BGer 1P.705/2003 |
BGer 1P.705/2003 vom 27.05.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.705/2003 /sta
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Urteil vom 27. Mai 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Steiner.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Rubeli,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 4 aBV bzw. Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV,
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Art. 6 Ziff. 2 EMRK (rechtliches Gehör, Kostenauflage),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 24. August 2001 wurde X.________ dem Amtsgericht Solothurn-Lebern zur Beurteilung überwiesen wegen Verfügung über gepfändete Sachen (Art. 169a StGB), Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Art. 87 Abs. 3 AHVG) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). Dies nachdem der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 19. April 2001 angeordnet hatte, die genannten Vorwürfe seien getrennt von demjenigen des Pfändungsbetrugs zu beurteilen. Entsprechend wurde in Ziffer 6 der Schlussverfügung vom 24. August 2001 darauf hingewiesen, dass beim Untersuchungsrichteramt Solothurn getrennt vom vorliegenden Verfahren derzeit noch ein Ermittlungsverfahren hängig sei wegen Pfändungsbetruges. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern werde über diesen Vorwurf gegebenenfalls in einem Zusatzurteil zu befinden haben.
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B.
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Am 7. Mai 2002 stellte das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Strafverfahren gegen X.________ wegen Unterlassung der Buchführung, Verfügung über gepfändete Sachen und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz zufolge Eintritts der relativen Verfolgungsverjährung ein. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
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C.
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Gegen den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7. Mai 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn (Anklagekammer). Sie beantragte die Rückweisung zur Neubeurteilung durch das Amtsgericht mit der Begründung, die Verjährung sei in Bezug auf alle drei Vergehen noch nicht eingetreten. Mit Entscheid vom 27. September 2002 stellte die Anklagekammer fest, dass der Vorwurf der Verfügung über gepfändete Sachen Ende August 2002 absolut verjährt sei. In Bezug auf die anderen beiden Tatbestände wurde die Beschwerde gutgeheissen und das Amtsgericht Solothurn-Lebern angewiesen, das Verfahren fortzusetzen.
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D.
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Am 21. Januar 2003 wurde X.________ wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Dem Verurteilten wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'400.-- auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. X.________ appellierte gegen dieses Urteil an die Strafkammer des Obergerichts. Diese stellte auch die Verfahren betreffend die Anklagepunkte unterlassene Buchführung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ein (Beschluss vom 24. September 2003). Wegen Verletzung zivilrechtlicher Pflichten wurden X.________ die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'400.-- zu einem Drittel auferlegt, diejenigen des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von Fr. 1'070.-- zur Hälfte. Die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 9'187.95 wurde um einen Drittel reduziert.
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E.
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X.________ erhebt mit Eingabe vom 24. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen verfassungswidriger Kostenauflage (Art. 4 aBV bzw. Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er wirft dem Obergericht ausserdem vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV missachtet zu haben. Es wird beantragt, die Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids betreffend die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten aufzuheben.
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Obergericht und Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliessen mit Eingaben vom 1. bzw. vom 8. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde, wobei die Staatsanwaltschaft zudem den Antrag stellt, auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Beschluss vom 24. September 2003 handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 f. OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei ihm anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung verunmöglicht worden, zu diesem Punkt Beweis zu führen, nachdem ihm bereits vorher die vollständige Akteneinsicht immer wieder verweigert worden sei. Diese Rüge wird indessen nicht weiter substanziiert. Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit der Wiedergabe seiner Anträge vor Obergericht auseinander, wonach er anlässlich der Verhandlung geltend gemacht haben soll, es sei ihm ein bedeutender Nachteil erwachsen durch den Umstand, dass ihm faktisch erst anfangs August 2003 Akteneinsicht gewährt worden sei, was vor allem den Tatbestand betreffend Unterlassung der Buchführung betreffe (angefochtener Entscheid, S. 4). Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gewesen, darzulegen, inwiefern es ihm verunmöglicht worden sein soll, vor Obergericht Beweis zu führen. Auch hätte er begründen müssen, warum der Beizug der Akten betreffend das gegen ihn angestrengte Verfahren wegen Pfändungsbetrugs weitere Aufschlüsse geben soll, womit eine antizipierte Beweiswürdigung mit dem gegenteiligen Ergebnis als verfassungswidrig erscheinen würde. Damit kann auf die Beschwerde insoweit mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
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3.
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In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Kostenauflage verstosse gegen das in Art. 4 aBV bzw. 9 BV gewährleistete Willkürverbot sowie die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
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3.1 Gemäss § 32 Abs.1 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO SO; BGS 321.1) dürfen dem Beschuldigten bei Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. Ausnahmsweise können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat. Gleichlautende oder ähnliche Vorschriften finden sich in fast allen kantonalen Strafprozessordnungen. Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 162 E. 2a S. 166 und E. 2d/bb S. 173).
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3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens gegen den in Art. 32 Abs. 1 BV wie auch Art. 6 Ziff. 2 EMRK enthaltenen Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2c f. S. 168 ff.; Urteil 1P.597/1999 vom 29. September 2000, publiziert in: Pra 90/2001 Nr. 56, E. 6a).
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3.3 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmungen den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen wollen, ihn treffe trotz Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f. mit Hinweisen; Pra 90/2001 Nr. 56, E. 6b). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sei verletzt, legt aber nicht dar, inwiefern ihm im angefochtenen Entscheid direkt oder indirekt vorgeworfen werde, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer ausführlich, das Obergericht habe die Voraussetzungen, unter welchen die Kostenauflage wegen Verletzung zivilrechtlicher Pflichten zulässig ist, verkannt. Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit mit Willkürkognition zu überprüfen.
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3.4 Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, im vorliegenden Fall fehle es an der Kausalität zwischen der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung und den angefallenen Verfahrens- und Parteikosten. Das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid selbst festgestellt, die Abtrennung der Verfahren betreffend Verfügung über gepfändete Sachen, Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen sowie Unterlassung der Buchführung vom Verfahren wegen Pfändungsbetrugs sei nicht rechtmässig gewesen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ohne die widerrechtliche Abtrennung wären keine Kosten für die beiden erstinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdeverfahren wie auch das Appellationsverfahren entstanden, ebenso wenig die damit verbundenen Parteikosten.
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Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem festgehalten, Art. 68 Ziffer 1 StGB verlange grundsätzlich eine Vereinigung der Strafverfahren wegen verschiedener Delikte, wobei das Gesetz jedoch keinen unbedingten Anspruch darauf gebe. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die dem Beschuldigten in den voneinander abgetrennten Verfahren angelasteten Delikte einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Der Grund für die Abtrennung der Verfahren sei offensichtlich in der langen Verfahrensdauer bzw. der drohenden Verjährung zu suchen. Darin könne kein wichtiger Grund für eine Trennung der Verfahren erblickt werden. Deshalb wären die Akten grundsätzlich zur gemeinsamen Überweisung zurückzuweisen. Davon sei jedoch wegen unmittelbar bevorstehender Verjährung abzusehen. Der Entscheid, dem Beschwerdeführer die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird anschliessend damit begründet, dem Beschuldigten müsse in einem von zwei Anklagepunkten ein zivilrechtlich vorwerfbarer Normenverstoss angelastet werden.
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3.5 Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er geltend macht, es sei aus verfassungsrechtlichen Gründen auf jede Kostenauflage zu verzichten. Auch wenn sämtliche Anklagepunkte gemeinsam behandelt worden wären, hätte dies zu Verfahrenskosten geführt für die hier interessierenden Anklagepunkte, indem nämlich die Kosten für das alle Vorwürfe umfassende Verfahren erhöht worden wären. Richtig ist aber auch, dass ein derartiges Verfahren günstiger gewesen wäre als wenn beispielsweise jeder Vorwurf in einem einzelnen Verfahren abgehandelt worden wäre. Diesem Umstand hätte auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden müssen.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Umfang der Kostenpflicht, die ohnehin nur im Sinne einer Ausnahme greift, jedenfalls dahingehend begrenzt, dass die Haftung des Beschuldigten nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlung reicht (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174). Die Kausalität ist für jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen (BGE 109 Ia 160 E. 3a S. 163; nicht veröffentlichtes Urteil 1P.538/2000 vom 20. Oktober 2000, E. 2b mit Hinweisen; Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch / Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996ff., § 427 N 4). So hat das Bundesgericht beispielsweise erkannt, die Kosten des Gerichtsverfahrens hätten der Angeklagten im damals zu beurteilenden Fall nicht überbunden werden dürfen, da nach dem Ergebnis der (kostenpflichtigen) Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe, Anklage zu erheben. Das Verhalten der Angeklagten sei zwar kausal gewesen für die Anhebung und Durchführung der Untersuchung, nicht dagegen für das weitere Verfahren und die Durchführung der Gerichtsverhandlung (BGE 109 Ia 160 E. 3a S. 163 mit Hinweis).
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Das Obergericht hat - wie gesagt (E. 3.4 hiervor) - festgehalten, die Abtrennung der Verfahren sei rechtswidrig gewesen. Soweit die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht geltend macht, dieser Schluss sei unrichtig, weil das Obergericht die drohende Verjährung als Notstandssituation bzw. als wichtigen Grund für die Abtrennung hätte anerkennen müssen, ist sie nicht zu hören. Entscheidend ist vielmehr, dass das Obergericht zwar zum Schluss gekommen ist, die Abtrennung sei rechtswidrig gewesen, dasselbe Argument aber bei der Kostenauflage nicht berücksichtigt und damit die Kausalität des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens in Bezug auf die verschiedenen Verfahrensschritte nicht geprüft hat. Dies im Übrigen im Gegensatz zum Amtsgericht Solothurn-Lebern, das die Kosten des Entscheids vom 7. Mai 2002 und des vorangegangenen Verfahrens auf die Staatskasse genommen hat mit der Begründung, die Verfahrensdauer und dessen Folgen seien nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Es hätte zumindest berücksichtigt werden müssen, dass bei einem alle Vorwürfe umfassenden Spruch weniger Verfahrenskosten angefallen wären. Ob es zudem ohne die Abtrennung der in Frage stehenden Verfahren zu gewissen Verfahrensschritten gar nicht gekommen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Es genügt jedenfalls nicht, die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen mit der Begründung, es müsse ihm in Bezug auf einen der beiden zu prüfenden Vorwürfe ein zivilrechtlich vorwerfbarer Normenverstoss angelastet werden. Damit hält die Ziffer 8 des angefochtenen Dispositivs verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand und ist aufzuheben. Die Ziffer 7 betreffend die vorinstanzlichen Kosten ist weniger ausführlich begründet. Es wird indessen festgehalten, das Verfahren wegen Verfügung über eine gepfändete Sache sei bereits mit Entscheid vom 7. Mai 2002 eingestellt worden und dieser Teil des Verfahrens habe grössere Aufwendungen verursacht. Offenbar ist auf jeden der drei Vorwürfe ein Drittel der vorinstanzlichen Kosten entfallen. Damit ist aber die Kausalität in Bezug auf die beiden Anklagepunkte, über welche das Amtsgericht Solothurn-Lebern mit Entscheid vom 21. Januar 2003 materiell befunden hat, ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Der vom Beschwerdeführer zu tragende Anteil hätte mit einer entsprechenden Begründung zumindest weiter reduziert werden müssen. Demnach ist auch die Ziffer 7 des angefochtenen Dispositivs aufzuheben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer unter dem Titel Parteientschädigung auch Aufwendungen geltend gemacht, in Bezug auf welche ihm gemäss rechtskräftigem Entscheid der Anklagekammer vom 27. September 2002 keine Entschädigung zustehe. Somit sei der Beschluss des Obergerichts vom 24. September 2003 insoweit jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich. Es kann aber bei teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht Sache das Bundesgerichts sein, dies zu überprüfen, zumal keine detaillierte Kostennote vorliegt. Da die Zusprechung der Parteikosten in der Begründung regelmässig der Verlegung der Verfahrenskosten folgt, ist nach dem Gesagten auch Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (BGE 115 Ia 309 E. 1 S. 310 ff.; unveröffentlichtes Urteil 1P.59/2003 vom 14. August 2003, E. 2.3 mit Hinweisen). Angesichts dieses Ergebnisses kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, inwieweit die Kosten der Untersuchung teilweise im Hinblick auf das Verfahren betreffend Pfändungsbetrug hätten ausgeschieden werden müssen, offen bleiben.
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4.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit braucht nicht erörtert zu werden, ob das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist, was dieser bestreitet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Solothurn hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses vom 24. September 2003 werden aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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