Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.49/2004/bmt
Urteil vom 7. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Diarra.
Parteien
I.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Kurt Alois Pfau,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
12. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige I.________ wurde am 28. März 1983 in der Schweiz geboren. Im Jahre 1987 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs definitiv in die Schweiz ein. Er besuchte die Schulen in Y.________ und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Aufgrund zahlreicher polizeilicher Rapporterstattungen wegen strafbarer Handlungen sprach das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 25. April 2002 gegen I.________ eine Verwarnung aus. Er wurde angehalten, sich inskünftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten, ansonsten seine Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft geprüft werden müsste. Am 17. September 2002 erliess das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen gegen I.________ eine Strafverfügung wegen Benützens eines öffentlichen Linienbusses ohne gültigen Fahrausweis und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 90.-- zuzüglich Kosten. Mit Urteil vom 17. Oktober 2002 erklärte das Kantonsgericht Schaffhausen I.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des bandenmässigen Diebstahls, des unvollendeten Versuchs des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig und bestrafte ihn mit 10 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Dieses Urteil erwuchs am gleichen Tag in Rechtskraft. In der Folge teilte das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen I.________ mit, dass es zu prüfen habe, ob er wegen dieser Verurteilung aus der Schweiz auszuweisen sei. I.________ reagierte auf die betreffenden Schreiben des Ausländeramtes nicht und reichte die von ihm verlangten Unterlagen nicht ein. Mit Strafverfügung vom 25. November 2002 bestrafte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen I.________ wegen Nichtbefolgens der Aufgebote des Betreibungsamtes Schaffhausen zur Anwesenheit bei der Pfändung mit einer Busse von Fr. 150.-- zuzüglich Kosten. Am 14. Dezember 2002 beging I.________ mit einem Komplizen einen Raubüberfall auf eine Tankstelle in Neuhausen am Rheinfall. Er wurde in der gleichen Nacht verhaftet und hat in der Untersuchungshaft seine Täterschaft gestanden. Mit Urteil vom 21. Januar 2004 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen I.________ des qualifizierten Raubes, der Geiselnahme, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 wies das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen I.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Der Beginn der Ausweisung wurde auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug festgesetzt. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 29. April 2003 ab.
C.
I.________ hat gegen diesen Entscheid des Regierungsrates Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen geführt, das die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie das damit gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 abwies. Das Obergericht erachtete die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) als erfüllt. Es gewichtete das öffentliche Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers höher als dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und bejahte im Hinblick auf das schwere strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers die Verhältnismässigkeit seiner Ausweisung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 ergänzte das Obergericht seinen Entscheid vom 12. Dezember 2003 durch die versehentlich unterbliebene Rechtsmittelbelehrung.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Januar 2004 an das Bundesgericht beantragt I.________, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und auf seine Ausweisung zu verzichten. Er macht geltend, seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen, weshalb diese einen unzulässigen Eingriff in den gemäss Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens darstelle.
E.
Der Regierungsrat und das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99-102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 ANAG angeordnet worden ist (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 lit. a und b OG ), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind neue tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberücksichtigung nicht auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421, mit Hinweis).
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142;201). Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Entscheidend sind aber immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523, mit Hinweis).
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Oktober 2002 vom Kantonsgericht Schaffhausen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs, bandenmässigen Diebstahls, unvollendeten Versuchs des Diebstahls, Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu zehn Monaten Gefängnis bedingt verurteilt.
Damit ist bereits ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt.
3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid offengelassen, ob eine Ausweisung allein wegen dieser Verurteilung verhältnismässig wäre. Hinzu kommt nun aber, dass der Beschwerdeführer keine zwei Monate nach diesem Urteil einen Raubüberfall begangen hat. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des Obergerichts hatte der Beschwerdeführer seine Täterschaft gestanden und war von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen dieses Raubüberfalls Anklage gegen ihn erhoben worden. Das Obergericht bezog daher im angefochtenen Entscheid diese Tat in seine Erwägungen ein, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Seit dem Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2003 hat nun das Kantonsgericht Schaffhausen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. Januar 2004 des qualifizierten Raubes, der Geiselnahme, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführer hat dieses Urteil als Beilage zu seiner vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt positiv gewürdigt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2004 in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt stellt einen Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (vgl. BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.) dar.
4.
Entscheidend für die Zulässigkeit einer Ausweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). Der Beschwerdeführer hält die gegen ihn verfügte Ausweisung für nicht verhältnismässig.
4.1 Hinsichtlich seiner Verurteilung durch das Kantonsgericht vom 17. Oktober 2002 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bestrebt gewesen, sich mit seinem begangenen Unrecht auseinanderzusetzen und habe daher das Urteil des Kantonsgerichts nicht an das Obergericht weitergezogen, obwohl dort erfahrungsgemäss die Strafe sehr oft herabgesetzt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2002 beurteilten Delikte eine bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zehn Monaten Gefängnis als ausgesprochen mild anzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Anlass hatte, dieses Urteil weiterzuziehen. Andererseits bezeichnet der Beschwerdeführer die bedingte Gefängnisstrafe von zehn Monaten als "abstrakt", womit er offenbar, wie schon im kantonalen Verfahren, geltend machen will, diese habe ihn nicht beeindruckt. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid hierzu zutreffend ausgeführt, gerade die Tatsache, dass eine "bloss" bedingte Strafe den Beschwerdeführer nicht zu beeindrucken vermochte, zeige seine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung von Entscheiden schweizerischer Behörden und zur Anpassung an die hiesigen Verhältnisse und Gepflogenheiten. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Überdies war der Beschwerdeführer im gleichen Jahr bereits vom Ausländeramt des Kantons Schaffhausen wegen zahlreicher polizeilicher Rapporterstattungen verwarnt und ihm für den Fall, dass er sich inskünftig nicht klaglos verhalten sollte, die Wegweisung aus der Schweiz angedroht worden. Dem Beschwerdeführer musste daher, auch wenn die ihm am 17. Oktober 2002 auferlegte Gefängnisstrafe nur bedingt ausgesprochen worden war, wissen, dass er mit weiterer Straffälligkeit sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz aufs Spiel setzte.
4.2 Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer bereits am 14. Dezember 2002, somit keine zwei Monate später, einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Dabei waren er und sein Komplize mit 30 cm langen Fleischmessern bewaffnet (Haftprüfungsverfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 26. Dezember 2002). Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, er sei von seinem Vater oft geschlagen worden, habe wegen seines Vaters keine Berufslehre absolvieren können und sei im Alter von sieben Jahren von einem Auto angefahren worden, wodurch er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Ab Frühjahr 2003 (recte 2002) habe er im Restaurant X.________ in Y.________ als Koch gearbeitet. Vor dem Raubüberfall sei er in einen Kollegenkreis geraten, der einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt habe, so dass er angefangen habe, Drogen zu konsumieren. Es wird betont, der "sonst friedfertige" Beschwerdeführer habe die Tat unter dem Einfluss von Drogen begangen. Das Gutachten des Psychiatriezentrums Schaffhausen vom 15. Oktober 2003, auf das er sich in diesem Zusammenhang beruft, bildet in dessen nicht Bestandteil der kantonalen Akten und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen kann der Beschwerdeführer kaum als "sonst friedfertig" bezeichnet werden, nachdem in den Delikten, die das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2002 zu beurteilen hatte, eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist und den polizeilichen Rapporterstattungen, die zu der Verwarnung vom 25. April 2002 führten, Delikte wie einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden zu Grunde lagen.
4.3 Dadurch, dass der Beschwerdeführer keine zwei Monate nach seiner Verurteilung durch das Kantonsgericht vom 17. Oktober 2002 in noch wesentlich schwerwiegenderer Weise delinquierte, hat er gezeigt, dass er nicht fähig oder nicht willens ist, sich der hier geltenden Rechtsordnung unterzuordnen. Dies kommt denn auch darin zum Ausdruck, dass er auf zwei Schreiben des kantonalen Ausländeramtes, mit welchen ihm Gelegenheit geboten worden war, sich zu der aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2002 in Erwägung gezogenen Ausweisung zu äussern und sachdienliche Unterlagen einzureichen, nicht reagiert hat. Es lässt sich dies entgegen der in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung keineswegs damit rechtfertigen, allein aufgrund der Verurteilung vom 17. Oktober 2002 wäre eine Ausweisung nicht angemessen gewesen, war es doch nicht Sache des Beschwerdeführers, darüber zu entscheiden.
4.4 Der Beschwerdeführer stand bei der Begehung des qualifizierten Raubüberfalls vom 14. Dezember 2002 bereits im 21. Altersjahr, weshalb diese Tat nicht als Folge jugendlichen Leichtsinns betrachtet werden kann. Verschuldensmässig schwerwiegend ist auch, dass der Beschwerdeführer und sein Komplize den Raubüberfall spontan, als Mutprobe, durchgeführt haben und der Beschwerdeführer nicht aus materieller Not delinquierte, sondern mutwillig in die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingriff.
4.5 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur zwei Monate nach seiner Verurteilung vom 17. Oktober 2002 erneut und in erheblich schwerwiegenderem Masse delinquiert hat, lässt sich eine Rückfallgefahr keineswegs ausschliessen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und in zunehmend intensiverem Ausmass gegen die Rechtsordnung verstossen. Es liegt somit eine sich zusehends verschlechternde Situation vor, indem der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Tätigkeit nicht nur fortgefahren ist, sondern sich immer schwerere Straftaten hat zu Schulden kommen lassen, was auch bei in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern zu einer Ausweisung führen kann (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 314 ff.; Urteile 2A. 468/2000 vom 16. März 2001, E. 3b, 2A.370/2000 vom 16. November 2000, 5c).
4.6 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft und im vorläufigen beziehungsweise bisherigen Straf- und Massnahmenvollzug bis anhin - soweit ersichtlich - klaglos verhalten hat, vermag nichts daran zu ändern, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, da sich hieraus nicht ergibt, dass das Risiko eines Rückfalles entfiele (vgl. Urteil 2A.324/2001 vom 15. November 2001, mit Hinweis).
5.
Den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers auf die verfügte Dauer von zehn Jahren sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und ist seit frühem Kindesalter hier aufgewachsen. Er hat die Schulen hier absolviert und spricht Schweizerdeutsch. Mit Ausnahme seiner im Frühjahr 2002 aufgenommenen Arbeit im Restaurant X.________ in Y.________, welche offenbar durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, war der Beschwerdeführer nur sporadisch als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war somit arbeitsmässig vor seiner Verhaftung in der Schweiz nicht integriert.
5.2 Auch für eine soziale Integration des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte. Nach seinen eigenen Angaben war er in einen Kollegenkreis geraten, der einen negativen Einfluss auf ihn hatte. Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung des Obergerichts (Art. 105 Abs. 2 OG) hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren nach anfänglicher Bestreitung zugegeben, Drogen zu konsumieren. In der Haftprüfungsverfügung vom 26. Dezember 2002 ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2002 bestätigt, dass er vorhatte am 2. Januar 2003 in die Türkei zu reisen, wo er bei einem Freund mit Vornamen "E.________" hätte wohnen können.
5.3 In der Schweiz leben an nahen Verwandten des Beschwerdeführers seine Mutter und seine Schwester. Mit ihnen hat der Beschwerdeführer jedoch schon vor seiner Verhaftung nicht mehr in Hausgemeinschaft gelebt, sondern er hatte eine eigene Wohnung bezogen. Zudem hat die nach seiner eigenen Darstellung enge Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester den Beschwerdeführer nicht von den wiederholten Straftaten abhalten können. Schwerwiegende Nachteile sind mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers für dessen Mutter und Schwester nicht verbunden (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
5.4 Da der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, wird es für ihn nicht einfach sein, sich in der Türkei einzuleben. Nachdem er aber selber eine Übersiedlung in seinen Heimatstaat ins Auge gefasst hat, erscheint eine solche nicht unzumutbar. Obwohl er nach seiner eigenen Darstellung zu seinem dort lebenden Vater keine gute Beziehung hat, ist nicht auszuschliessen, dass sich dieser Kontakt nach einer Übersiedlung des Beschwerdeführers in die Türkei verbessern könnte. Zudem besitzt der Beschwerdeführer in der Türkei einen Freund, bei dem er, jedenfalls vorübergehend, wohnen wollte, sodass er nicht völlig auf sich selbst gestellt sein wird. Es dürfte ihm daher nicht allzu schwer fallen, anfängliche Schwierigkeiten zu überwinden und ein neues Beziehungsnetz aufzubauen.
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Aus dem in dieser Bestimmung garantierten Anspruch kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist über 18 Jahre alt und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor, weshalb er sich nicht mehr auf die Bindung zur elterlichen Familie berufen kann (BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, mit Hinweis; Alain Wurzburger, a.a.O. S. 284). Zudem lebte der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung in einer eigenen Wohnung und nicht in Hausgemeinschaft mit Mutter und Schwester (vgl. Stephan Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in: EuGRZ 1993, S. 541). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen könnte, wären die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfüllt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stützt sich auf Art. 10 ANAG und hat damit eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers notwendig ist.
7.
7.1 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Ausweisung ist daher verhältnismässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Für das vorliegende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, weshalb hierüber nicht zu befinden ist. Ein Kostenvorschuss wurde nicht erhoben. Der finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abzuweisen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: