BGer K 28/2004
 
BGer K 28/2004 vom 10.05.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
K 28/04
{T 7}
Urteil vom 10. Mai 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
gegen
OeKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 13. Januar 2004)
In Erwägung,
dass die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG auf die Einsprache von C.________ vom 6. Oktober 2003 gegen ihre Verfügung vom 22. Juli 2003 wegen Verspätung nicht eingetreten ist (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Januar 2004 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
dass C.________ am 26. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Februar 2004 nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass daher auf die unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts der offensichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von der Kostenverlegung abzusehen ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 10. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.