheke festgenommen und in Handschellen auf den Polizeiposten verbracht; später wurde er in die PUK eingewiesen. Er macht geltend, durch dieses Vorgehen seien die Menschenwürde (Art. 7 BV), das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) sowie die Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) verletzt worden.
2.1 Staatshaftungsansprüche wegen widerrechtlicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung beruhen ausschliesslich auf Art. 429a ZGB, wonach der Kanton für solche Ansprüche haftbar ist (BGE 121 III 204 E. 2a S. 207 f.). Wie der Einzelrichter des Bezirksgerichts und das Obergericht in ihren Urteilen festhielten, bedeutete dies für den vorliegenden Fall, dass bezüglich der durch den Notfallpsychiater angeordneten Einweisung des Beschwerdeführers in die PUK eine Haftung der Stadt Zürich, gegen welche sich die Klage des Beschwerdeführers richtete, ausgeschlossen war. Demzufolge ist auf die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen nicht einzutreten, soweit sich diese auf die Einweisung in die PUK beziehen.
2.2 Mit der Festnahme durch die Polizei wurde in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Gemäss Art. 36 BV sind Einschränkungen der persönlichen Freiheit zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und sich als verhältnismässig erweisen. Das Bundesgericht prüft frei, ob ein öffentliches Interesse die angefochtene Massnahme rechtfertigt und ob diese verhältnismässig ist. Dagegen untersucht es die Frage, ob eine Anordnung im kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage findet, auf Willkür hin, ausser wenn ein schwerer Eingriff in das betreffende Grundrecht zur Diskussion steht. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 129 I 173 E. 2.2 S. 177; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3b S. 116 mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu.
2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 1999 um 15.40 Uhr festgenommen und um 20.00 Uhr in die PUK eingewiesen wurde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er rund 4 Stunden durch die Polizei festgehalten wurde. Das Bundesgericht hat erklärt, die Festnahme einer Person für die Dauer von 4 bis 6 Stunden stelle keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 107 Ia 138 E. 4a S. 140). Bei der hier zur Diskussion stehenden Festhaltung des Beschwerdeführers handelte es sich demnach nicht um einen schweren Eingriff, weshalb die Frage der gesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots zu prüfen ist.
2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei allein mit der Begründung "geistige Veränderung" festgenommen worden. Jeder Mensch mache täglich sog. "geistige Veränderungen" durch, ohne dass er deswegen verhaftet werde. Im Vergleich zum Verhalten der Polizei anderen Personen mit "geistiger Veränderung" gegenüber sei er in mehrfacher Hinsicht rechtsungleich behandelt worden.
Das Obergericht hielt in seinem Urteil vom 24. Januar 2003 fest, zwar sei im Polizeirapport in der Rubrik "Haftgrund" von "geistiger Veränderung" die Rede. Aus dem Rapport selber gehe jedoch klar hervor, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, die Apotheke zu verlassen bzw. seine Personalien bekannt zu geben, für die Festnahme verantwortlich gewesen sei. Das Obergericht stützte sich dabei mit Grund auf die im Polizeirapport unter dem Titel "Sachverhalt" enthaltenen Angaben. Diesen lässt sich ohne Willkür entnehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen festgenommen wurde, weil er der Aufforderung des Geschäftsführers, die Apotheke zu verlassen, nicht nachgekommen war und sich zudem geweigert hatte, den Polizeibeamten gegenüber seine Personalien bekannt zu geben. Verhält es sich so, dann geht die Rüge der rechtsungleichen Behandlung fehl.
2.5 Zur Frage der gesetzlichen Grundlage führte das Obergericht aus, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Apotheke zu verlassen. Da es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personal in der Apotheke gekommen sei, habe dem Geschäftsführer grundsätzlich das Recht zugestanden, den Beschwerdeführer aus der Apotheke zu verweisen. Für die beigezogenen Polizeibeamten habe damit der dringende Verdacht nahe gelegen, dass sich der Beschwerdeführer des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB oder zumindest der Belästigung gemäss Art. 8 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) in Verbindung mit Art. 37 APV schuldig gemacht habe. Ausserdem sei er nicht bereit gewesen, gegenüber den anwesenden Polizeibeamten auch nur seine Personalien anzugeben oder sich über seine Identität auszuweisen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer später zur allfälligen Verfolgung der in Betracht fallenden Straftaten nicht mehr hätte habhaft gemacht werden können. Damit seien die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme gemäss § 54 Abs. 1 und § 337 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) erfüllt gewesen.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, die Stadt Zürich habe es unterlassen, den Beweis zu erbringen, dass die polizeiliche Festnahme gesetzmässig gewesen sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Sowohl der Einzelrichter des Bezirksgerichts als auch das Obergericht legten in ihren Urteilen dar, aufgrund welcher Gesetzesvorschriften die Polizeibeamten berechtigt gewesen seien, den Beschwerdeführer festzunehmen. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die oben (E. 2.5 Abs. 1) angeführten Überlegungen des Obergerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Es lässt sich mit Grund annehmen, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Weigerung, die Apotheke auf die Aufforderung des Geschäftsführers hin zu verlassen, des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB oder zumindest der in Art. 8 APV verbotenen Belästigung von Personen dringend verdächtig gemacht, und da er sich geweigert habe, der Polizei gegenüber seine Personalien bekannt zu geben, seien die Polizisten aufgrund von § 54 Abs. 1 und § 337 Abs. 2 StPO berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer festzunehmen und auf den Polizeiposten zu verbringen. Die Rüge, es habe an einer gesetzlichen Grundlage für das Vorgehen der Polizei gefehlt, ist daher unbegründet.
2.6 Es liegt im öffentlichen Interesse, Straftaten aufzuklären und die Fehlbaren einer Bestrafung zuzuführen. Da der Verdacht bestand, der Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht, und er sich weigerte, seine Identität bekannt zu geben, war die Festnahme des Beschwerdeführers durch ein öffentliches Interesse gedeckt.
2.7 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vor allem geltend gemacht, das ganze Vorgehen der Polizeibeamten, "begonnen bei den Handschellen, dem Taschenleeren, dem in Handschellen öffentlichen Abführen über das Einsperren im Polizeiposten und dem Aufbrechen des Aktenkoffers", sei unverhältnismässig, unnötig verletzend sowie mit dem Gebot der Menschenwürde und der Achtung der Privatsphäre unvereinbar gewesen.
2.7.1 Das Obergericht führte in seinem Urteil aus, selbst wenn man von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers ausgehe und nicht annehme, er habe sich gegen den Transport zur Polizeiwache körperlich zur Wehr gesetzt, so habe die Verwendung von Handschellen wohl noch im Rahmen des den Polizeibeamten zustehenden Ermessens gelegen. Wenn der Beschwerdeführer - welcher der Polizei schon zuvor aufgrund des Tragens eines Pamirs (Gehörschutz, der typischerweise beim Schiessen getragen werde) aufgefallen sei - schon nicht bereit gewesen sei, die Apotheke auf Aufforderung hin zu verlassen, er zudem seine Identität ohne ersichtlichen Grund nicht habe preisgeben wollen und schliesslich auch bereits Forderungen gestellt habe, mit wem er auf der Polizeiwache sprechen wolle, so hätten die Polizeibeamten doch "mit Einigem rechnen" müssen, unter anderem auch damit, dass der Beschwerdeführer allenfalls Widerstand leisten oder versuchen würde, die Flucht zu ergreifen. Massgeblich dafür, ob das Verhalten der Polizeibeamten als rechtmässig zu betrachten sei, sei der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Einsatzes polizeilicher Mittel, und gegen diesen Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht verstossen worden.
2.7.2 Das Kassationsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, auch wenn die vom Obergericht angeführten, auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers je für sich allein keine speziellen Befürchtungen zu wecken vermöchten, sei es nicht abwegig, aufgrund der gesamten, vom Obergericht berücksichtigten Umstände, d.h. der erwähnten Weigerungen und Begehren des Beschwerdeführers sowie dessen nicht alltäglichen Verhaltens, davon auszugehen, dass die Polizeibeamten auf alle möglichen Reaktionen des Beschwerdeführers hätten gefasst sein müssen, z.B. auf weiteren (später allenfalls auch körperlichen) Widerstand oder auf eine Flucht. Dass sich das Obergericht in diesem Zusammenhang etwas unbestimmt ausgedrückt habe, liege daran, dass es sinngemäss davon ausgegangen sei, die Reaktionen des Beschwerdeführers seien für die Polizeibeamten nicht im Detail vorhersehbar gewesen, was in einer solchen Konfliktsituation nachvollziehbar sei. Schliesslich leuchte es nicht ein, dass eine Fluchtgefahr nur bei einem dringenden Verdacht auf eine strafbare Handlung gegeben sein solle. Vielmehr sei eine Fluchtgefahr rein faktisch gegeben, wenn jemand von der Polizei festgenommen werde und befürchtet werden müsse, er werde sich dieser polizeilichen Massnahme entziehen. Das Kassationsgericht gelangte aus diesen Überlegungen zum Schluss, das Obergericht habe nicht willkürlich gehandelt, wenn es angenommen habe, die Polizeibeamten hätten dadurch, dass sie den Beschwerdeführer in Handschellen auf den Polizeiposten verbracht hätten, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.
2.7.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde werden die Erwägungen des Kassationsgerichts kritisiert. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Minderheitsantrag, den einer der fünf Kassationsrichter zu Protokoll gegeben hat. In diesem Antrag wird erklärt, die Auffassung des Obergerichts, wonach aufgrund des dem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhaltes mit Flucht oder körperlichem Widerstand des Beschwerdeführers (oder auch mit "Einigem") zu rechnen gewesen sei, sei nicht vertretbar; keines der drei vom Obergericht erwähnten Elemente (die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Apotheke nicht auf Aufforderung des Geschäftsführers hin verlassen habe, dass er seine Personalien nicht in der Apotheke, sondern auf dem Polizeiposten habe angeben wollen und dass er einen auffälligen Gehörschutz getragen habe) spreche für Fluchtgefahr oder drohende Gewaltanwendung. Dies gelte aber auch für alle drei Elemente zusammen. Nicht jeder sich seltsam benehmende Zeitgenosse sei fluchtgefährlich oder gewaltbereit.
Die vom Beschwerdeführer kritisierten Ausführungen der kantonalen Instanz betreffen Sachverhaltsfeststellungen und Fragen der Beweiswürdigung. In diesem Bereich kann das Bundesgericht, wie dargelegt, nur eingreifen, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind. Dies trifft hier nicht zu. Die oben (E. 2.7.2) angeführten Feststellungen des Kassationsgerichts sind sachlich vertretbar. Es lässt sich mit guten Gründen annehmen, wenn die gesamten Umstände, d.h. alle die erwähnten auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zusammen berücksichtigt würden, so hätten die Polizeibeamten mit allen möglichen Reaktionen des Beschwerdeführers rechnen müssen, mithin auch mit weiterem Widerstand oder mit einer Flucht, und bei dieser Sachlage seien die Festnahme und der Einsatz von Handschellen weder unverhältnismässig noch unnötig verletzend gewesen.
Das Obergericht legte in seinem Urteil (E. 3b/bb S. 9 und 10) dar, dass auch die Behandlung des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache, insbesondere das Verbringen in eine Abstandszelle, unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden gewesen sei; einzig mit Bezug auf das Aufbrechen des Aktenkoffers des Beschwerdeführers sei das Verhalten der Polizeibeamten nicht völlig korrekt gewesen. Die betreffenden Erwägungen des Obergerichts, auf die hier zu verweisen ist, halten vor der Verfassung stand.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 30. März 1999 von den Polizeibeamten gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen weder das Recht auf persönliche Freiheit verletzten noch mit dem Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und der Privatsphäre unvereinbar waren. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: