BGer 2P.262/2003 |
BGer 2P.262/2003 vom 10.05.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.262/2003
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2P.263/2003 /kil
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Urteil vom 10. Mai 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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2P.262/2003
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli,
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und
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2P.263/2003
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Y.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli,
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gegen
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Schulkommission der Kantonsschule A.________,
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Schulrekurskommission des Kantons Zürich,
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c/o Bildungsdirektion, Walchetor, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 8, 9 und 29 BV (Überführung des Dienstverhältnisses von Lehrbeauftragten an den kantonalen Mittelschulen),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
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20. August 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Das am 1. Juli 1999 in Kraft getretene neue Zürcher Personalgesetz kennt keinen Beamtenstatus mehr; der Kanton Zürich beschäftigt seine öffentlichen Bediensteten heute grundsätzlich nur noch im Rahmen von befristeten oder unbefristeten öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnissen (vgl. §§ 3, 7 und 13 des Zürcher Gesetzes vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals; PG). Demzufolge war auch die Anstellung der verschiedenen Kategorien von Lehrkräften neu zu regeln, für welche das Personalgesetz ausdrücklich den Vorrang besonderer Bestimmungen vorsieht (§ 1 Abs. 2 PG).
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B.
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Das bisherige Recht unterschied für die Mittelschule zwischen Hauptlehrern, die auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt waren (§ 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1988 über das Dienstverhältnis der Lehrer an Mittelschulen, an Seminaren und am Technikum Winterthur Ingenieurschule [Mittelschullehrerverordnung; MSLV]), und vier verschiedenen Kategorien von teils befristet angestellten und teils auf Amtsdauer ernannten Lehrbeauftragten (vgl. § 6 MSLV). Die vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 7. April 1999 beschlossene Mittel- und Berufsschullehrerverordnung (Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen; MBVO) sieht neu einerseits befristet angestellte "Lehrbeauftragte" und andererseits unbefristet angestellte "Mittel- und Berufsschullehrpersonen" - mit oder ohne besondere Aufgaben (mbA bzw. obA) - vor (§ 3 MBVO; vgl. E. 3). Die "Überführung" der Lehrkräfte in die Kategorien des geltenden Rechts erfolgte auf Beginn des Schuljahres 2000/2001: Die Hauptlehrer sowie die ebenfalls beamteten Lehrbeauftragten III und IV (vgl. § 6 Abs. 1 lit. c und lit. d MSLV) wurden als "Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA" angestellt. Demgegenüber werden die bisher befristet angestellten Lehrbeauftragten I und II (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a und lit. b MSLV), wenn sie über die gemäss § 3 Abs. 3 MBVO für eine unbefristete Anstellung erforderliche Ausbildung verfügen, als "Mittel- und Berufsschullehrpersonen (obA)" und andernfalls (befristet) als "Lehrbeauftragte" beschäftigt (§ 15 MBVO).
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C.
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X.________ arbeitet seit 1976 als Lehrerin an der Kantonsschule A.________, wo sie Französisch und Italienisch unterrichtet, zuletzt mit einem Pensum von durchschnittlich 70 Prozent. Nachdem sie als "Lehrbeauftragte I" unter der Geltung der Mittelschullehrerverordnung jeweilen nur auf ein Semester befristet angestellt war (§ 6 Abs. 1 lit. a MSLV), wurde sie per 1. September 2000 als "Mittelschullehrperson" im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO (ohne besondere Aufgaben) mit einem garantierten Beschäftigungsgrad von 33,33 Prozent unbefristet angestellt; eingereiht wurde sie in die Lohnklasse 21 (Verfügung vom 22./23. August 2000).
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D.
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Y.________ arbeitet - mit Unterbrüchen - seit 1970 als Lehrerin an der Kantonsschule A.________, wo sie Französisch unterrichtet, zuletzt mit einem Pensum von durchschnittlich gut 80 Prozent. Nachdem sie als "Lehrbeauftragte I" unter der Geltung der Mittelschullehrerverordnung jeweilen nur auf ein Semester befristet angestellt war (§ 6 Abs. 1 lit. a MSLV), wurde sie per 1. September 2000 als "Mittelschullehrperson" im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO (ohne besondere Aufgaben) mit einem garantierten Beschäftigungsgrad von 33,33 Prozent unbefristet angestellt; eingereiht wurde sie in die Lohnklasse 21 (Verfügung vom 22./23. August 2000).
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E.
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Sowohl X.________ als auch Y.________ beschwerten sich erfolglos bei der Schulrekurskommission des Kantons Zürich, wo sie je die Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 Prozent und die Einreihung in die Lohnklasse 22 verlangten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte die abschlägigen Entscheide der Rekurskommission auf Beschwerde hin, wobei es aber auf die eingereichten Rechtsschriften - mangels Zuständigkeit - überwiegend nicht eintrat (Entscheid vom 14. August 2002).
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F.
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Am 29. August 2002 gelangten X.________ (2P.191/2002) und Y.________ (2P.190/2002) je ein erstes Mal an das Bundesgericht; sie verlangten beide die Wiederherstellung der Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde sowie die Aufhebung des sie betreffenden Entscheids der Schulrekurskommission. In der Folge ersuchten sie um Sistierung dieser bundesgerichtlichen Verfahren und reichten am 18.September 2002 auch gegen die Verwaltungsgerichtsentscheide vom 14. August 2002 je staatsrechtliche Beschwerde ein (2P.210/2002 und 2P.211/2002). Am 25. September 2002 entsprach das Bundesgericht den Sistierungsgesuchen in den ersten beiden Verfahren (2P.191/ 2002 und 2P.190/2002). Am 31. März 2003 hiess es in den anderen beiden Verfahren (2P.210/2002 und 2P.211/2002) die Beschwerden gut und hob die angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheide wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 9 BV auf (BGE 129 I 207). Am 20. Mai 2003 zogen X.________ und Y.________ die staatsrechtlichen Beschwerden 2P.191/2002 bzw. 2P.190/2002 zurück, worauf diese Verfahren - ohne Kostenfolgen - als erledigt abgeschrieben wurden (Präsidialverfügungen vom 6. Juni 2003).
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G.
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Am 20. August 2003 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich neu über die Beschwerden von X.________ und Y.________ entschieden. Es hat sie insofern teilweise gutgeheissen, als es die Entscheide der kantonalen Schulrekurskommission die Lohnfestsetzung betreffend aufhob und die Sache zum Entscheid darüber an den Regierungsrat weiterleitete; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
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H.
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Hiergegen haben X.________ (2P.262/2003) und Y.________ (2P.263/2003) am 17. Oktober 2003 erneut je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beide die Aufhebung des sie betreffenden Entscheids verlangt. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
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I.
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Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 vereinigte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung antragsgemäss die Verfahren 2P.262/2003 und 2P.263/2003.
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J.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne, während die Schulrekurskommission des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtet hat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Endentscheide, die sich auf kantonales Recht stützen und gegen die auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerinnen sind zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG).
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1.2 Staatsrechtliche Beschwerden müssen die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Die weitschweifigen Beschwerdeschriften genügen diesen Anforderungen über weite Strecken nicht und erschöpfen sich in appellatorischer Kritik; insofern ist auf sie nicht näher einzugehen.
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2.
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Die vorliegende Streitigkeit betrifft vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestehenden öffentlichen Dienstverhältnis, weshalb die Beschwerdeführerinnen - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 43 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) - Anspruch auf Zugang zum kantonalen Verwaltungsgericht haben (BGE 129 I 207 E. 5.2 S. 215 f.). An sich hätte das Zürcher Verwaltungsgericht deshalb einen umfassenden Sachentscheid fällen müssen, der sich auch zur aufgeworfenen Lohnfrage äussert. Es ist jedoch der Auffassung, nach der kantonalen Kompetenzordnung sei nicht die Schulrekurskommission, sondern der Regierungsrat oder allenfalls das Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuständig, die Entlöhnung der Beschwerdeführerinnen unterinstanzlich zu überprüfen; deshalb hat es die Gehaltsfrage von seiner Beurteilung ausgeklammert und die Entscheide der Schulrekurskommission insoweit aufgehoben. Der Entscheid des Regierungsrats kann - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 43 Abs. 2 VRG (vgl. BGE 129 I 207) - an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, weshalb diesem dannzumal gegebenenfalls auch die Lohnfrage unterbreitet werden kann. Inwiefern diese Spaltung des Rechtswegs verfassungswidrig sein soll, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht (rechtsgenüglich) dargetan. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nur die Verfassungsmässigkeit der "Überführung" der Arbeitsverhältnisse als solche sowie der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerinnen zu überprüfen. Mit diesen Fragen hat sich das Verwaltungsgericht - wenn auch knapp und auf nicht leicht verständliche Art und Weise - befasst, so dass insoweit vom Vorliegen eines letztinstanzlichen Sachentscheids ausgegangen werden kann; die Streitigkeit ist angesichts der ausführlichen Entscheide der kantonalen Schulrekurskommission liquid. Auf die (weiteren) formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen braucht nicht näher eingegangen zu werden, verlangen diese doch ausdrücklich eine materielle Behandlung des Rechtsstreits und lehnen eine erneute Kassation der Verwaltungsgerichtsentscheide aus formellen Gründen nachdrücklich ab.
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3.
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§ 10 Abs. 1 des Zürcher Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG) sieht für Lehrer - wie das Personalgesetz für die Staatsangestellten im allgemeinen (vgl. § 3 und § 13 PG) - neben unbefristeten auch befristete Arbeitsverhältnisse vor, wobei der unbefristeten Anstellung als "Lehrperson" in der Regel eine einjährige, befristete Beschäftigung als "Lehrbeauftragter" vorangeht. Bei den unbefristet angestellten Lehrern wird zwischen solchen mit und solchen ohne besondere Aufgaben unterschieden (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MBVO). Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben (mbA) übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei (in der Regel) ein Beschäftigungsgrad von 50 Prozent vorausgesetzt wird (§ 4 Abs. 1 MBVO). Sie werden in die Lohnklasse 22 eingereiht, während Lehrkräfte ohne besondere Aufgaben (obA) in die Lohnklasse 21 eingereiht werden (§ 6 MBVO in Verbindung mit dem Einreihungsplan im Anhang der Verordnung).
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen eine Gleichstellung von Lehrern mit und ohne besondere Aufgaben, wobei sie nicht primär die Anwendung der dargestellten personalrechtlichen Regelung in ihrem Fall rügen, sondern vor allem geltend machen, diese verstosse selbst gegen die Verfassung. Entsprechende Vorbringen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da die Rüge der Verfassungswidrigkeit eines Erlasses noch im Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsakt erhoben werden kann (sog. akzessorische Normenkontrolle). Diesfalls prüft das Bundesgericht die beanstandete Norm jedoch nicht in allen möglichen Konstellationen auf ihre Verfassungsmässigkeit hin, sondern nur mit Blick auf den konkreten Fall. Erweist sich eine Rüge als begründet, hebt es den angefochtenen Entscheid, nicht aber auch die beanstandete Vorschrift als solche auf (BGE 128 I 102 E. 3 S. 105 f.).
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4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die (formellgesetzliche) Regelung von § 10 MSG sei insofern abschliessend, als sie nur zwei Arten von Anstellungsverhältnissen zulasse: befristete und unbefristete. Es sei unzulässig, wenn in § 3 Abs. 1 lit. b und lit. c MBVO auf Verordnungsstufe eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der unbefristet angestellten Lehrkräfte eingeführt werde, indem zwischen Lehrern mit und ohne besondere Aufgaben unterschieden werde. Diese Vorbringen dürfte den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. E. 1.2) kaum genügen, machen die Beschwerdeführerinnen doch nur am Rande eine Verfassungsverletzung geltend, indem sie sich - lediglich in allgemeiner Form - auf das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen) berufen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob dennoch auf die Rüge eingetreten werden kann, zumal sie ohnehin unbegründet ist.
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4.3 Weder mit Blick auf den Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung erscheint es zwingend, § 10 Abs. 1 Satz 1 MSG ("Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter Anstellung.") im Sinne der Beschwerdeführerinnen auszulegen. Im Gegenteil: Es liegt näher, mit der Schulrekurskommission anzunehmen, der fragliche Passus beschränke sich darauf, klarzustellen, dass die Lehrer - wie das übrige Staatspersonal - befristetet angestellt werden können. Der zweite Satz von § 10 Abs. 1 MSG ("Der unbefristeten geht in der Regel eine befristete Anstellung voraus.") äussert sich anschliessend zum Verhältnis zwischen den beiden Beschäftigungsformen. Dabei wird die nähere Regelung des Anstellungsverhältnisses der Lehrer dem Regierungsrat überlassen (§ 40 Abs. 1 MSG; § 56 PG), ohne dass weitere Differenzierungen innerhalb der Gruppe der befristet oder unbefristet Angestellten zum Vornherein ausgeschlossen würden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, werden doch im öffentlichen Dienstrecht herkömmlicherweise nicht gleich hohe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt wie ausserhalb von besonderen Rechtsverhältnissen. Abgesehen von schweren Eingriffen in die Freiheitsrechte ist es üblich und verfassungsrechtlich zulässig, Rechte und Pflichten der Beamten auf untergesetzlicher Stufe zu konkretisieren (Urteil 2P.369/1998, in: ZBl 102/2001 S. 268, E. 2f). Im Übrigen schafft die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung auch nicht, wie die Beschwerdeführerinnen glauben, "zwei qualitativ sehr unterschiedliche Klassen von unbefristeten Anstellungsverhältnissen". Die Rechtsstellung der beiden Kategorien von "Lehrpersonen" unterscheidet sich lediglich darin dass die in § 4 MBVO genannten Zusatzaufgaben grundsätzlich den Lehrern mbA vorbehalten sind, wofür diese um eine Lohnklasse höher eingestuft werden als die Lehrer obA. Die von den Beschwerdeführerinnen kritisierten Ungleichheiten - insbesondere bezüglich des Beschäftigungsgrads (vgl. unten E. 5) - sind keine Folge der gesetzlichen Regelung; sie ergeben sich vielmehr aus der Art und Weise, wie ihr Angestelltenverhältnis als "Lehrbeauftragte" im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a MSLV praktisch in das neue Recht überführt worden ist.
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5.
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Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, für die Unterscheidung von "Lehrpersonen" mit und ohne besondere Aufgaben gebe es keinerlei sachliche Gründe, weshalb § 3 Abs. 1 MBVO sowohl das Willkürverbot als auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) verletze. Sie verkennen dabei, dass die streitige Unterscheidung an den Umstand anknüpft, dass die Lehrer mbA nach der Konzeption der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit, anders als die Lehrer obA, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen haben (vgl. § 4 MBVO). Sollte dieser Unterschied - wie hier geltend gemacht - in Wirklichkeit nicht bestehen und die Aufgaben, welche im Zusammenhang mit Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung anfallen, gleichermassen Lehrern mit oder ohne besondere Aufgaben übertragen werden, so würden diese Gegebenheiten nicht die gesetzliche Regelung als solche, sondern allenfalls deren Handhabung durch die Schulbehörden in Frage stellen. Nachdem im vorliegenden Zusammenhang allein die Verfassungsmässigkeit der streitigen Normen zu beurteilen ist, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Gleiches gilt bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Höhe der Entschädigung, welche die Lehrer obA angeblich für übernommene Zusatzaufgaben erhalten.
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6.
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6.1 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden sodann, dass die Lehrer obA bei der Anpassung des Angestelltenverhältnisses an die neue Mittel- und Berufsschullehrerverordnung bezüglich des Beschäftigungsgrads anders als die Lehrer mbA behandelt worden sind. Der Umstand, dass Erstere grundsätzlich nur für ein nicht ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad entsprechendes (kleines) Teilpensum fest angestellt seien und die restlichen Lektionen nur auf Zusehen unterrichten könnten, während Letztere auch unter dem neuen Recht für ihr ganzes bisheriges Pensum fest angestellt worden seien, verletzt nach ihrer Auffassung Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot.
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6.2 Die Schulrekurskommission hat hierzu ausgeführt, Gesetz- und Verordnungsgeber hätten eine flexible Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse angestrebt, weshalb der Beschäftigungsgrad jedes Lehrers frei festgelegt werden könne. Dabei sei zu unterscheiden zwischen dem als Pflichtpensum garantierten Beschäftigungsgrad, wie er im Rahmen der "mitwirkungsbedürftigen Anstellungsverfügung" vereinbart worden sei, und dem tatsächlich unterrichteten Pensum, das unter Umständen wesentlich über dem Pflichtpensum liege. Gemäss § 18 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO) könne die Schulleitung einem Lehrer mit Teilpensum auf Beginn des jeweiligen Semesters Zusatzlektionen zuteilen. So könne der vereinbarte Beschäftigungsgrad für die Dauer eines Semesters erhöht werden, wobei jedoch kein Rechtsanspruch auf Zusatzlektionen bestehe. Deren Zuteilung sei vornehmlich eine Frage der Organisation, welche namentlich durch die Schülerzahlen bestimmt werde. Die Möglichkeit, Zusatzlektionen zu verteilen, solle der Schule die "grösstmögliche Flexibilität zwecks Anpassung an die fluktuierenden Schülerzahlen sichern". Dass die daraus resultierenden Schwankungen des Beschäftigungsgrads vornehmlich die Lehrer obA träfen, liege daran, dass diese mehr als die Lehrer mbA - welche grundsätzlich mindestens ein halbes Pensum versehen müssten (§ 4 Abs. 1 MBVO) - Teilzeit arbeiteten und Letztere zudem als "Stützen der Schule" weniger entbehrlich seien. Sei eine Lehrkraft mit dem Umfang des garantierten Pensums nicht zufrieden, so könne sie an einer anderen Schule eine zusätzliche Teilzeitstelle annehmen oder überhaupt eine Stelle mit höherem Beschäftigungsgrad suchen.
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6.3 Das Vorgehen der Behörden, wie es von der Schulrekurskommission erläutert wird, erscheint grundsätzlich nicht verfassungswidrig (vgl. aber unten E. 7). Bei der Ausgestaltung der öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse verfügen die Kantone über einen weiten Spielraum, der gerade in Organisations- und Besoldungsfragen besonders gross ist. Mit Blick auf Willkürverbot und Rechtsgleichheitsgebot ist lediglich erforderlich, dass eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen öffentlicher Bediensteter auf sachlich haltbaren Gründen beruht (vgl. BGE 123 I 1 E. 6 S. 8; 129 I 161 E. 3.2 S. 165). Dies ist vorliegend der Fall: Unbestrittenermassen besteht ein Bedürfnis der Schulen nach flexiblem Einsatz des Lehrpersonals, weil die Anzahl der Lektionen, die pro Fach und Semester zu unterrichten sind, variiert. Dieses Anliegen ist sachlicher Natur, wie das Bundesgericht bereits im Urteil 2P.325/1992 vom 10. Dezember 1993 (E. 3c) festgehalten hat. Weiter bestehen im Bereich der Zusatzaufgaben funktionelle Unterschiede zwischen Lehrern obA und Lehrern mbA, wobei auch allein Letztere gesetzlich zur Übernahme eines mindestens hälftigen Pensums verpflichtet sind. Bei diesen Gegebenheiten leuchtet es ein, dass zuerst jene Lehrkräfte, welche neben der reinen Unterrichtstätigkeit auch Aufgaben der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zu übernehmen haben, mit ihrem bisherigen (mindestens 50 Prozent betragenden) Beschäftigungsgrad ins neue Recht überführt werden. Die Schwankungen des effektiven Pensums, zu welchen das System der Zusatzlektionen führt, dürfen ohne Verfassungsverletzung primär jenen Lehrern zugemutet werden, denen keine - oder zumindest weniger - administrative Zusatzaufgaben zukommen. Im Übrigen sind auch die Lehrer mbA von solchen Schwankungen betroffen, soweit sie über ihr bisheriges Pensum hinaus Zusatzlektionen übernehmen. Schliesslich durfte bei der Überführung berücksichtigt werden, dass sich bis anhin die Rechtsstellung der beamteten Hauptlehrer und der semesterweise befristet angestellten Lehrbeauftragten I wesentlich unterschied, was vom Bundesgericht in zwei Entscheiden als (grundsätzlich, vgl. E. 7) verfassungskonform beurteilt worden ist (BGE 121 I 102 sowie das Urteil 2P.325/1992 vom 10. Dezember 1993). Insbesondere mussten die ehemaligen Lehrbeauftragten - im Unterschied zu den Hauptlehrern - schon bisher Schwankungen im Beschäftigungsgrad hinnehmen, so dass das streitige Vorgehen insoweit zu keiner Verschlechterung ihrer Rechtsstellung führt. Diese wird vielmehr durch das neue Recht verbessert, auch wenn die Behörden an sich schon unter Geltung des alten Rechts nicht mehr von einer Abfolge von befristeten Dienstverhältnissen ausgegangen sind, sondern eine unbefristete Anstellung angenommen haben. Abgesehen vom gesetzlich verlangten Mindestpensum und der lohnmässigen Einreihung (Unterschied von einer Klasse) sind die Lehrer obA nämlich heute den Lehrern mbA gleichgestellt.
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7.
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7.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, es verletze das Rechtsgleichheitsgebot bzw. das Willkürverbot, dass sie nicht als Lehrerinnen mbA angestellt worden sind, ist die Beschwerde unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen ein Rechtsanspruch auf Anstellung in dieser Funktion zukommen sollte. Auf die Rüge, sie müssten (funktionsunabhängig) in die Lohnklasse 22 eingereiht werden, ist nicht einzutreten, fehlt es doch insoweit an einem letztinstanzlichen Entscheid (vgl. E. 2); im Übrigen vermöchte die entsprechende Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ohnehin nicht zu genügen.
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7.2 Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, die "Überführung" der Beschwerdeführerinnen sei hinsichtlich des Beschäftigungsgrads verfassungswidrig: Deren Stellung hat sich durch die angefochtenen Verfügungen im Vergleich zu früher wesentlich verbessert, indem sie nunmehr dauerhaft mit einem garantierten Mindestpensum angestellt sind. Das garantierte Minimum von 33,33 Prozent mag in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen faktisch schon seit geraumer Zeit (auch unter Geltung des neuen Rechts) ein im Durchschnitt mehr als doppelt so hohes Pensum zugewiesen erhielten, sehr niedrig erscheinen. Primärer Vergleichsmassstab bildet aber der frühere Zustand mit der formellen zeitlichen Beschränkung des Angestelltenverhältnisses; mit Blick hierauf erscheint es nicht unhaltbar, wenn die Anstellungsbehörde im Zeitpunkt der "Überführung" der Arbeitsverhältnisse - um der Schule weiterhin eine möglichst grosse Flexibilität zu bewahren - bei der Bestimmung des Mindestpensums grosse Zurückhaltung walten liess. Letztlich geht es dabei auch nicht etwa um eine Herabsetzung des bisherigen effektiven Beschäftigungsgrads, sondern bloss um die Bestimmung des bei jeder Bedarfslage garantierten Minimums. Zudem bilden nicht die faktischen Schwankungen der Arbeitspensen Stein des Anstosses, überschreiten sie doch - wie aus den bisherigen Verhältnissen zu schliessen ist - ein vernünftiges Mass nicht; die Ursache der vorliegenden Streitigkeit liegt vielmehr in den mit der jetzigen Regelung weiterbestehenden Unsicherheit, die sich aber (im Gegensatz zur früheren Rechtslage) nicht mehr auf die Anstellung als solche, sondern nur mehr auf die Zahl der Zusatzlektionen bezieht, welche den Betroffenen über das Minimum hinaus zugeteilt werden. Dass die Beschwerdeführerinnen auch diese Unsicherheit beseitigen möchten, ist verständlich; indes kann in der streitigen Neuregelung ihres Dienstverhältnisses nach dem Gesagten keine Verfassungsverletzung erblickt werden.
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7.3 Fragen könnte sich höchstens, wie lange nach erfolgter "Überführung" in ein auch formell unbefristetes Dienstverhältnis ein weit unter dem tatsächlichen Pensum liegender minimaler Beschäftigungsgrad verfassungskonform ist. Ob und ab welchem Zeitpunkt einer solchen Diskrepanz zwischen Verfügungsinhalt und effektivem Arbeitspensum verfassungsrechtliche Schranken entgegen stehen könnten - eine Frage, wie sie sich unter altem Recht für die Schlechterstellung der "Lehrbeauftragten" hinsichtlich Besoldung und Altersentlastung auf ähnliche Art und Weise gestellt hat (vgl. Urteil 2P.325/1992 vom 10. Dezember 1993, E. 3c u. E. 5) -, braucht hier nicht erörtert zu werden, nachdem jedenfalls die Überführungsverfügung als solche, die vorliegend allein zu beurteilen ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.
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8.
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Nach dem Gesagten erweisen sich die staatsrechtlichen Beschwerden als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, d.h. mit je Fr. 1'500.--, auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Schulkommission der Kantonsschule A.________, der Schulrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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