BGer 2P.323/2003 |
BGer 2P.323/2003 vom 07.05.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.323/2003 /bie
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Urteil vom 7. Mai 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Locher,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich.
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
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Postfach 1232, 6431 Schwyz,
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Gegenstand
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Art. 127 BV (Doppelbesteuerung),
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Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
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14. November 2003 und gegen die definitive Veranlagungsverfügung und Steuerausscheidung 1999/2000
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der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom
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18. November 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, alleiniger Verwaltungsrat der Y.________ Holding AG, in A.________, hielt im Jahr 2000 sämtliche Aktien dieser Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 600'000.--. Die Y.________ Holding AG schloss ihre Bücher jeweils per Ende Jahr ab, für das Geschäftsjahr 1999 per 31. Dezember 1999. Die ordentliche Generalversammlung für dieses Geschäftsjahr fand am 6. Oktober 2000 statt. Dort wurde auf dem Aktienkapital von Fr. 600'000 eine Dividende von Fr. 3'200'000.-- beschlossen und deren Fälligkeit auf den 31. Oktober 2000 festgesetzt.
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Seit Ende September oder anfangs Oktober 2000 lebt X.________ von seiner Ehefrau getrennt. Er hatte am 27. September 2000 in B.________/SZ eine 5½-Zimmer-Terrassenwohnung erworben und für seine Bedürfnisse (u.a. Parkettböden in sämtlichen Räumen, Saunaeinbau) umbauen lassen. Vom 2. bis 5. Oktober 2000 war er beruflich und vom 9. bis 13. Oktober 2000 ferienhalber abwesend. Am 16. Oktober 2000 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle A.________ ab und gleichentags in B.________ an.
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B.
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In den zürcherischen Steuererklärungen für die Staats- und Gemeindesteuer und für die direkte Bundessteuer 2000 nannte X.________ als Dauer der Steuerpflicht im Kanton Zürich den Zeitraum vom "1.01.2000 bis 15.10.2000" und vermerkte "Wegzug in den Kanton Schwyz per 16.10.2000". Als Zivilstand gab er an: "getrennt seit 16.10.2000". Die am 6. Oktober 2000 beschlossene (Substanz-)Dividende der Y.________ Holding AG deklarierte er in der zürcherischen Steuererklärung nicht, sondern im Wertschriftenverzeichnis für die Fälligkeiten 1999/2000 zur schwyzerischen Steuererklärung. Auf den amtlichen Formularen machte er keine Angaben über den genauen Zuzug in den Kanton Schwyz.
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Am 15. Juli 2003 wurde dem Steuerpflichtigen vom Kantonalen Steueramt Zürich die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2000 für die Periode vom 1. Januar 2000 bis 15. Oktober 2000 eröffnet. Die Dividende der Y.________ Holding AG wurde aufgerechnet. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies das Kantonale Steueramt Zürich mit Entscheid vom 14. November 2003 ab.
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C.
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Hiergegen führt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Er beantragt, der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. November 2003 sei aufzuheben und das Ende der Steuerpflicht im Kanton Zürich sei auf den Zeitpunkt des Wegzuges aus dem Kanton Zürich am 30. September 2000 festzulegen. Es sei ferner festzustellen, dass die Dividende der Y.________ Holding AG in der Höhe von Fr. 3'200'000.-- im Kanton Schwyz zu versteuern sei.
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D.
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Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 eröffnete die Gemeinde B.________ X.________ die definitive Veranlagungsverfügung vom 18. November 2003 samt Steuerausscheidung für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 1999/2000 für die Bezugszeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember 2000. In dieser Veranlagung wurde die Substanzdividende der Y.________ Holding AG ebenfalls erfasst.
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Gegen diese Veranlagungsverfügung führt der Steuerpflichtige ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV. Er beantragt, es sei der Beginn für die Bezugszeit im Kanton Schwyz auf den 1. Oktober 2000 vorzuverlegen. Eventualiter - falls das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich für die Dividende der Y.________ Holding AG anerkannt würde - sei die Veranlagungsverfügung des Kantons Schwyz vom 18. November 2003 aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 2'119'600.-- (Gesamteinkommen Fr. 2'165'500.--) festzusetzen.
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E.
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Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Zürich sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz stellt die Begehren, es sei die Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahre 2000 auf den Kanton Zürich für den Zeitraum vom 1. Januar - 30. September und auf den Kanton Schwyz für die Dauer vom 1. Oktober - 31. Dezember aufzuteilen; die am 31. Oktober 2000 fällig gewordene Dividende der Y.________ Holding AG in der Höhe von Fr. 3'200'000.-- sei dem Kanton Schwyz zur Besteuerung zuzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots muss der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Art. 86 Abs. 2 OG), jedoch die 30-tägige Beschwerdefrist gegenüber dem angefochtenen Entscheid eingehalten werden. Die Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. November 2003 als auch diejenige gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 18. November 2003 sind zulässig.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatorischer Natur, das heisst, es kann mit ihr grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides verlangt werden. Eine Ausnahme macht das Bundesgericht bei Doppelbesteuerungsbeschwerden, wenn der verfassungsmässige Zustand nur durch positive Anordnungen wieder hergestellt werden kann. In diesem Sinne sind die Anträge des Beschwerdeführers, es seien die beiden Steuerhoheiten in zeitlicher Hinsicht gegeneinander abzugrenzen und es sei festzustellen, dass die Besteuerung für die Substanzdividende dem Kanton Schwyz zustehe, zulässig. Zu weit geht allerdings der Antrag, es sei das im Kanton Schwyz steuerbare Einkommen auf einen bestimmten Betrag festzusetzen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde ist es Sache des betroffenen Kantons, entsprechend den für die Abgrenzung der Steuerhoheiten vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen die Veranlagung neu vorzunehmen.
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1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht auf Anträge der beteiligten Kantone nur insoweit eintreten, als sie die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Antrag der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, es sei die Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Schwyz um einen halben Monat zu verlängern, ist daher unzulässig (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1946 i.S. Kern, E. 1, zit. bei Locher/Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 12, III A, 1 Nr. 13). Dieses Recht kann vom Kanton nur durch Veranlagung gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden.
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2.
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Nach den vom Bundesgericht zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 aBV, Art. 127 Abs. 3 BV) aufgestellten Kollisionsregeln sind Beteiligungserträge und insbesondere Dividenden auf Aktien am Wohnsitz des steuerpflichtigen Eigentümers zu versteuern (BGE 95 I 26 E. 2, 3; 98 Ia 86 E. 3a S. 92). Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz (oder sein Hauptsteuerdomizil) von einem Kanton in einen anderen, so sind die Dividenden nicht in beiden Kantonen pro rata temporis zu versteuern. Das ausschliessliche Besteuerungsrecht steht vielmehr dem Kanton zu, wo der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Ausschüttung seinen Wohnsitz oder sein Hauptsteuerdomizil hat (BGE 83 I 100 E. 4; Urteil 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003, E. 5, RDAF 58/2002 II S. 518, 527).
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Im vorliegenden Fall wird die am 6. Oktober 2000 von der Generalversammlung der Y.________ Holding AG beschlossene Dividendenausschüttung sowohl vom Kanton Zürich als auch vom Kanton Schwyz besteuert. Es handelt sich um eine sog. aktuelle Doppelbesteuerung, weil beide Kantone die Steuerhoheit für den gleichen Ertrag und die gleiche Periode beanspruchen. Sie muss zur Wiederherstellung des verfassungsmässigen Zustandes beseitigt werden. Der Besteuerungskonflikt hat seine Ursache darin, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz verlegt hat. Zu entscheiden ist somit, wann die fragliche (Substanz-)Dividende zugeflossen ist und wo der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hatte.
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3.
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3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 ZGB), wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293; ASA 63 836 E. 2a; s. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 123 I 289 E. 2a; 108 Ia 252 E. 5a S. 255).
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3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Y.________ Holding AG als Verwaltungsrat und Geschäftsführer tätig und damit unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten unselbständig erwerbstätig (vgl. BGE 121 I 259 E. 3 S. 261 ff.). Die vorerwähnte Rechtsprechung findet auf ihn daher Anwendung. Er hat sein Hauptsteuerdomizil im Laufe des Jahres 2000 vom Kanton Zürich in den Kanton Schwyz verlegt. Art. 68 StHG in der auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 15. Dezember 2000 (AS 2001 1050), wonach bei einer Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz im Laufe der Steuerperiode diese nicht mehr in Zeitabschnitte zerlegt wird, ist daher im vorliegenden Fall ratione temporis nicht anwendbar. Vielmehr ist hier noch die bisherige Bundesgerichtspraxis zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV massgebend, wonach bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Hauptsteuerdomizils in einen anderen Kanton die Steuerhoheit in diesem Zeitpunkt auf den Zuzugskanton übergeht (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl. 2003, S. 34; Locher/Locher, a.a.O., § 2, IV A, Nr. 9). Dabei grenzt das Bundesgericht bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes die Steuerhoheit der einzelnen Kantone nach Tagen ab, sofern sich der Zeitpunkt des Übergangs genau feststellen lässt. Wo hingegen über den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels Unsicherheit besteht, der Übergang des Mittelpunktes der persönlichen Beziehungen nachträglich nicht mehr genau festgestellt werden kann, wird die Steuerhoheit nach halben oder allenfalls ganzen Monaten abgegrenzt (Locher/Locher, ebenda).
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3.3 Vorliegend lässt sich der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigenen Angaben präzise feststellen: In der Steuererklärung für die zürcherische Staatssteuer gab er in der entsprechenden Rubrik für die "Dauer der Steuerpflicht" im Kanton Zürich an: "vom 1.1.2000 bis 15.10.2000". In der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer vermerkte er ebenfalls "Wegzug in den Kanton Schwyz per 16.10.2000". Entsprechend beanspruchte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz in ihrer Veranlagungsverfügung vom 18. November 2003 die Steuerhoheit für die Zeit ab 16. Oktober 2000. Der Beschwerdeführer ist auf seinen Angaben zu behaften. Es ist widersprüchlich, wenn er vor Bundesgericht nun beantragt, die Bezugszeit im Kanton Schwyz sei auf den 1. Oktober 2000 vorzuverlegen.
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Abgesehen davon ist eine Domizilverlegung auf den 1. Oktober 2000 wenig glaubhaft. Wohl wird in der Scheidungskonvention zwischen dem Beschwerdeführer und seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau festgehalten, dass die Ehegatten seit Ende September 2000 getrennt lebten. Dasselbe bestätigte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 1. September 2003. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben vom 2. bis 5. Oktober 2000 beruflich und vom 9. bis 13. Oktober ferienhalber abwesend war. Diese Ortsabwesenheiten können nicht dem Zuzugskanton angerechnet werden. Durch Wollen und Absichtserklärungen allein veränderte sich die persönliche Situation nicht, sondern erst durch den Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verweilens. Dabei gehört zum Aufenthalt eine gewisse Kontinuität des Verweilens (ASA 24 323 E. 3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel/Therwil 2001, N 13 zu Art. 3 DBG mit Hinweisen). Auch die kurzfristige Präsenz am neuen Ort für die Einweihungsfeier vom 30. September 2000 in B.________ reichte dazu nicht aus. Der Beschwerdeführer meldete sich denn auch erst am 16. Oktober 2000 in seiner bisherigen Wohngemeinde A.________ ab und deponierte gleichentags seine Papiere in der neuen Wohngemeinde B.________. Im vorliegenden Fall decken sich die formellen Aspekte (Schriftenhinterlage) mit den tatsächlichen Verhältnissen. Es ist mithin von einem Wechsel des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers auf den 16. Oktober 2000 auszugehen.
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4.
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4.1 Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des Zufliessens ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungserwerb oder Eigentumserwerb sein kann. Der Forderungserwerb ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder beim Eigentumserwerb. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb. Von diesem Grundsatz wird in der Steuerpraxis nur ausnahmsweise abgewichen; namentlich wenn die Erfüllung der Forderung - die Leistung - als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (BGE 113 Ib 23 E. 2e S. 26; BGE 105 Ib 238 E. 4a S. 242; bestätigt mit Urteil 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003, E. 4.1, in: RDAF 58/2002 II 518, 525; Urteil 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003 E. 1.1).
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4.2 Gemäss Art. 660 Abs. 1 OR hat jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz oder Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Diese Bestimmung allein bewirkt noch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung einer Dividende. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn die Generalversammlung durch Gesellschaftsbeschluss auf Antrag des Verwaltungsrates, der mindestens 20 Tage im Voraus bekannt gegebenen werden muss (Art. 700 Abs. 1 und 2 OR), sich entschliesst, ihren Aktionären aus dem ausgewiesen Bilanzgewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres oder aus zurückbehaltenen Überschüssen (Reserven) eine Dividende auszuschütten (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR und dazu Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. 1996, Rz. 1413a ff.; Jonas Misteli, Dividenden-Stripping - Steuerrechtliche Aspekte einer Verschiebung von Aktien über den Dividendenstichtag mittels börslicher Kassageschäfte, Sell/Buy-Back, Repo und Securities-Lending, Diss. St. Gallen 2001, S. 52). Grundsätzlich wird die Dividende sofort fällig; doch kann die Generalversammlung auch einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, N 62 zu § 40, S. 493; Kurer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl., 2002, N 26 zu Art. 675).
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In steuerrechtlicher Hinsicht ist demgegenüber Dividendenertrag im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses sofort realisiert (BGE 94 I 375 E. 3 S. 382 f.; s. auch Urteil vom 17. Februar 1986, NStP 40/ 1986 S. 81 E. 3a i.f.). Das entspricht auch der in der Lehre vertretenen einhelligen Auffassung (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 268; Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl. 1982, N 6 zu Art. 41 BdBSt; Locher, a.a.O., N 135 zu Art. 20 DBG; Misteli, a.a.O., S. 69; Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation. Zum Zeitpunkt der Realisation von Ertrag und Einkommen im Handels- und Steuerrecht, Diss. Zürich 1996, S. 165 f., 211; Derselbe, Realisation und Zurechnung des Einkommens, in: IFF Forum für Steuerrecht, 3/2003 S. 98). Es muss daher mit der Besteuerung nicht bis zu einem von der Generalversammlung durch Beschluss festgelegten späteren Fälligkeitstermin gewartet werden (Misteli, a.a.O., S. 70; Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 43 zu Art. 20 DBG; a.M. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, S. 207 f. unter Bezugnahme auf BGE 83 I 100 ff.). In BGE 83 I 100 E. 4 S. 108 f. hat das Bundesgericht zwar erkannt, dass Jahresdividenden auf Aktien doppelbesteuerungsrechtlich dort steuerbar sind, wo die steuerpflichtige Person zur Zeit der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Dabei ist unter dem Begriff "Fälligkeit" in diesem Urteil indes kein anderer Zeitpunkt als der Generalversammlungsbeschluss gemeint, fielen doch die Daten der Generalversammlungen mit den Zeitpunkten zusammen, an denen die Dividenden ausgeschüttet wurden (so auch Misteli, a.a.O., S. 70 Fn. 310). Eine Ausnahme besteht nach einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts für den Liquidationsanteil an einer Aktiengesellschaft (sog. Schlussdividende); dieser fliesst nicht schon im Zeitpunkt zu, an welchem die Generalversammlung über die Liquidation der Gesellschaft Beschluss fasst, sondern erst mit dem Abschluss der effektiven Liquidation, d.h. frühestens nach dreimaligem Schuldenruf (Urteil 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003, E. 4.3, in: RDAF 58/2002 II 518, 525 f.). Davon abgesehen ist jedoch Dividendenertrag steuerrechtlich in der Regel im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses realisiert. Auf einen vom Datum des Generalversammlungsbeschlusses abweichenden Fälligkeitstermin kommt es nicht an. Das muss erst recht dann gelten, wenn ein einziger Aktionär sämtliche Aktien der Gesellschaft hält und damit nicht nur den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung, sondern auch noch den Fälligkeitszeitpunkt nach Belieben festsetzen kann.
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4.3 Vorliegend beschloss die ordentliche Generalversammlung der Y.________ Holding AG für das Geschäftsjahr 1999 am 6. Oktober 2000 eine Dividendenausschüttung von Fr. 3'200'000-- auf dem Aktienkapital von Fr. 600'000.--. Die Fälligkeit dieser Ausschüttung wurde auf den 31. Oktober 2000 festgesetzt. Auf den Fälligkeitstermin kann es nach dem Gesagten allerdings nicht ankommen, sondern massgebend ist das Datum der Generalversammlung. An diesem Datum (6. Oktober 2000) hatte der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz noch in A.________ im Kanton Zürich, weshalb die beschlossene Substanzdividende von diesem Kanton besteuert werden kann. Vom Kanton Schwyz darf dieses Einkommen nicht nochmals besteuert werden.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten gegenüber dem Kanton Schwyz begründet, und die angefochtene Veranlagung vom 18. November 2003 ist aufzuheben. Gegenüber dem Kanton Zürich ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
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Da der Kanton Schwyz unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen und überdies den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1, 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Schwyz wird gutgeheissen, und die Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 18. November 2003 wird aufgehoben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Kanton Schwyz auferlegt.
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4.
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Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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