BGer 4C.332/2003
 
BGer 4C.332/2003 vom 07.05.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.332/2003 /lma
Urteil vom 7. Mai 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.B.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn Daniel Fischer und Herrn Robert Rilk, Fürsprecher,
gegen
D.________ SA,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco Lorandi.
Gegenstand
Kontovertrag; Herausgabe von Vermögenswerten;
Art. 19 IPRG,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
A.B.________ (Klägerin) hat Wohnsitz in Kalifornien/USA. Die D.________ SA (Beklagte) hat ihren Sitz in Genf und führt eine Zweigniederlassung in Zürich.
Die Klägerin eröffnete am 5. April 1993 auf ihren Namen bei der Zweigniederlassung der Beklagten das Konto X.________. Gemäss dem Konto-Eröffnungsantrag waren sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann, A.C.________, an den einzubringenden Werten wirtschaftlich berechtigt. A.C.________ wurde zudem bevollmächtigt, über das Konto frei zu verfügen.
Am 15. Februar 1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann ein so genanntes Post Nuptual Agreement (d.h. einen Ehevertrag nach der Heirat). Sie vereinbarten, dass sämtliche Vermögenswerte der Eheleute A.________ in den USA im alleinigen Eigentum des Ehemannes und sämtliche Vermögenswerte ausserhalb der USA im alleinigen Eigentum der Klägerin stehen sollten.
Am 14. Juni 1996 wurde über A.C.________ in Kalifornien auf dessen eigenes Begehren der Konkurs eröffnet und eine Konkursverwalterin bestellt. Die Konkursverwalterin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2000 über die Konkurseröffnung und verlangte verschiedene Auskünfte und Dokumente, insbesondere eine Liste der Konten, die auf A.C.________ lauteten, betreffend welcher er - allein oder zusammen mit Dritten - wirtschaftlich berechtigt oder unterschriftsberechtigt war. Sie verwies auf § 541 des 11. Titels des United States Bankruptcy Code, wonach die eingeforderten Dokumente zur Konkursmasse von A.C.________ gehörten und der Konkursverwalterin herauszugeben seien. Sodann wies sie auf § 152 des 18. Titels des Codes hin, gemäss welchem sich die Beklagte strafbar mache, wenn sie der Konkursverwalterin Vermögenswerte des Konkursiten vorenthalte.
Am 18. August 2000 teilte die Beklagte der Konkursverwalterin mit, sie dürfe aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses keine Auskunft darüber erteilen, ob eine bestimmte Person bei ihr Bankkundin sei, weshalb sie die im Schreiben vom 26. Juli 2000 gestellten Fragen nicht beantworten könne.
Am 17. Oktober 2000 fragte der Rechtsvertreter der Beklagten den Anwalt der Klägerin telefonisch an, ob die Klägerin und A.C.________ die Beklagte vom Bankgeheimnis entbinden würden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 lehnte die Klägerin dies ausdrücklich ab und erinnerte an die zivil- und strafrechtlichen Folgen einer Verletzung des Bankgeheimnisses.
B.
Die Klägerin gelangte am 9. Januar 2001 an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr CHF 703'310.-- zuzüglich sämtlicher Erträgnisse aus den Anlagen auf dem Konto/Depot X.________ seit dem 1. Oktober 2000 zu bezahlen. Der Betrag von CHF 703'310.-- entspricht der von der Beklagten erstellten Depotgesamtbewertung per 30. September 2000.
Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2003 ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Parteien hätten das schweizerische Recht für anwendbar erklärt und als Gerichtsstand den Ort der Zweigstelle vereinbart, welche die Kontos oder Depots führe. Damit sei die örtliche Zuständigkeit gegeben. Das Gericht stellte sodann fest, es sei nicht streitig, dass die Beklagte grundsätzlich zur Herausgabe der auf dem Konto X.________ liegenden Vermögenswerte an die Klägerin verpflichtet sei. In Anwendung von Art. 19 IPRG gelangte es jedoch zum Schluss, dass der Vertrag anzupassen sei, um die Gefahr doppelter Zahlung sowie strafrechtlicher Verfolgung für die Beklagte auszuschliessen. Die Vertragsanpassung nahm das Gericht in dem Sinne vor, dass die Zahlungspflicht der Beklagten unter Aufrechterhaltung der Zinspflicht bis auf weiteres gestundet wurde. Es schloss, entsprechend sei die Klage einstweilen abzuweisen und der Klägerin stehe es frei, bei veränderten Verhältnissen den Anspruch auf Auszahlung des auf dem Konto gelegenen Guthabens erneut einzuklagen.
C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 1. Dezember 2003 stellt die Klägerin die Begehren, es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Gutheissung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Gutheissung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung von Art. 19 IPRG sowie von Art. 472 ff., 312 ff., 394 ff. und 75 OR.
D.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei und erhebt Anschlussberufung. Mit der Anschlussberufung stellt sie die Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei definitiv abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur definitiven Abweisung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Entscheid über die im angefochtenen Urteil unbeurteilt gebliebenen Aspekte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Legitimation zur Berufung und Anschlussberufung setzt eine Beschwer voraus (BGE 130 III 102 E. 1.3). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen wird, was sie beantragt hatte. Ausserdem muss der angefochtene Entscheid die Partei materiell beschweren, das heisst er muss sie in ihrer Rechtsstellung nachteilig treffen, so dass sie an dessen Änderung ein Interesse hat (BGE 120 II 5 E. 2a).
1.1 Im angefochtenen Urteil wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte stellt in ihrer Anschlussberufung den Antrag, die Klage sei "definitiv" abzuweisen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie beantragt, die Klage sei "vollumfänglich" abzuweisen. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass sie mit ihrem Begehren vor der Vorinstanz obsiegt hat, formell nicht beschwert ist und mit der (neuen und damit nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ohnehin unzulässigen) Formulierung des Antrags auf "definitive" Abweisung der Klage keine Änderung des angefochtenen Urteilsdispositivs verbunden wäre. Sie bringt jedoch vor, der angefochtene Entscheid entfalte - trotz Abweisung der Klage im Dispositiv - keine volle materielle Rechtskraft, da die Klage nach der Begründung nur einstweilen abgewiesen worden sei. Sie leitet daraus ihre Legitimation ab, gewisse vor der Vorinstanz erhobene Argumente für die Abweisung der Klage im vorliegenden Verfahren erneut vorzubringen.
1.2 Da die Urteilsmotive an der Rechtskraft des Urteils nicht teilhaben, ist die obsiegende Partei durch die Begründung nicht beschwert. An einer Berufung, die sich bloss gegen die Entscheidgründe richtet, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse (BGE 106 II 117 E. 1 mit Verweisen; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel 1998, N 4.32; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N 1.6.4 zu Art. 43 u. N 5.3 zu Art. 53 OG). Auch wenn sich vielfach erst aus den Erwägungen ergibt, in welchem Umfang die eingeklagten Ansprüche beurteilt worden sind, erwächst allein das Urteilsdispositiv in materielle Rechtskraft (BGE 123 III 16 E. 2a). Erwägungen, die das Dispositiv nicht zu beeinflussen vermögen, begründen keine materielle Beschwer.
1.3 Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Herausgabe der Werte aus dem Konto/Depot X.________ verlangte. Sie hat entgegen der Ansicht der Beklagten diesen Anspruch auch in den Erwägungen nicht bloss vorläufig (einstweilen) abgewiesen; sie hat insbesondere nicht angenommen, bei Eintritt bestimmter Bedingungen bestehe ein vollstreckbarer Herausgabeanspruch der Klägerin. Die Vorinstanz hat im Gegenteil festgehalten, es stehe der Klägerin bei Veränderung der Umstände frei, eine neue Klage einzureichen. Die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe bedürfte daher auch nach den vorinstanzlichen Erwägungen einer neuen Klage. Aus dem angefochtenen Urteil selbst kann die Klägerin einen rechtskräftigen Herausgabeanspruch nicht ableiten. Die Beklagte hat mit der Abweisung des Leistungsbegehrens der Klägerin erhalten, was sie verlangte und ist daher materiell nicht beschwert.
1.4 Soweit die Beklagte über die Abweisung der Leistungsklage hinaus ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Umfangs oder Inhalts ihrer Verpflichtungen haben sollte, hätte sie allenfalls auf (negative) Feststellung ihrer Verpflichtung klagen können. Dies hat sie unterlassen, weshalb offen bleiben kann, ob sie daran ein hinreichendes Interesse gehabt hätte (BGE 122 II 97 E. 3). Auf die Anschlussberufung ist nicht einzutreten.
2.
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht; die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG).
2.1 Gemäss Art. 43a Abs. 1 lit. a OG kann mit Berufung vorgebracht werden, es sei nicht ausländisches Recht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt. Im Berufungsverfahren kann mithin überprüft werden, ob die Vorinstanz anstelle des grundsätzlich von Amtes wegen festzustellenden ausländischen Rechts schweizerisches angewendet hat oder umgekehrt (Art. 16 Abs. 1 IPRG; BGE 121 III 436 E. 5 mit Hinweisen). Da eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, kann dagegen nicht gerügt werden, das ausländische Recht sei falsch angewendet worden (BGE 126 III 492 E. 3a). Nach den Erwägungen der Vorinstanz will das amerikanische Konkursrecht international zwingend angewandt sein. Dieser Schluss beruht auf einer Auslegung des ausländischen Rechts, die im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Soweit die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht bejaht, das amerikanische Recht beanspruche im vorliegenden Fall zwingende Anwendung, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
2.2 Das Bundesgericht hat das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden und ist insbesondere nicht an die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil gebunden (BGE 128 III 22 E. 2e/cc S. 29). Die Beklagte kann daher vorbringen, das angefochtene Urteil sei auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen mit einer anderen rechtlichen Begründung zu schützen. Dass sie insofern ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen der - unzulässigen - Anschlussberufung vorbringt, schadet ihr nicht. Entgegen ihrer Auffassung ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte, indem sie die Aktivlegitimation der Klägerin an der umstrittenen Konto-Beziehung gegenüber der Beklagten bejahte und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin verneinte.
2.3 Fraglich erscheint dagegen, ob der - nach den Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich unbestrittene - Herausgabeanspruch der Klägerin ausschliesslich auf CHF oder daneben auch auf Fremdwährungen geht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz setzt sich das Konto/Depot X.________ der Klägerin aus Kontokorrentguthaben von CHF 275'010.96, AUD 1'001.77, USD 15'117.16, SEK 41'804.47 sowie zwei kurzfristigen Treuhandanlagen von SEK 810'000.-- und USD 150'000.-- zusammen. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der auf Zahlung von CHF lautenden Leistungsklage im Umfang von CHF 428'299.04 beantragt mit der Begründung, dass eine Fremdwährungsschuld in der vereinbarten Währung einzuklagen sei. Zwar macht die Klägerin in ihrer Anschlussberufungsantwort geltend, die Gesamtschuld sei vertragsgemäss in CHF geschuldet. Über die vertragliche Regelung der Kontobeziehung ist den Feststellungen im angefochtenen Urteil jedoch nichts zu entnehmen. Die Klägerin hat sodann nicht auf Leistung eines Betrages in CHF nebst Zins geklagt, sondern verlangt zusätzlich zum eingeklagten, auf CHF lautenden Kapitalbetrag die Herausgabe des Ertrags aus den Anlagen seit dem 1. Oktober 2000. Im Falle der Gutheissung der Berufung könnte mangels tatsächlicher Feststellungen über die einschlägige Vertragsregelung ein Entscheid über den Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nicht gefällt werden. Vielmehr müsste die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 OG).
3.
Die Vorinstanz hat die Klage gestützt auf Art. 19 IPRG abgewiesen.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist (Abs. 1). Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung (Abs. 2).
In französischer Fassung lautet die Bestimmung:
Lorsque des intérêts légitimes et manifestement prépondérants au regard de la conception suisse du droit l'exigent, une disposition impérative d'un droit autre que celui désigné par la présente loi peut être prise en considération, si la situation visée présente un lien étroit avec ce droit (al. 1). Pour juger si une telle disposition doit être prise en considération, on tiendra compte du but qu'elle vise et des conséquences qu'aurait son application pour arriver à une décision adéquate au regard de la conception suisse du droit (al. 2).
In italienischer Sprache lautet sie:
Può essere tenuto conto di una norma di applicazione necessaria di un diritto diverso da quello richiamato dalla presente legge qualora, secondo la concezione giuridica svizzera, interessi degni di protezione e manifestamente preponderanti di una parte lo richiedano e la fattispecie sia strettamente connessa con tale diritto (al. 1). Per stabilire se si debba tener conto di tale norma, se ne esaminerà lo scopo e le conseguenze per una decisione equanime secondo la concezione giuridica svizzera (al. 2).
3.1 Nach Art. 19 IPRG erfolgt die Berücksichtigung drittstaatlicher (ausserhalb der lex fori und des Vertragsstatuts liegender) Eingriffsnormen nach einem allgemein kollisionsrechtlichen Ansatz durch Sonderanknüpfung (Mächler-Erne, Basler Kommentar, N 7 ff. zu Art. 19 IPRG; Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. Bern 2000, N 913 ff./916; Vischer, Zwingendes Recht und Eingriffsgesetze nach dem schweizerischen IPR-Gesetz, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Recht, Bd. 53 (1989), S. 438/449; Siehr, Ausländische Eingriffsnormen im inländischen Wirtschaftskollisionsrecht, in: Rabels Zeitschrift Bd. 52 (1988), S. 41/69; Stephanie Millauer, Sonderanknüpfung fremder zwingender Normen im Bereich von Schuldverträgen, Diss. St. Gallen 2001, S. 159). Ob sich die Sonderanknüpfung zwingender Normen nach dieser Bestimmung nur auf Gesetzesbestimmungen ausserhalb der lex fori bezieht oder auch zwingende Bestimmungen des Vertragsstatuts selbst umfassen kann, hängt von der insoweit in der Lehre umstrittenen Auslegung von Art. 13 IRPG ab (vgl. dazu Millauer, a.a.O., S. 107; Heini, Zürcher Kommentar, N 23 zu Art. 13 IPRG; Vischer, Zürcher Kommentar, N 4 zu Art. 19 IPRG; Mächler-Erne, a.a.O., N 13 zu Art. 19 IPRG; Simon Othenin-Girard, La réserve d'ordre public en droit international privé suisse, Diss. Neuchâtel 1999, S. 68 N 108). Diese Kontroverse ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall unerheblich, da der umstrittene Vertrag schweizerischem Recht untersteht und daher zwingende Normen des US-amerikanischen Rechts nach dem Vertragsstatut nicht zur Anwendung berufen sein können.
3.2 Die Gerichte werden durch Art. 19 IPRG ermächtigt, zwingende Normen dritter Staaten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist insbesondere, dass die Norm des Drittstaates international zwingend angewendet sein will, dass ein enger Zusammenhang des Sachverhalts mit der dritten Rechtsordnung besteht (E. 3.3), dass nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen an der Anwendung der Norm bestehen (E. 3.4) und schliesslich, dass die Berücksichtigung der Eingriffsnorm nach deren Zweck und den sich daraus ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung angemessene Entscheidung erforderlich ist (E. 3.5; vgl. Botschaft des Bundesrates zum IPRG, BBl 1983 I 263/314 ff. - allerdings zum in der parlamentarischen Beratung noch veränderten Art. 18 VE; Mächler-Erne, a.a.O., N 12 zu Art. 19 IPRG; Vischer, Zürcher Kommentar, N 18 ff. zu Art. 19 IPRG; Vischer/Huber/Oser, a.a.O., S. 433 N 933; Millauer, a.a.O., S. 104, 125 ff.; Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Bd. I 3. Aufl., St. Gallen 2000, N 545 ff.; Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl. Basel 2000, N 7 zu Art. 19 IPRG). Die erste Voraussetzung, dass nämlich das amerikanische Konkursrecht zwingend die Herausgabe der Vermögenswerte der Klägerin auf dem Konto X.________ an die kalifornische Konkursmasse des Ehemannes beansprucht, hat das Handelsgericht im angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (oben E. 2.1). Es ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 19 IPRG von der Vorinstanz bundesrechtskonform bejaht worden sind.
3.3 Die Vorinstanz hat den erforderlichen engen Zusammenhang des Sachverhalts mit dem US-amerikanischen Recht bejaht in der Erwägung, dass die Klägerin und ihr konkursiter Ehemann in den USA Wohnsitz haben und die Forderung als am Wohnsitz des Gläubigers gelegen gelte. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, im Falle der Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflicht von den amerikanischen Konkursbehörden ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden und zudem strafrechtlich belangt zu werden. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines engen Zusammenhangs.
3.3.1 Der enge Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt und dem drittstaatlichen Recht bildet in der Doktrin der Sonderanknüpfung seit jeher eine grundlegende Voraussetzung (Monica Erne, Vertragsgültigkeit und drittstaatliche Eingriffsnormen, Diss. Zürich 1985, S. 190 f.; Heini, Ausländische Staatsinteressen und internationales Privatrecht, in: ZSR 100/1981 I S. 68 f.; Millauer, a.a.O., S. 128; vgl. auch Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 263/134). Nach dem Recht des Forumsstaates soll damit insbesondere beurteilt werden, wie weit die Anwendungsansprüche der zwingenden Norm des Erlassstaates Anerkennung verdienen (Thomas Morscher, Staatliche Rechtssetzungsakte als Leistungshindernisse im internationalen Warenkauf, Diss. Basel 1992, S. 59; Millauer, a.a.O., S. 127 f.). Gesichtspunkte für eine gesonderte Anknüpfung bilden etwa der Ort der Erfüllung, des Betriebs, der gelegenen Sache oder des Aufenthalts einer Vertragspartei (Mächler-Erne, a.a.O., N 17 zu Art. 19 IPRG; Schwander, a.a.O., N 539). Sie fallen zur Begründung des engen Zusammenhangs je nach Zweck und Funktion der drittstaatlichen Eingriffsnorm in Betracht und können teilweise typisiert werden (Vischer, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 19 IPRG; Millauer, a.a.O., S. 129). Im vorliegenden Fall beansprucht nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Norm des drittstaatlichen Konkursrechts zwingende Anwendung. Ein Konkursverfahren ist ein Gesamtverfahren zur kollektiven Gläubigerbefriedigung, das unter Wahrung der grundsätzlichen Gläubigergleichbehandlung den Beschlag und die Verwertung des Schuldnervermögens zum Gegenstand hat und das durch ein Gericht oder eine analoge Behörde kontrolliert wird (Hanisch, Die Vollstreckung von ausländischen Konkurserkenntnissen in der Schweiz, in: AJP 1999 S. 18). Zuständig für die Konkurseröffnung sind nach schweizerischer Ansicht, die der herrschenden internationalen entsprechen dürfte, die Behörden am Wohnsitz des Konkursiten (Art. 166 Abs. 1 IPRG; Berti, Basler Kommentar, N 14 zu Art. 166 IPRG; Volken, Zürcher Kommentar, N 48 ff. zu Art. 166 IPRG). Der Wohnsitz einer konkursiten Person kommt somit grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für den erforderlichen engen Zusammenhang mit einer konkursrechtlichen Norm im Sinne von Art. 19 IPRG in Betracht. Da das Gesamtverfahren die Verwertung des ganzen schuldnerischen Vermögens zum Gegenstand hat, kommt als Anknüpfungspunkt der Ort der Belegenheit von Vermögenswerten ebenfalls in Betracht.
3.3.2 Die Vorinstanz hat angenommen, Forderungen gälten im internationalen Konkursrecht als am Wohnsitz des Gläubigers gelegen. Sie hat dies aus Art. 197 Abs. 1 SchKG abgeleitet, wonach sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, die Konkursmasse bildet. Art. 197 Abs. 1 SchKG regelt jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht die Belegenheit des schuldnerischen Vermögens, sondern bestimmt den Gegenstand des Konkursbeschlags ausdrücklich unabhängig von der Belegenheit der schuldnerischen Aktiven. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("gleichviel wo es [sc. das Vermögen] sich befindet"; "quel que soit le lieu où ils [sc. les biens] se trouvent"; "dovunque [sc. i beni] si trovino"). Inwiefern sich zudem eine Belegenheit von Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers aus den Bestimmungen über den Arrestort - der im Gegenteil durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt wird - ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Klägerin ist vielmehr davon auszugehen, dass die hier streitige Forderung der Klägerin auf Herausgabe der Vermögenswerte bei der Beklagten als Schuldnerin gelegen ist. Denn die Parteien haben als Ort der Erfüllung in Abweichung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR die Büros der kontoführenden Geschäftsstelle der Beklagten festgelegt (Art. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird). Ausserdem bestimmt das IPRG im Rahmen der Zuständigkeit zur Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, dass Forderungen des Gemeinschuldners dort gelegen sind, wo dessen Schuldner seinen Wohnsitz hat (Art. 167 Abs. 3 IPRG). Die umstrittene Forderung der Klägerin gegen die Beklagte ist an deren Sitz bzw. Zweigniederlassung in der Schweiz zu lokalisieren. Die Belegenheit der umstrittenen Vermögenswerte begründet daher keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für den erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Drittstaat.
3.3.3 Als objektiver Anknüpfungspunkt des streitigen Sachverhalts mit dem zwingende Anwendung erheischenden Recht des Drittstaats kommt der Wohnsitz bzw. Sitz der Parteien in Betracht. Die Klägerin hat Wohnsitz im Drittstaat, wo das Konkursverfahren geleitet wird. Sie selbst ist jedoch nicht Konkursitin. Konkursit ist ihr Ehemann. Dieser ist am Vertrag, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt, nicht als Partei beteiligt. Der konkursite Ehemann der Klägerin war nach den Feststellungen der Vorinstanz bei der Eröffnung des Kontos im Jahre 1993 als wirtschaftlich Mitberechtigter genannt worden und hat aufgrund einer Vollmacht mehrmals darüber verfügt. Die Vorinstanz schliesst daraus, der konkursite Ehemann der Klägerin habe am umstrittenen Konto ein wirtschaftliches Interesse, weshalb die entsprechenden Vermögenswerte nach dem massgebenden Recht des Drittstaats vom Konkursbeschlag erfasst würden. Daraus ergibt sich zwar, dass das Recht des Drittstaates auf den vorliegend streitigen Sachverhalt zwingend angewandt sein will. Ein enger Zusammenhang im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IPRG lässt sich aber aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin im Drittstaat nicht ohne weiteres ableiten. Betroffen von der zwingenden Norm des Drittstaates ist die Beklagte, nicht die Klägerin. Die Beklagte hat aber ihren Sitz in der Schweiz, wo auch das Konto der Klägerin geführt wird. Dass die Beklagte als international tätige Bank anderweitig im Drittstaat tätig ist, vermag keinen engen Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Sachverhalt zu begründen.
3.3.4 Der Zusammenhang der zwingenden drittstaatlichen Norm mit der hier streitigen Vertragsbeziehung, auf welche die Klägerin ihren Herausgabeanspruch stützt, ergibt sich allein daraus, dass die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte möglicherweise zur Masse des im Drittstaat über den Ehemann der Klägerin geführten Konkurses gehört. Ob dieser Zusammenhang im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IPRG hinreichend eng sein könnte, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn dieser tatsächliche Bezug geht jedenfalls nicht über die Sachverhalte hinaus, welche von der Regelung der Art. 166 ff. IPRG erfasst sind.
3.4 Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung namentlich die Voraussetzung als erfüllt erachtet, dass gemäss schweizerischer Auffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen an der Berücksichtigung der zwingenden Norm des Drittstaates bestehen.
3.4.1 Die deutsche und italienische Fassung von Art. 19 IPRG unterscheiden sich von der französischen dadurch, dass sie offensichtlich überwiegende Interessen "einer Partei" verlangen. Die Ergänzung im deutschen Text wurde auf Vorschlag der ständerätlichen Kommission eingefügt, wobei der Berichterstatter ausdrücklich klarstellte, dass es nicht um irgendwelche, sondern ausschliesslich um die Interessen einer Partei gehen sollte (AB 1985 S, S. 133). Nach Aussage des ständerätlichen Berichterstatters übernahm der Nationalrat diese Präzisierung in der Folge (AB 1987 S, S. 182), was jedoch offenbar nicht bewusst geschah, da die Kommission des Nationalrates die Einschränkung auf die Interessen einer Partei ausdrücklich abgelehnt hatte (von Overbeck, Das neue schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, in: Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 8/1988, S. 329/334). Da der französische Text die Berücksichtigung fremder Eingriffsnormen weitergehend auch erlaubt, wenn keine der Parteien daran ein Interesse hat (von Overbeck, a.a.O., S. 329/334; vgl. auch Vischer, Zürcher Kommentar, N 24-26 zu Art. 19 IPRG), kann die Frage vorliegend dahingestellt bleiben, welche der gleichwertigen Fassungen massgebend ist. Denn die Beklagte beruft sich auf die drittstaatliche Eingriffsnorm, um die Herausgabe der Vermögenswerte zu verweigern. Die Vorinstanz hat denn auch die Parteiinteressen der Beklagten für offensichtlich überwiegend gehalten, ohne darüber hinausreichende öffentliche Interessen anzuführen. Derartige Interessen sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die schweizerische Rechtsauffassung Beurteilungsmassstab für die Schutzwürdigkeit der Interessen bildet, die offensichtlich überwiegen müssen; dies wurde in der parlamentarischen Gesetzesberatung auf Antrag der nationalrätlichen Kommission eindeutig festgehalten (AB 1986 N, S. 1306 f.; vgl. auch Mächler-Erne, a.a.O., N 18/19 zu Art. 19 IPRG).
3.4.2 Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist die Beklagte an der Berücksichtigung der drittstaatlichen Norm für die Beurteilung des streitigen Vertragsverhältnisses interessiert, weil sie aufgrund dieser Norm bei Erfüllung ihrer Vertragspflicht gegenüber der Klägerin eine erneute Zahlung an die Konkursmasse sowie Strafsanktionen des Drittstaates riskiere. Diese Gefahr hält die Vorinstanz für hinreichend konkret, da der Drittstaat Machtmittel genug habe, seine zwingenden Normen gegenüber der Beklagten als international tätige Bank durchzusetzen. Die Vorinstanz verkennt mit dieser Argumentation, dass ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Drittstaat völkerrechtskonform verhalten werde (vgl. etwa BGE 121 I 181 E. 2c/aa). Danach ist aber anzunehmen, dass sich der Drittstaat zur Verfolgung des mit seiner konkursrechtlichen Eingriffsnorm verfolgten Zwecks der vom schweizerischen Recht angebotenen Rechtshilfe bedient und keine unmittelbaren Zwangsmittel gegenüber Rechtssubjekten ausübt, die der schweizerischen Rechtsordnung unterworfen sind. Das schweizerische Recht - das übrigens seinerseits für inländische Konkurse beansprucht, auch das im Ausland gelegene Vermögen des Konkursiten zur Masse zu ziehen (Volken, a.a.O., N 70 vor Art. 166 -175 IPRG unter Verweis auf Art. 197 SchKG und Art. 27 Abs. 1 KOV; Dutoit, a.a.O., N 2 zu Art. 166 IPRG) - stellt nun aber in Art. 166 ff. IPRG ein Rechtshilfeverfahren zuhanden des ausländischen Hauptkonkurses zur Verfügung (Dutoit, a.a.O., N 4 zu Art. 166 IPRG; Volken, a.a.O., N 81 vor Art. 166-175 IPRG; Berti, a.a.O., N 4 Vorbemerkung zu Art. 166 ff. IPRG). Vermutet der ausländische Konkursverwalter Vermögenswerte des Konkursiten in der Schweiz, so kann er nach Art. 166 ff. IPRG die Anerkennung des (ausländischen) Konkursdekrets verlangen (Volken, a.a.O., N 9 zu Art. 166 IPRG; Dutoit, a.a.O., N 3 zu Art. 167 IPRG). Die Verwertung der in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte eines im Ausland wohnenden Gemeinschuldners erfolgt dabei nach der schweizerischen Konkursregelung (Art. 170 IPRG). Im Rahmen der gemäss Art. 166 ff. IPRG zu leistenden Rechtshilfe ist die Beklagte daher auch nicht an das Bankgeheimnis gebunden (BGE 94 III 83 E. 8; vgl. Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III 1998, N 16 zu Art. 222 SchKG). Für eine direkte Admassierung der in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte durch die ausländische Konkursverwaltung bleibt daneben kein Raum (vgl. BGE 129 III 683 E. 5.3).
3.4.3 Die Konkursverwalterin des Drittstaates hätte im vorliegenden Fall nach Art. 167 IPRG am Ort des Sitzes oder der Geschäftsniederlassung der Beklagten, wo sie Vermögen des konkursiten Ehemanns der Klägerin vermutete, die Anerkennung beantragen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. für die Gewährung der Rechtshilfe durch die schweizerischen Behörden nicht gegeben waren, zumal der Drittstaat im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG Gegenrecht hält (Dutoit, a.a.O., N 5 ff./11 zu Art. 166 IPRG). Die Konkursverwalterin war weder befugt noch darauf angewiesen, der Beklagten die Konkurseröffnung direkt anzuzeigen (vgl. Art. 167 Abs. 1 IPRG). Die Vorinstanz hat die von der schweizerischen Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtshilfe nach Art. 166 ff. IPRG unberücksichtigt gelassen, wenn sie aus der Anzeige der Konkurseröffnung durch die Konkursverwalterin eine Zwangslage der Beklagten ableitete, die der Erfüllung der vertraglichen Ansprüche der Klägerin entgegen stehen könnte.
3.5 Ob eine zwingende, drittstaatliche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung (Art. 19 Abs. 2 IPRG).
3.5.1 Mit der Berücksichtigung drittstaatlicher Normen soll ein Ergebnis im Einzelfall ermöglicht werden, das der Einwirkung drittstaatlicher Normen auf das Rechtsverhältnis und auf die Stellung der betroffenen Partei in einer Weise Rechnung trägt, die der schweizerischen Rechtsauffassung entspricht (Vischer, Zürcher Kommentar, N 31 zu Art. 19 IPRG; Mächler-Erne, a.a.O., N 15 f./22 zu Art. 19 IPRG). Die Berücksichtigung derartiger Normen muss die Ausnahme bleiben (Dutoit, a.a.O., N 4 zu Art. 19 IPRG). Sie kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn das IPRG selbst eine Sonderregelung vorsieht (Vischer, Zürcher Kommentar, N 36 zu Art. 19 IPRG). Dies ist hier der Fall. Das elfte Kapitel des IPRG regelt die Fälle, in denen über einen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland, der über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt, der Konkurs eröffnet worden ist (Volken, a.a.O., N 20 f. vor Art. 166-175 IPRG). Die Regelung des internationalen Konkursrechts, das tradierter Auffassung entsprechend vom Territorialitätsprinzip beherrscht ist, wird damit durch die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemildert (Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 263/448 f.; Berti, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 166 ff. N 1; Dutoit, a.a.O., N 2/4 ff. zu Art. 166 IPRG; Volken, a.a.O., N 30 ff./69 vor 166-175 IPRG). Wenn mit der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets die Voraussetzungen für eine zwischenstaatliche Kooperation geschaffen werden, so bleibt nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers die Durchführung des Konkurses im Rahmen der gewährten Rechtshilfe grundsätzlich Sache des schweizerischen Rechts (Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 263/450; Dutoit, a.a.O., N 1 zu Art. 170 IPRG; Volken, a.a.O., N 2/9 ff. zu Art. 170 IPRG; Berti, a.a.O., N 4 zu Art. 170 IPRG).
3.5.2 Die Vorinstanz hat den Ausnahmecharakter und den Zweck von Art. 19 IPRG verkannt, indem sie von der dort vorgesehenen Ermächtigung zur Berücksichtigung einer drittstaatlichen Eingriffsnorm Gebrauch machte, obwohl das schweizerische Recht die damit verfolgten Interessen bereits berücksichtigt und zu deren Durchsetzung Institute und Mittel zur Verfügung stellt, die dem von der Eingriffsnorm verfolgten Zweck entsprechen. Dem Interesse der Konkursgläubiger an der Admassierung und Verwertung sämtlicher - auch der im Konkurs-Ausland gelegenen - schuldnerischen Aktiven, dem die drittstaatliche Eingriffsnorm dient, trägt das elfte Kapitel des IPRG in angemessener Weise Rechnung. Die Vorinstanz hat Art. 19 IPRG verletzt und bundesrechtswidrig eine Ermächtigung zur Vertragsanpassung bejaht. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die angefochtene Vertragsanpassung die Interessen der Parteien angemessen wahrt. Da für die Beklagte keine Zwangslage vorlag, war für sie im Übrigen die Erfüllung ihrer vertraglichen Herausgabepflicht nicht unzumutbar. Damit kommt nach schweizerischem Recht die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsanpassung von vornherein nicht in Frage.
Die Rüge der Klägerin ist begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die erforderlichen Feststellungen über den Gegenstand des klägerischen Anspruchs fehlen, kann über das Klagebegehren jedoch nicht entschieden werden. Die Sache ist gemäss Art. 64 Abs. 1 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Anschlussberufung ist dagegen nicht einzutreten. Da die Klägerin mit ihren Begehren im Wesentlichen obsiegt, ist der Beklagten die Gerichtsgebühr zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Klägerin überdies die Parteikosten für die Berufung und Anschlussberufung zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung gestützt auf Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
4.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: