BGer 2A.287/2004 |
BGer 2A.287/2004 vom 24.05.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.287/2004 /leb
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Urteil vom 24. Mai 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiberin Diarra.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, Hirschengraben 15, Postfach, 8001 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, Postfach, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 7. April 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren am **. ** 1959, ersuchte am 19. November 2003 um Eintragung in das kantonale Anwaltsregister. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich wies das Begehren mit Beschluss vom 12. Januar 2004 ab, weil die Voraussetzungen für einen Registereintrag nicht erfüllt waren. Auf Beschwerde hin bestätigte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Eintragsverweigerung mit Beschluss vom 7. April 2004 (versandt am 13. April 2004).
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B.
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Mit Eingabe vom 23. April 2004 an das Bundesgericht ersuchte A.________ um Verlängerung der Beschwerdefrist, da sie in den nächsten zwei Monaten eine Diät einhalten und "weit weg vom Arbeitsstress" leben müsse. Das Bundesgericht teilte ihr darauf am 27. April 2004 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht verlängert werden könne, dass sie frühestens am 19. Mai 2004 ablaufe, dass die Arbeitsunfähigkeit gemäss Arztzeugnis nur bis 16. Mai 2004 daure und dass eine nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen ohnehin nicht ausreiche, um die Unfähigkeit zur Ergreifung notwendiger prozessualer Schritte zu belegen.
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C.
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In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2004 führt A.________ sinngemäss erneut aus, ihre gesundheitlichen Probleme erlaubten ihr nicht, die Beschwerdeschrift abzufassen. Zudem macht sie geltend, der Bruder ihres Mannes sei gestorben, weshalb sie sich für zwei Wochen nach Italien habe begeben müssen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der anzufechtenden Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Diese Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckt werden. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist am 19. Mai 2004 abgelaufen.
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Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2004 unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist frühestens am 19. Mai 2004 ablaufe und dass eine nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht ausreiche, um die Unfähigkeit zur Ergreifung notwendiger prozessualer Schritte zu belegen. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin trotz gewisser gesundheitlicher Probleme und der Reise nach Italien die Möglichkeit, die Abfassung einer Rechtsschrift zu delegieren, indem sie einen Vertreter damit beauftragte. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit ausser Betracht.
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1.2 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. In den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin wird in keiner Weise dargetan, weshalb und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss zu beanstanden sein sollte. Indem die Beschwerdeführerin lediglich ausführt, sie sei wegen gesundheitlicher Probleme nicht fähig, sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinanderzusetzen, genügt sie dem Erfordernis der sachbezogenen Begründung nicht, weshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.
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2.
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2.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. Im Übrigen behält sich das Bundesgericht vor, weitere Eingaben dieser Art nicht mehr förmlich zu behandeln.
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2.2 Unter den vorliegenden Umständen wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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