BGer H 305/2003
 
BGer H 305/2003 vom 06.05.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 305/03
Urteil vom 6. Mai 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Maiacherstrasse 11, 8127 Forch,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Z.________ sass zusammen mit D.________ (Präsident) und dessen Ehefrau R.________ im Verwaltungsrat der Firma K.________ AG, welche der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitrags- und abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war. In dem 2001 über das Kassenmitglied eröffneten und im März 2002 mangels Aktiven eingestellten Konkurs kam die Ausgleichskasse mit paritätischen Beiträgen (und Nebenkosten) im Umfange von Fr. 87'403.45 zu Verlust. Mit drei separaten, inhaltlich gleich lautenden Verfügungen vom 10. März 2003 verlangte die Ausgleichskasse von D.________ und R.________ sowie Z.________ Schadenersatz im Ausmass des Beitragsausfalles von Fr. 87'403.45.
B.
Unter dem Datum des 16. April 2003 reichte Z.________ bei der Ausgleichskasse Einsprache ein, welche den Wortlaut aufweist:
"(Anrede)
Hiermit erhebe ich gegen die beiliegende Verfügung Einsprache.
Rechtsbegehren, Begründung und Beweismittel ersehen Sie bitte aus den Einsprachen der Solidarhafter R.________ und D.________.
Ich gehe davon aus, dass die erwähnten Einsprachen für alle Solidarhafter Gültigkeit haben.
Mit freundlichen Grüssen
(eigenhändige Unterschrift)
Z.________"
Am 30. April 2003 teilte die Ausgleichskasse Z.________ mit, seine Eingabe vom 16. April 2003 genüge den verordnungsmässigen Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache hinsichtlich Begehren und Begründung nicht; der Verweis auf die Begründung anderer Einsprechender sei unzulässig, weil dies leicht zu Missverständnissen führen könne. Die Ausgleichskasse setzte Z.________ daher eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer verbesserten Einsprache an, dies verbunden mit der Androhung, dass bei fehlender Einreichung einer rechtsgenüglichen Einsprache innert gesetzter Frist auf diese nicht eingetreten werde. Davon ausgehend, dass innert der gesetzten Frist "keine verbesserte, rechtsgenügliche Einsprache eingereicht" worden sei, trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Juli 2003 auf die Einsprache des Z.________ nicht ein.
C.
Am 20. August 2003 erhob D.________ Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 "der SVA Zürich in Sachen K.________ AG (ABR-NR.________)", dies "für mich selbst und als Bevollmächtigter für meine Frau R.________ und Z.________". Der Beschwerde lagen Kopien einer Schadenersatzverfügung vom 10. März 2003 und eines Einspracheentscheides vom 21. Juli 2003 (inkl. Briefumschlag) bei.
Am 2. September 2003 erliess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Verfügung des Inhalts:
"1. Dem Beschwerdeführer 3 (id est: Z.________) und D.________ als dessen Vertreter wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Vollmacht sowie den Einspracheentscheid und die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer 3 einzureichen. Läuft die Beschwerdefrist erst nach Ablauf dieser 10 Tage ab, ist die Verbesserung innert der Beschwerdefrist vorzunehmen.
Bei Versäumnis wird angenommen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt, und demnach wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 nicht eingetreten."
Am 22. September 2003 (Eingangsstempel) nahm das Sozialversicherungsgericht zu den Akten: eine Vollmacht des Z.________ an D.________ vom 19. September 2003, begleitet von einem mit "Vollmacht" bezeichneten Schreiben gleichen Datums, des Weitern den Z.________ betreffenden Nichteintretens-Einspracheentscheid der Kasse vom 25. Juli 2003 und die Fristansetzung zur Verbesserung der Einsprache vom 30. April 2003, endlich die D.________ betreffende Schadenersatzverfügung vom 10. März 2003.
Bezugnehmend auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten, ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügen, erwog das Sozialversicherungsgericht, die am 20./22. August 2003 anhängig gemachte Beschwerde befasse sich "einzig mit den materiellen Gesichtspunkten des Rechtsstreits, mithin mit der Frage, ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt" seien; hingegen fehle eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (d.h. die Z.________ betreffende Nichteintretensverfügung vom 25. Juli 2003) "gänzlich": der Beschwerdeführer stelle weder einen diesbezüglichen Antrag, noch rüge er, dass die Vorinstanz auf seine Einsprache zu Unrecht nicht eingetreten sei. Indem die Beschwerde wie auch deren Ergänzung vom 19. September 2003 (gemeint ist das die Vollmachteinreichung begleitende Schreiben dieses Datums) jeden Bezug zum angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin (Nichteintreten) vermissen lassen, ermangle es an einer sachbezogenen Begründung. Aus diesen Erwägungen heraus trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde des Z.________ mit Beschluss vom 30. September 2003 nicht ein.
D.
Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Zürich, führt gegen den Beschluss des kantonalen Gerichts vom 30. September 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren:
"Es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2003 im Verfahren AK.2003.00056 aufzuheben,
ev. es sei die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2003 im Verfahren AK.2003.00047/davon abgetrennt: AK.2003.00056 aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Ausgleichskasse, das Bundesamt für Sozialversicherung und das Sozialversicherungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der auf Nichteintreten betreffend die vorinstanzliche Beschwerde, soweit durch Z.________ erhoben, lautende Beschluss des kantonalen Gerichts vom 30. September 2003. Dieser Entscheid bildet den Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens.
1.2 Nun ficht der Beschwerdeführer laut Rechtsbegehren eventualiter auch die vorinstanzliche "Verfügung" vom "30. September 2003" (im Gegensatz zum "Beschluss" gleichen Datums) an.
Es ist unklar, was er damit meint. Sollte sich das Begehren auf die vorinstanzlich vorgenommene Verfahrenstrennung (separater Entscheid über die Beschwerde, soweit namens des Z.________ erhoben) beziehen, ist der Antrag unbegründet. Denn die Ausgleichskasse hat gegenüber dem Ehepaar E.________ auf Abweisung der Einsprache erkannt, gegenüber Z.________ dagegen Nichteintreten verfügt. Die Verschiedenheit der vorinstanzlichen Anfechtungsgegenstände allein rechtfertigt die Verfahrenstrennung.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren die prozessleitende Verfügung vom 2. September 2003 meint, gilt Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung können die unter Umständen nicht selbstständig anfechtbaren, dem Endentscheid vorausgehenden Zwischenverfügungen, welche das kantonale Verfahren abschliessen, noch bei Gelegenheit der Anfechtung der Endverfügung gerichtlich überprüft werden. Allerdings setzt diese Prüfung des vorgängigen Zwischenentscheides im Rahmen der Anfechtung der Endverfügung voraus, dass der Endentscheid auf der Zwischenverfügung aufbaut, d.h. das durch die Zwischenverfügung geregelte Rechtsverhältnis miteinschliesst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn das kantonale Gericht hat sein Nichteintreten (im die Endverfügung bildenden Beschluss) mit dem Rechtsumstand einer fehlenden sachbezogenen Begründung motiviert, wogegen es die Frage, ob der Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom 2. September 2003 einverlangten Unterlagen, namentlich die Prozessbevollmächtigung, rechtzeitig beigebracht habe, ausdrücklich offen gelassen hat. Daher spielt die Zwischenverfügung vom 2. September 2003 für die Frage, ob der angefochtene Nichteintretensbeschluss bundesrechtskonform (Art. 104 lit. a OG) sei, keine Rolle. Folglich ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein insoweit nicht einzutreten, als sie Bundesrechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 2. September 2003 rügt.
2.
Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner insoweit, als sie die Rechtmässigkeit des von der Ausgleichskasse am 25. Juli 2003 verfügten Nichteintretens auf die Einsprache des Z.________ rügt. Dieser Punkt wäre nämlich erst noch und zunächst der "materiellen" Prüfung durch das kantonale Gericht vorbehalten, wenn sich - entgegen den nachfolgenden Erwägungen - ergäbe, dass der hier angefochtene Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz Bundesrecht verletzt (und im Übrigen auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben wären). "Materielle" Prüfung deswegen, weil diesfalls Gegenstand gerichtlicher Beurteilung die Rechtmässigkeit des Nichteintretens durch die Kasse auf die Einsprache bildete.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat somit in casu nur die Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens zu prüfen, nicht dagegen jene des Nichteintretens durch die Ausgleichskasse auf die Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung. Daher ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung stichhaltig sei, wonach Art. 10 Abs. 1 ATSV (welcher einen Antrag und eine Begründung für die Einsprache verlangt) Art. 52 Abs. 1 ATSG verletze (laut welcher formell gesetzlichen Bestimmung die Einsprache nicht begründet werden muss).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist demgemäss allein, ob das vorinstanzliche Nichteintreten mangels sachbezogener Begründung in der von D.________ (für Z.________) erhobenen Beschwerde gegen Bundesrecht verstösst (Art. 104 lit. a OG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das behauptet, habe doch das kantonale Gericht übersehen, dass es nach § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer) eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen habe, sofern die Eingabe den Anforderungen nicht genüge; die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, besonders wenn sie wie hier ohne anwaltliche Vertretung gemacht wurde, seien "gering" (Berufung auf Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, § 18 N 3). Es sei klar gewesen, dass sowohl die Verfügung gegenüber D.________ wie auch gegenüber Z.________ angefochten worden sei, was das Gericht auch ohne weiteres so akzeptiert habe:
"Sofern die Vorinstanz aber der Meinung war, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung hinsichtlich des Nichteintretens seitens der SVA nicht genügte, wäre sie nach § 18 GSVGer verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung in dieser spezifischen Frage anzusetzen. Indem dies nicht geschehen ist, wurden wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet, somit Bundesrecht verletzt."
3.2 § 18 GSVGer lautet, unter der Marginalie "Beschwerde- oder Klageschrift":
"Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.
Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde."
Beim Erlass dieser Bestimmung, welche über das In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 unverändert belassen worden ist, hat sich der zürcherische Gesetzgeber gerade am ATSG orientiert (Art. 67 Abs. 2 lit. b E-ATSG; vgl. Zünd, a.a.O., S. 130 N einleitend zu § 18). Der Gesetz gewordene Art. 61 lit. b ATSG lautet:
"Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird."
Diese ATSG-Bestimmung ihrerseits entspricht den früheren bundesrechtlichen Mindestbestimmungen betreffend Anforderungen an die Beschwerde im kantonalen Verfahren, z.B. dem Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, der (in Kraft bis 31. Dezember 2002) folgenden Wortlaut aufwies:
"Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde."
Der Vergleich der beiden Normtexte von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG und Art. 61 lit. b ATSG zeigt, dass in diesem Bereich (Anforderungen an die Beschwerde, Nachfristansetzung) Rechtskontinuität herrscht. Abgesehen von rein redaktionellen Abweichungen liegen keine rechtlichen (inhaltlichen) Änderungen vor. Daraus folgt zweierlei: zum einen kann die übergangsrechtliche Problematik, welche mit Art. 82 Abs. 2 zweiter Satz ATSG verbunden ist, vernachlässigt werden. Zweitens kann die zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG ergangene Rechtsprechung (BGE 118 V 311) unter der Geltung von Art. 61 lit. b ATSG weitergeführt werden. Da diese Praxis § 18 GSVGer seit je als bundesrechtskonform (d.h. mit Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG und den gleich lautenden Verfahrensbestimmungen in den anderen Einzelgesetzen vereinbar) bezeichnete (Urteil S. vom 15. Mai 2000, I 77/00) und der kantonalen Bestimmung keine weitergehende Bedeutung beimass (was im Übrigen nur im Sinne einer Erleichterung der Beschwerdevoraussetzungen, nicht hingegen einer Erschwerung derselben zulässig wäre), ist hier nur noch zu prüfen, ob das kantonale Gericht dadurch eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) begangen hat, dass es auf Nichteintreten erkannte, ohne die Beschwerdeführerschaft darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den Nichteintretens-Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 eine rechtsgenügliche Beschwerde bisher nicht eingereicht worden war.
3.3 In der Tat hat das kantonale Gericht zutreffend und in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die im kantonalen Verfahren eingereichte Beschwerde sich ausschliesslich zur materiellen Seite der Schadenersatzpflicht der drei Beschwerdeführenden aussprach und auch kein Rechtsbegehren hinsichtlich der gegenüber dem Beschwerdeführer 3 ergangenen Nichteintretensverfügung der Ausgleichskasse vom 25. Juli 2003 enthielt.
Es fragt sich, ob die bundesrechtlich geforderte Hinweispflicht so weit geht, dass eine Beschwerdeführerschaft darauf aufmerksam gemacht werden müsste, von mehreren ergangenen Einspracheentscheiden sei einer davon (in casu: der auf Nichteintreten lautende) mangels darauf bezogenen Rechtsbegehrens und Begründung überhaupt nicht angefochten worden. Diese Frage ist zu verneinen. Die gerichtliche Hinweispflicht setzt nämlich nach der zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG ergangenen Rechtsprechung voraus, dass seitens der um Rechtsschutz nachsuchenden Partei innert der Rechtsmittelfrist zumindest ein schriftlich manifestierter Beschwerdewille geäussert worden ist (BGE 116 V 356 Erw. 2b). Daran fehlt es hier: nicht nur ist der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zunächst überhaupt nicht selber aufgetreten; vielmehr hat er es auch zugelassen und folglich selber zu vertreten, dass die Mitbeschwerdeführenden zwar (auch) in seinem Namen ein Rechtsmittel einreichten, welches sich jedoch nach seinem klaren Wortlaut in Rubrum, Rechtsbegehren und der gesamten Beschwerdebegründung nur auf den die Einsprache des Ehepaars E.________ materiell abweisenden Entscheid der Kasse vom 21. Juli 2003 bezieht. Dieser Einspracheentscheid seinerseits betraf, klar ersichtlich, "R.________ und D.________" und wies deren ("Ihre") Einsprache ab; im Verhältnis zu Z.________ wurde darin nichts entschieden. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer habe sich durch die nachträglich auf Aufforderung der Vorinstanz hin eingereichte Vollmacht durch den Beschwerdeführer Eichhorn rechtsgültig vertreten lassen können, schafft dies nicht den Umstand aus der Welt, dass die eingereichte Beschwerde einzig den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 betraf und sich zum auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 darin kein Wort findet.
Nun ist es zwar richtig, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in denjenigen Fällen, in denen es die mit BGE 123 V 335 übernommene Praxis des Bundesgerichts (BGE 118 Ib 134) zur Anwendung bringt, die Rechtsuchenden, welche kantonale Nichteintretensentscheide mit nur materiellen Rechtsbegehren anfechten, jeweils auf die Möglichkeit zur Verbesserung innert der gesetzlichen Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinweist, sofern im Einzelfall die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen und eine Verbesserung innert Frist überhaupt noch möglich ist. Diese Fälle unterscheiden sich jedoch von dem hier vorliegenden dadurch, dass seitens der betroffenen Person überhaupt in ihrer Sache ein Beschwerdewille schriftlich manifestiert wird. Daran fehlt es, wie gesagt, auf Grund der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde, weshalb der kantonale Nichteintretensentscheid vor Bundesrecht unter allen Gesichtspunkten standhält.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie D.________ und R.________ zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: