Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.20/2004 /dxc
Urteil vom 6. Mai 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
Fa. X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Storchenegger,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
- B 95375/15,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt seit 1997 eine sehr umfangreiche Strafuntersuchung gegen den ehemaligen ukrainischen Premierminister Pavlo Lazarenko und diverse Mitbeteiligte wegen Korruption und weiteren mutmasslichen Delikten. In diesem komplexen Zusammenhang sind bereits mehrere Rechtshilfeentscheide (darunter Urteile des Bundesgerichtes) ergangen. Am 25. Februar 2002 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die schweizerischen Behörden um ergänzende rechtshilfeweise Untersuchungshandlungen, welche namentlich ein Bankkonto in Zürich betrafen. Nachdem das Bundesamt für Justiz am 27. März 2002 den Kanton Zürich als verfahrensleitenden Kanton bezeichnet hatte, ordnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit Eintretensverfügung vom 5. März 2003 diverse Kontenerhebungen an.
B.
Mit Schlussverfügung vom 4. September 2003 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe von erhobenen Kontenunterlagen. Einen von der Fa. X.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 ab. Dagegen gelangte die Fa. X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2004 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. die (teilweise) Verweigerung der Rechtshilfe, soweit sie davon betroffen ist.
C.
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz schliesst in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
1.2 Als Inhaberin des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Soweit sie sich jedoch auf besondere strafprozessuale Verteidigungsrechte der EMRK beruft bzw. eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG rügt, ist sie nicht beschwerdebefugt (vgl. BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f., E. 8a S. 364 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, wird sie in der Ukraine nicht strafrechtlich verfolgt. Es handelt sich bei ihr um eine auf den British Virgin Islands domizilierte juristische Person. Sie legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie von einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die ukrainischen Behörden betroffen werden könnte
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Grundrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, in strafbare Handlungen verwickelt zu sein. Eine "wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und einer im Ersuchen geschilderten Tatsache, die Merkmale einer (aktiven oder passiven) Bestechung oder Veruntreuung sind", sei "im vorliegenden Fall nicht ersichtlich". Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin Vermögenswerte deliktischen Ursprungs entgegen genommen oder weitergeleitet.
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S.371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst. Insbesondere habe der Hauptangeschuldigte Pavlo Lazarenko für Geschäfte des ukrainischen Firmenkonglomerates A.________ Schmiergelder kassiert. Mittels gefälschter Papiere sei der Eindruck erweckt worden, dass die Fa. A.________ über die englische Gesellschaft B.________ Erdgas aus England gekauft habe. In Wirklichkeit sei jedoch (über die russische Gesellschaft C.________) Erdgas aus Russland in die Ukraine importiert worden. In den Jahren 1996 und 1997 seien für das vermeintliche englische Erdgas ca. USD 700 Mio. an die Fa. B.________ bezahlt worden. Davon habe die Fa. B.________ USD 184 Mio. auf ein Konto der Firma D.________ bei der Bank E.________ (Nikosia/Zypern) transferiert. Inhaberin der Fa. D.________ sei die damalige Präsidentin der Fa. A.________, F.________, gewesen. Über das betreffende Konto der Fa. D.________ seien Schmiergelder (sogenannte "Kickbacks") an den Hauptangeschuldigten Pavlo Lazarenko geflossen. Im Jahre 1996 habe die Fa. A.________ ca. 87 Mio. USD auf persönliche Konten des Hauptangeschuldigten in der Schweiz überweisen lassen.
Ausserdem habe die ukrainische Fa. A.________ den Firmen B.________ und D.________ Metallprodukte im Wert von ca. USD 182 Mio. verkauft. Anstelle einer Gegenleistung an die Fa. A.________ seien die Waren mit fiktiven Gaslieferungen der Fa. B.________ "verrechnet" worden. Auch in diesem Zusammenhang sei ein Teil des deliktischen Gewinnes an den Hauptangeschuldigten geflossen. Auf das Konto der Fa. D.________ in Nikosia seien insgesamt Deliktserlöse von ca. USD 300 Mio. transferiert worden. Ein grosser Teil davon sei an den Hauptangeschuldigten gelangt. Am 20. November 1995 habe die Fa. D.________ rund USD 1,1 Mio. auf das Zürcher Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen.
2.3 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Darin werden dem Hauptangeschuldigten Pavlo Lazarenko namentlich Korruption sowie die Beteiligung an Vermögensdelikten zum Nachteil ukrainischer Staatsunternehmungen vorgeworfen. Unter Ausnutzung seiner hohen Staatsämter habe er ungesetzliche Entgelte für die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen und für andere behördliche Leistungen entgegen genommen. In einigen Fällen habe er (zum eigenen Vorteil bzw. zum Vorteil von Dritten) dafür gesorgt, dass ukrainische Staatsunternehmungen Waren zu übersetzten Preisen eingekauft bzw. Rohstoffe und Produkte zu untersetzten Preisen verkauft hätten.
Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB, vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4-4.5 S. 465 f. [Fall Fujimori]). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr selbst werde von den ukrainischen Behörden keine Straftat vorgeworfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreitet, legt sie keine offensichtlichen Lücken oder Fehler dar, welche die genannten Verdachtsgründe gegen die Angeschuldigten sofort entkräften würden. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, die Überweisung an die Beschwerdeführerin von ca. USD 1,1 Mio. durch die Fa. D.________ beruhe auf einem legalen Geschäft mit einer tschechischen Firma, von diesem hätten die Gesellschaftsorgane der Beschwerdeführerin "erst nach dem Geldeingang" erfahren, und das Geschäft sei nachträglich "stillschweigend genehmigt" worden. Ob diese Behauptungen zutreffen, ist nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen, sondern von der Untersuchungsbehörde bzw. - im Falle einer Anklageerhebung - vom zuständigen Sachrichter. Analoges gilt für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe "weder direkt noch indirekt" Gelder an Personen weitergeleitet, die "mit den Angeschuldigten identisch sind" oder die "mit den Angeschuldigten in irgendeiner direkten oder indirekten Beziehung stehen".
Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Es kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch noch unter andere Straftatbestände (namentlich Geldwäscherei oder Vermögensdelikte) fiele.
3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die fragliche Überweisung auf ihr Bankkonto sei legal erfolgt. Es fehle an der nötigen "Beziehungsnähe zu den Angeschuldigten" bzw. zur Firma D.________. Es sei auch "nicht ersichtlich, inwiefern" die erhobenen Bankunterlagen "sich als Beweismittel eignen bzw. inwiefern sie zur Abklärung der den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte oder deren rechtlicher Würdigung von Bedeutung sein könnten". Beantragt wird zumindest der Verzicht auf eine rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen.
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407).
3.2 Zwischen den erhobenen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Laut Ersuchen seien vom Bankkonto der Fa. D.________ auf Zypern 39 verdächtige Zahlungen auf 13 Konten bei verschiedenen Schweizer Banken erfolgt. Am 20. November 1995 seien rund USD 1,1 Mio. auf das betroffene Zürcher Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Gemäss Ersuchen handelt es sich dabei um mutmasslich deliktisch erworbenes Vermögen. Die ersuchende Behörde wünscht die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie von Bankbelegen, die Aufschluss über die Herkunft und die weitere Verwendung der verdächtigen Überweisung von ca. USD 1,1 Mio. geben könnten. Wie sich aus den erhobenen Kontenunterlagen ergibt, sind die von der Fa. D.________ überwiesenen USD 1'099'980.-- am 23. November 1995 dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden. Am 30. November 1995 wurde genau der gleiche Betrag (nämlich USD 800'000.-- sowie USD 299'980.--) weiter transferiert.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind nicht nur diejenigen Bankunterlagen (namentlich Gutschrifts- und Belastungsanzeigen) rechtshilfeweise herauszugeben, welche über die Höhe der Geldtransfers, die Zahlungstermine und die beteiligten Konten Aufschluss geben. Die ersuchende Behörde hat darüber hinaus auch ein sachbezogenes schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, wer an dem involvierten Zürcher Konto wirtschaftlich berechtigt ist bzw. wer dieses Konto eröffnet hat. Insbesondere bleibt es Sache der zuständigen ukrainischen Untersuchungsbehörde zu prüfen, ob die betreffenden Privatpersonen und Firmen Verbindungen zu den in die Strafuntersuchung involvierten Beteiligten unterhalten (bzw. ob allenfalls eine Teilnahme an strafbaren Handlungen vorliegt). Im hier zu beurteilenden Fall werden namentlich die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen von der zulässigen Rechtshilfe erfasst. Die bewilligte Rechtshilfe erweist sich im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, "das gesamte politische, administrative und wirtschaftliche System der Ukraine" sei "von Korruption durchdrungen". Da zu befürchten sei, dass "das Verfahren in der Ukraine den in der EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, sei die Rechtshilfe zu verweigern. Zumindest sei die Rechtshilfe an die "ausdrückliche Zusicherung der ersuchenden Behörde" zu knüpfen, "dass die im Rechtshilfeverfahren erhaltenen Unterlagen und Auskünfte ausschliesslich zur strafrechtlichen Verfolgung derjenigen Handlungen verwendet werden, für welche Rechtshilfe bewilligt worden ist und dass die Einhaltung der EMRK im ukrainischen Verfahren gewährt worden ist".
4.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes ( Art. 67 Abs. 1-2 IRSG ). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.
4.2 Im vorliegenden Fall wurde in der Schlussverfügung vom 4. September 2003 ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht. Soweit die Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG) ein menschenrechtswidriges Verhalten der ukrainischen Behörden im anhängigen Strafverfahren befürchtet, kann auf ihre Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.2). Ebenso wenig liegt hier ein Fall von Art. 2 lit. b EUeR vor, der eine Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertigen könnte. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die ukrainischen Behörden in Missachtung des EUeR über den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt einfach hinwegsetzen würden. Im Rechtshilfeverkehr mit den Vertragsstaaten des EUeR ist im Übrigen ein völkerrechtskonformes Verhalten zu vermuten. Damit besteht keine Rechtsgrundlage für die beantragte Erweiterung bzw. Verschärfung des Spezialitätsvorbehaltes. Eine solche Verschärfung wäre mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz gemäss EUeR nicht zu vereinbaren.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: