BGer U 17/2004 |
BGer U 17/2004 vom 05.05.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 17/04
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Urteil vom 5. Mai 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 26. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene A.________ war seit August 1981 bei der Bauunternehmung E.________ AG als Maurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) unfallversichert. Am 5. Dezember 1990 stürzte er von einem Gerüst und zog sich hiebei eine Commotio cerebri, eine Kontusion/Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Vorderkantenfrakturen des elften Brustwirbelkörpers, eine Thoraxkontusion, eine Rissquetschwunde okzipital links sowie einen posttraumatischen paroxysmalen Lagerungsnystagmus zu. In der Folge konnte der Versicherte nach dem Besuch eines Kranführer-Kurses als Kranführer arbeiten, wobei seine Arbeitsfähigkeit bei durchschnittlich 50 % lag (Bericht des Dr. med. G.________ vom 21. Januar 1993). Gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 23. April 1993 war der Versicherte damit beruflich gut integriert. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Juni 1993 sprach ihm die SUVA ab 1. Juni 1993 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Vom 2. bis 23. Juli 1996 war der Versicherte in der Klinik R.________ und vom 10. bis 14. Juli 1997 im Spital X.________ hospitalisiert. Ab Februar 1997 bis Ende 1997 arbeitete der Versicherte im Reisebüro seines Bruders in K.________. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigte die SUVA am 11. August 1997 die Weiterausrichtung der 50%igen Invalidenrente. Vom 28. Januar bis 18. Februar 1999 war der Versicherte in der Klinik Z.________ hospitalisiert. Diagnostiziert wurden ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, ein Status nach spontaner Subarachnoidalblutung im Juli 1987, ein Status nach Sturz am 5. Februar (recte Dezember) 1990, eine Epicondylopathia humeri lateralis links sowie eine zunehmende depressive Entwicklung. Am 10. Januar/9. Februar 2000 meldete der Versicherte der SUVA, spätestens seit 20. März 1998 bestehe ein Rückfall zum Unfall vom 5. Dezember 1990; er seit seither bis auf Weiteres voll arbeits- und erwerbsunfähig. Die SUVA holte einen Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 16. Juni 2000 ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2000 hielt sie fest, die seit 20. März 1998 geklagten Beschwerden seien nicht kausal zum Unfall vom 5. Dezember 1990, weshalb keine weitergehende Leistungspflicht bestehe. Hiegegen erhoben der Versicherte und die Krankenkasse Helsana Einsprache. Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 zog die SUVA ihre Verfügung vom 26. Juni 2000 zurück, da weitere Abklärungen nötig seien. In der Folge holte sie Gutachten des Neurologen Dr. med. L.________ vom 5. Juni 2001 und des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 10. Juli 2001 ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die ab 20. März 1998 geklagten Beschwerden, da ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Dezember 1990 nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Kein rechtserheblicher Zusammenhang bestehe auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden. Die Rentenverfügung vom 25. Juni 1993 sei hierdurch nicht betroffen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 2. August 2002 ab.
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B.
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Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde und reichte unter anderem neu einen Bericht des Dr. med. G.________, prakt. Arzt, vom 16. Januar 2001 ein. Mit Entscheid vom 26. November 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm wegen Rückfalls ab 20. März 1998 eine ganze SUVA-Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zum Entscheid über das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Rückfall und dem ursprünglichen Unfall an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei ihm gestützt auf den erlittenen Rückfall ab 20. März 1998 eine SUVA-Rente von 25 % zuzusprechen; subsubeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung einer Expertise zur Frage, inwieweit das vorhandene Schmerzsyndrom zu einer Erhöhung seiner Invalidität führe.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 127 V 102, 123 V 45 Erw. 2b und 103 Erw. 3d, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 290 Erw. 1c, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Zutreffend sind auch die Ausführungen zu den Begriffen Rückfall und Spätfolge als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (Art. 22 UVG und Art. 11 UVV; BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa, 118 V 296 f. E 2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2, 1989 Nr. U 65 S. 70) sowie zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, SVR 2000 UV Nr. 15 S. 49 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) sowie zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Der Neurologe Dr. med. L.________ stellte im Gutachten vom 5. Juni 2001 folgende Diagnose: Status nach Sturz am 5. Dezember 1990 mit: Commotio cerebri, Vorderkantenfraktur BWK 11, Kontusion /Distorsion von HWS, BWS und LWS sowie paroxysmalem Lagerungsschwindel; im Verlauf: chronisches cervico-cephales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform (vorbestehender M. Scheuermann) sowie muskulärer Dysbalance; depressive Entwicklung sowie Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; Status nach spontaner Subarachnoidalblutung 7/87 (Angiographie negativ 7/97); Adipositas.
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Gemäss den Berichten des Dr. med. G.________ vom 21. Januar 1993 und des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 23. April 1993 war der Versicherte als Kranführer zu 50 % arbeitsfähig. Gemäss letztgenanntem Bericht war dem Versicherten zudem eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Dies führte zur Ausrichtung einer 50%igen Invalidenrente (Verfügung vom 25. Juni 1993). Aufgrund des Gutachtens des Dr. med. L.________ ist der Versicherte unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden organischer Genese als Kranführer zu 80 % arbeitsfähig; wechselnd belastende Tätigkeiten ohne Tragen schwererer Lasten sind ihm zu 100 % zumutbar. Demnach ist eine Verschlimmerung der objektivierbaren somatischen Folgen des Unfalls vom 5. Dezember 1990 nicht nachgewiesen.
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Da ein Rückfall einen besonderen revisionsrechtlichen Tatbestand darstellt (BGE 118 V 297 Erw. 2d) und die Voraussetzungen einer Revision eindeutig nicht gegeben sind, kann an sich dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Rückfall im technischen Sinne vorliegt, was die Vorinstanz verneint.
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Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Gutachten des Dr. med. L.________ abgeleitet wird, ist nicht durchschlagend. Dieser Arzt äussert sich abschliessend zu den unfallbedingten Beschwerden organischer Genese. Aus dem Umstand, dass er den Versicherten als "glaubhaft leidend" beschreibt und den Unfall als "auslösendes Moment" für den aktuellen Zustand bezeichnet, kann entgegen dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auf eine "ganz klare Unfallkausalität" der als Rückfall vorgebrachten Beschwerden geschlossen werden. Vielmehr ist zu beachten, dass Dr. med. L.________ aus somatischer Sicht lediglich die laufende 50%ige Berentung (Verfügung vom 25. Juni 1993) als gerechtfertigt erachtet; eine weitergehende Einschränkung müsse psychiatrisch begründet werden (dazu Erw. 3 hienach).
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3.
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3.1 Der Psychiater Dr. med. M.________ diagnostizierte in der Expertise vom 10. Juli 2001 eine schwere depressive Episode, wobei die psychisch akzentuiert angegebenen Schmerzen einem depressiven Äquivalent entsprächen. Es handle sich mithin mehr als nur um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Das psychische Beschwerdebild sei in den ersten Wochen und Monaten nach dem Unfall von der Ängstlichkeit und Sorge des Versicherten um sich und seine Familie geprägt gewesen. Es sei dabei auch zu einem narzisstischen Einbruch mit leichteren depressiven Symptomen gekommen. Auf dieser Basis sei es dann Jahre später zu einer gänzlichen depressiven Dekompensation im Zusammenhang mit den schwindenden Lebenszielen des Versicherten durch die Kosovokrise gekommen.
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3.2 Die SUVA hat die Adäquanz von psychischen Spätfolgen geprüft, verneint und die Frage der natürlichen Kausalität unbeantwortet gelassen.
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Das kantonale Gericht hat demgegenüber die natürliche Kausalität untersucht und diese verneint. Es hat sich entgegen der SUVA im Einspracheentscheid mit dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 5. Dezember 1990 und der später eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht befasst.
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Damit steht im Zentrum die Frage, ob der versicherte Unfall zumindest eine relevante Teilursache für den psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers darstellt, der nach fachärztlicher Beurteilung des Dr. med. M.________ die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, was für die Bejahung des für die Leistungspflicht der Unfallversicherung zunächst erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhangs genügen würde (BGE 121 V 329 Erw. 2a).
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Der vorinstanzlichen Auffassung ist beizupflichten, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und den sich erst Jahre später zu einer depressiven Episode ausweitenden psychischen Beschwerden nicht gegeben ist. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Eintritt psychischer Störungen ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c; Urteil S. vom 9. April 2002 Erw. 1b, U 368/01; unveröffentlichtes Urteil A. vom 14. Januar 1999 Erw. 4b, U 146/98). Bei konkurrierenden Ursachen kommt einem ärztlich als Auslöser bezeichneten Faktor nicht ohne weiteres die Bedeutung einer relevanten Teilursache zu (unveröffentlichtes Urteil B. vom 23. Dezember 1991 Erw. 4a, U 73/89). Eine differenzierte Lesart der Expertise des Dr. med. M.________ vom 10. Juli 2001 erlaubt es nicht, zwischen dem Unfall und den aktuellen psychischen Beschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine natürliche Kausalität, auch nicht im Sinne der Teilkausalität, zu bejahen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Rechtsschlüsse halten einer Überprüfung stand.
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4.
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Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 5. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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