Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 295/03
Urteil vom 13. Mai 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
B.________, geb. 1962, übte verschiedene Tätigkeiten im Gast- und Reinigungsgewerbe aus. Am 7. August 1998 verunfallte er durch Fremdverschulden mit dem Motorroller; seine Lebensgefährtin verstarb an den Unfallfolgen. Während der zweitägigen Hospitalisation des Versicherten wurden eine akute psychische Dekompensation und eine Metatarsale-II/III-Köpfchenfraktur am linken Mittelfuss behandelt. Bei einem weiteren Unfall vom 3. April 1999 zog er sich bei einem Sturz von einer Leiter eine Fraktur des rechten Fersenbeins und einen Bruch des linken Mittelhandknochens zu. Im Rahmen eines zweimonatigen Aufenthaltes in der Klinik X.________ im Winter 2000/01 fand sich eine Funktionsstörung des rechten Fusses (die eine Stockentlastung bedingte) und eine leichte Funktionsstörung des linken Fusses; im Weitern wurde eine teilweise remittierte posttraumatische Belastungsstörung und ein panvertebrales Schmerzsyndrom festgestellt, letzteres mit vermuteter somatoformer Komponente.
Nachdem sich der Versicherte am 22. Februar 2000 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ermittelte die IV-Stelle des Kantons Zürich aufgrund von medizinischen und erwerblichen Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 36 % und lehnte demgemäss das Begehren auf eine Invalidenrente ab (Verfügung vom 28. August 2001).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach B.________ für die Folgen der beiden Unfälle mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 38 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 20 % zu (Verfügung vom 7. Februar 2002). Der Betroffene erhob Einsprache.
B.
Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2001 eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2003 insoweit teilweise gut, als es feststellte, der Versicherte habe mit Wirkung ab dem 1. August 1999 bis zum 30. April 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
B.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der Rentenanspruch über den 30. April 2001 hinaus verneint werde. Es sei ihm auch ab dem 1. Mai 2001 eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Verfahren vor Eidgenössischem Versicherungsgericht sei bis zur rechtskräftigen Klärung der gemäss Unfallversicherungsgesetz bestehenden Ansprüche zu sistieren.
Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer verlangt, der Prozess sei bis zur rechtskräftigen Festlegung der gegenüber dem obligatorischen Unfallversicherer bestehenden Ansprüche zu sistieren, da der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Schmerzproblematik, noch nicht abschliessend geklärt sei.
Die Fallumstände lassen ein Aussetzen des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG ) nicht als zweckmässig erscheinen. Eine (grundsätzliche) Bindung der Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich besteht nur, wenn für letzteren bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (BGE 126 V 288). Abgesehen davon, dass der Abschluss der Unfallversicherungs-Streitsache nicht absehbar ist - im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lag noch kein Einspracheentscheid der SUVA vor -, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil von der Entscheidung im andern Rechtsstreit beeinflusst werden könnte. Denn die bei letztinstanzlicher Beschwerdeerhebung noch andauernden Abklärungen der SUVA erstrecken sich auf den aktuellen Gesundheitszustand; dessen nach der hier streitigen Verfügung vom 28. August 2001 eingetretene Entwicklung kann im Rahmen dieses Verfahrens indes nicht berücksichtigt werden (BGE 121 V 366 Erw. 1b; Erw. 2 hienach). Schliesslich ist nicht zu erwarten, dass die Abklärungen Rückschlüsse auf die tatbeständlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der strittigen Verfügung bzw. auf eine über den 30. April 2001 hinaus weiterbestehende anspruchserhebliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erlauben werden (vgl. BGE 99 V 102).
2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 75, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) sowie zur Revision der Rente bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4). Zu ergänzen ist, dass für die richterliche Beurteilung die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (in Kraft seit dem 1. Januar 2003) vorliegend keine Anwendung findet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Das Gleiche gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision).
3.
Das kantonale Gericht hat angenommen, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im August 1999 bis zum Austritt aus der Klinik X.________ Ende Januar 2001 vollständig arbeits- bzw. erwerbsunfähig gewesen; deshalb bejahte die Vorinstanz den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis April 2001 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Für die Folgezeit gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor.
Der angefochtene Entscheid ist insoweit, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 30. April 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, unangefochten geblieben. Streitig bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2001. Dabei sind mit Bezug auf die gesundheitliche Situation die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügung vom 28. August 2001 massgebend. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlimmert, ist er damit nicht zu hören, sondern auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) hinzuweisen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat sich einlässlich mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt; auf seine Beweiswürdigung kann in allen Teilen verwiesen werden. Insbesondere hat es zu Recht auf die ergänzende Stellungnahme der Klinik X.________ vom 18. Januar 2002 abgestellt, mit welcher die Widersprüche im Austrittsbericht vom 12. Februar 2001 ausgeräumt wurden. Danach ist eine dem (körperlichen) Leiden angepasste leichte Arbeit ganztags zumutbar; dabei ergibt sich aber aus vorwiegend psychiatrischen Gründen eine Leistungsreduktion von 25 %. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich benötigten Pausen sind in dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Daher lässt sich nicht beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die schlüssig begründete und (nunmehr) widerspruchsfreie, auf interdisziplinären Grundlagen beruhende vorerwähnte medizinische Stellungnahme davon ausgegangen sind, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.
4.2 Zusätzliche fachärztliche Abklärungen erübrigen sich, da der rechtserhebliche und in zeitlicher Hinsicht massgebende medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt ist. Was insbesondere die Behauptung betrifft, die Beschwerdeführer habe eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten, sind weitere Abklärungen schon deshalb entbehrlich, weil die Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht davon abhängt, ob der Versicherte einem derartigen Verletzungsmechanismus ausgesetzt war. Bei der Invalidenversicherung handelt es sich im Wesentlichen um eine sogenannt finale Versicherung. Das bedeutet, dass sie das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (BGE 120 V 102 f. Erw. 4c/d; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 14 f.), während in einem kausalen System (so in der obligatorischen Unfallversicherung) nur insoweit eine leistungsbegründende Invalidität besteht, als der Gesundheitsschaden durch eines der versicherten Ereignisse (mit-)verursacht ist (vgl. Art. 6 und 36 UVG ). Für die Belange der Invalidenversicherung ist also allein entscheidend, wie sich die ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit und in einem weiteren Sinne in erwerblicher Hinsicht auswirken. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert geblieben wäre: Die Ärzte der Klinik X.________ gingen ausdrücklich nicht von einer Symptomausweitung aus, sondern berücksichtigten das Beschwerdebild, soweit dieses nicht mit somatischen Teilursachen erklärbar war, bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit der Fehlverarbeitung eines traumatisierenden Ereignisses (vgl. dazu das psychosomatische Konsilium vom 10. Januar 2001).
4.3 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers - so hinsichtlich eines offenbar gescheiterten Arbeitsversuchs bei der Firma K.________ AG in der Zeit von Oktober 2002 bis Januar 2003 - beschlagen nicht den Beurteilungszeitraum und sind daher vorliegend unerheblich.
5.
5.1 Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) kann auf die Berechnung des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Der Beschwerdeführer war zwar insgesamt nur wenige Monate auf Abruf bei der Firma I.________ AG als Baureiniger tätig. Anderseits ist unbestritten, dass er im Gesundheitsfall weiterhin dort gearbeitet hätte; es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich die Arbeitsauslastung inskünftig dauerhaft geändert haben würde. Daher kann mit der Vorinstanz von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden, das auf dem in den Jahren 1997 und 1998 effektiv erzielten Gehalt beruht. Ob der Stundenlohn im Jahr 2001 von Fr. 25.- auf Fr. 20.- reduziert worden wäre, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten wird, spielt damit keine Rolle.
Angesichts des Tabellenlohns von Fr. 56'894.- (2001), der als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens dient, erscheint das vom kantonalen Gericht ermittelte Valideneinkommen (Fr. 45'265.- [2001]) in der Tat etwas tief, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt wird. Dies ist nach dem Gesagten darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zuletzt - in gewisser Hinsicht einer Teilzeittätigkeit entsprechende - Arbeit auf Abruf verrichtete. Nicht auszuschliessen ist, dass der Versicherte aufgrund persönlicher und beruflicher Faktoren auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt war und deshalb eine Arbeit mit unregelmässiger Auslastung ausüben musste; immerhin sind (erfolglos gebliebene) Versuche aktenkundig, eine Anstellung im Gastwirtschaftsgewerbe zu finden. Da also nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich als Gesunder - trotz besser entlöhnter Erwerbsmöglichkeiten - aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt und hätte dies voraussichtlich auch weiterhin getan (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a mit Hinweisen), sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten lohnbeeinflussenden invaliditätsfremden Gesichtspunkte (namentlich fehlende berufliche Ausbildung und Deutschkenntnisse) beim Einkommensvergleich überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; Urteil M. vom 13. Januar 2004, B 89/03, Erw. 5.2 und 5.3).
Nach der Rechtsprechung fällt bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhnen unter dem Titel der persönlichen und beruflichen Einzelfallumstände ein Abzug in Betracht, der höchstens 25 % betragen kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug soll zunächst gesundheitlichen Einschränkungen - hier den nach beiden Unfällen eingetretenen funktionellen Störungen unter Einschluss der somatoformen Schmerzen - Rechnung getragen werden, bei denen abzusehen ist, dass sie im Rahmen der grundsätzlich zumutbaren Erwerbstätigkeiten zu einer gewissen Lohneinbusse führen werden. Aus der zitierten Praxis ergibt sich, dass der maximale Abzug von 25 % neben den leidensbedingten Faktoren auch die invaliditätsfremden lohnsenkenden Gründe erfasst, soweit diese auch für die Bemessung des Valideneinkommens erheblich waren. Insofern verbleibt kein Spielraum, den Tabellenlohn um mehr als einen Viertel zu vermindern, um zum anrechenbaren Invalideneinkommen zu gelangen. Der (korrekten) Berechnung des kantonalen Gerichts folgend beträgt das Invalideneinkommen nach Vornahme des höchstmöglichen Abzugs Fr. 32'003.-. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'265.- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %.
5.2 Die IV-Stelle rechnete (wie auch die in diesem Punkt methodisch gleich vorgehende SUVA) den Stundenlohn, den der Versicherte als Baureiniger zuletzt erzielt hat, auf ein ordentliches Pensum um und gelangte so zu einem Valideneinkommen über Fr. 50'057.-. Damit sind die von der Arbeit auf Abruf herrührenden Effekte auf dieser Seite neutralisiert; in dieser Betrachtungsweise entfällt auf der Seite des Invalideneinkommens - entsprechend dem oben dargestellten Grundsatz - die Berücksichtigung von allfälligen arbeitsmarktlichen Nachteilen. Vorliegend ist nicht abschliessend zu beurteilen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen für sich allein noch einen leidensbedingten Abzug von 25 % begründen könnten, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Denn selbst wenn hievon auszugehen und am Invalideneinkommen von Fr. 32'003.- festzuhalten wäre, ergäbe sich so immer noch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 %.
5.3 Nach dem Gesagten wird die für den Rentenanspruch erforderliche Schwelle von 40 % ab Februar 2001 jedenfalls nicht erreicht. Das kantonale Gericht hat in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV gestützt auf die im Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung herrschenden Verhältnisse zu Recht angenommen, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 weggefallen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: