BGer B 83/2003
 
BGer B 83/2003 vom 01.06.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 83/03
Urteil vom 1. Juni 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Vorsorgestiftung der Elvia Versicherungen, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Kurt Läng, Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
gegen
G.________, 1965, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene G.________ war ab 1. September 1994 als Sachbearbeiter bei der Firma N.________ angestellt, wobei er seit April 1995 in einem Teilzeitpensum von 90 % tätig war. Für die berufliche Vorsorge war er bei der Pensionskasse der Firma N.________ versichert. Auf den 29. Februar 1996 löste er das Arbeitsverhältnis auf. Am 2. Mai 1996 trat G.________ eine neue Stelle als Sachbearbeiter bei der Firma V.________ an und war bei deren Vorsorgestiftung für die berufliche Vorsorge versichert. Zusätzlich arbeitete er während Jahren teilzeitlich als Schlafwagenbegleiter. Nachdem er gemäss Attest der Psychiaterin Frau Dr. med. et phil. T.________ (vom 12. Juni 1996) seit 7. Mai 1996 zufolge Krankheit voll arbeitsunfähig gewesen war, kündigte die Firma V.________ den Arbeitsvertrag auf den 17. Juni 1996. Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 trat die Vorsorgestiftung der Elvia vom Vorsorgevertrag zurück, weil G.________ bei der medizinischen Untersuchung wesentliche Fragen nicht oder falsch beantwortet habe.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt G.________ rückwirkend ab 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Am 19. Februar 1999 beschied die Pensionskasse der Firma N.________ das Gesuch von G.________ um Gewährung von Invalidenleistungen abschlägig mit der Begründung, dass die der Invalidität zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit nach dem Austritt aus der Firma N.________ eingetreten sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 lehnte es die Vorsorgestiftung der Elvia ebenfalls ab, Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen, weil G.________ bereits vor dem Stellenantritt bei der Firma V.________ erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
B.
Am 21. Mai 2001 liess G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Vorsorgestiftung der Elvia sei zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 1998 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 33'000.- sowie das gemäss Leistungsausweis versicherte Invaliditätskapital von Fr. 66'000.-, je zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung, zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, die Pensionskasse der Firma N.________ sei zum Verfahren beizuladen, welchem Rechtsbegehren das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2001 und Zwischenentscheid vom 1. November 2001 stattgab. Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung holte das kantonale Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Frau Dr. T.________ (vom 14. April 2003) ein. Mit Entscheid vom 15. August 2003 verpflichtete es die Vorsorgestiftung der Elvia in Gutheissung der Klage, G.________ nebst einem Invaliditätskapital von Fr. 66'000.- ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 33'000.- unter Anpassung an die Preisentwicklung gemäss BVG, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den von Mai 1998 bis Juni 2001 geschuldeten Rentenbetreffnissen ab 22. Mai 2001, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten. Gleichzeitig verpflichtete es G.________, die ihm ausgerichtete Austrittsleistung von Fr. 7715.30, samt Zinsen, zurückzuerstatten.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Vorsorgestiftung, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen; eventuell sei ihre Leistungspflicht auf die obligatorische berufliche Vorsorge zu beschränken und die Sache sei zur Festlegung der obligatorischen Mindestleistungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die als Mitinteressierte beigeladene Pensionskasse der Firma N.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nehmen ebenfalls in ablehnendem Sinne Stellung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 Abs. 1 BVG), den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht bei Übertritt eines Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c) und den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit richtig dargelegt. Ebenso hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass der Beschluss der Invalidenversicherung betr. Zusprechung einer ganzen Rente an den Versicherten für die Beschwerdeführerin nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Vorsorgeeinrichtung nicht in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist (BGE 129 V 73 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität mit Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % geführt hat, bei der Vorsorgestiftung der Elvia versichert war.
2.1 Die Psychiaterin Frau Dr. T.________ diagnostizierte im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 20. März 1997 einen akuten Stuporzustand am 21. Mai 1996, eine Erschöpfungsdepression, Verdacht auf Borderline-Syndrom und Asthma bronchiale vorbestehend seit Kindheit sowie Kreislauflabilität. Den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzte die Ärztin - wie bereits in früheren Attesten u.a. zuhanden der Arbeitslosenversicherung - auf den 7. Mai 1996 fest. Sie wies sodann darauf hin, dass der Versicherte im Januar 1995 in Bangkok einen Schwächezustand erlitten habe; anscheinend hätten sich funktionelle Herzrhythmus-Störungen, eine Exacerbation des vorbestehenden Asthma bronchiale, depressive Verstimmungen, das Gefühl von Ratlosigkeit, Arbeitsstörungen usw. eingestellt. In der von der Vorinstanz eingeholten zusätzlichen Stellungnahme vom 14. April 2003 bestätigte Frau Dr. T.________, dass der Beschwerdegegner seit 7. Mai 1996 aus psychischen Gründen voll arbeitsunfähig sei. Ärztliche Zeugnisse, die den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf die Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter auf einen früheren Zeitpunkt festlegen, finden sich nicht. Die abweichenden ärztlichen Angaben betreffen die Tätigkeit als Zugbegleiter. Sie sind unbeachtlich, da dieser Nebenerwerb nicht versichert ist.
2.2 Während des Anstellungsverhältnisses bei der Firma N.________ vom 1. September 1994 bis 29. Februar 1996 musste der Beschwerdegegner wiederholt für kürzere Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fern bleiben. Es handelte sich um Kurzabsenzen von einem bis fünf Tagen. Im Zeitraum vom 23. November 1995 bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages vom 29. Februar 1996 bestand lediglich während insgesamt sechs Tagen eine hälftige Arbeitsunfähigkeit. Wie der Auskunft der Firma N.________ zuhanden der IV-Stelle vom 28. Oktober 1996 weiter zu entnehmen ist, entsprach der Lohn von Fr. 4160.- im Monat (zuzüglich 13. Monatslohn), den der Beschwerdegegner seit 1. April 1995 für ein Teilzeitpensum von 90 % bezog, seiner Arbeitsleistung. Der Beschwerdegegner hätte ferner ab 1. Januar 1996 auf Grund seiner guten Arbeit und seines engagierten Auftretens mit einer Lohnerhöhung rechnen können, wie aus einem von der Beigeladenen eingereichten Briefentwurf der Firma N.________ vom 28. November 1995 hervorgeht. Dieser Gehaltsanstieg wurde alsdann hinfällig, weil er den Arbeitsvertrag mit der Firma N.________ auf Ende Februar 1996 kündigte.
Aus diesen Unterlagen ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Frau Dr. T.________ zu schliessen, dass der Beschwerdegegner während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma N.________ nicht erheblich und während längerer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
2.3 Soweit sich die Vorsorgestiftung der Elvia auf die Angaben im Bericht der Frau Dr. T.________ hinsichtlich des im Januar 1995 eingetretenen Schwächezustandes beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser offensichtlich keine länger dauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiter bewirkte. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus der von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Expertise des Dr. med. F.________ vom 29. März 2001 etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, handelt es sich doch bei den Ausführungen des Psychiaters zum Gesundheitszustand während der Anstellung bei der Firma N.________ um anamnestische Angaben. Das heisst der Administrativgutachter gab lediglich die Aussagen des Beschwerdegegners wieder, die zudem in Folge Zeitablaufs und der Auswirkungen des psychischen Leidens nicht als besonders zuverlässig eingeschätzt werden können. Unerheblich in Bezug auf die allein interessierende Frage nach dem Eintritt einer erheblichen und andauernden Arbeitsunfähigkeit ist sodann, ob der Beschwerdegegner bereits 1995 wegen psychischer Störungen in ärztlicher Behandlung stand und dass er bei der Firma N.________ ein reduziertes Arbeitspensum von 90 % verrichtete, da nicht ersichtlich ist, dass für diesen Umstand gesundheitliche Gründe verantwortlich sind. Die Arbeitsunfähigkeit als Schlafwagenbegleiter ab Januar 1995 schliesslich ist dem Asthma bronchiale und nicht dem zur späteren Erwerbsunfähigkeit im kaufmännischen Beruf führenden psychischen Leiden zuzuschreiben.
2.4 Auf Grund der medizinischen und erwerblichen Unterlagen ist demnach mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, am 7. Mai 1996 eintrat, als der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer der Firma V.________ bei deren Vorsorgestiftung versichert war.
3.
Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auch aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge bejaht, wogegen sich die Vorsorgestiftung mit ihrem Eventualantrag wendet, indem sie im Wesentlichen geltend macht, der Versicherte habe auf dem ihm unterbreiteten Fragebogen unrichtige Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Insbesondere habe er verschwiegen, dass er an psychischen Beschwerden leide, weswegen er in fachärztlicher Behandlung gestanden habe. Daher sei sie berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 21. Juni 1996 vom Vorsorgevertrag zurückzutreten, soweit er die weitergehende Vorsorge zum Gegenstand hat.
Diese Einwendungen sind unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner in der Gesundheitsdeklaration vom 3. April 1996 die Frage, ob er jemals seelische Störungen gehabt habe oder solche habe, verneint hat. Die medizinischen Akten enthalten indessen bis zu diesem Zeitpunkt keine Diagnose eines psychischen Leidens, wie das BSV zutreffend feststellt. Der in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vom 22. Oktober 1996 enthaltene Hinweis des Versicherten auf das Vorliegen einer Depression kann sodann keinem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden, da sich das angegebene Datum (27. Januar 1995) auf die Frage, seit wann die Behinderung bestehe, bezieht; und zur Art der Behinderung führte der Beschwerdegegner im Anmeldeformular an: "Herzrhythmusstörungen, Asthma, Stupor, Depression". Der Umstand, dass er auf dem nämlichen Formular angab, seit April 1995 bei Dr. B.________ wegen eines psychischen Leidens in Behandlung gestanden zu haben, lässt keine Rückschlüsse auf eine psychische Erkrankung zu, die er in der Gesundheitsdeklaration gegenüber der Beschwerdeführerin am 3. April 1996 als seelische Gesundheitsstörung hätte angeben müssen. Eine Anzeigepflichtverletzung ist demzufolge nicht ausgewiesen, weshalb die Vorsorgestiftung der Elvia nicht befugt war, vom Vorsorgevertrag, der entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab Beginn des Arbeitsvertrags galt, zurückzutreten. Ob die Beschwerdeführerin den Rücktritt vom Vertrag rechtzeitig - innert vier Wochen seit Kenntnis einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 VVG; BGE 130 V 11 Erw. 2.1, 119 V 286 ff. Erw. 4 und 5) - erklärt hat, kann damit offen bleiben.
4.
Was schliesslich die Höhe der von der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge geschuldeten Leistungen, die Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung sowie die Verzugszinspflicht betrifft, kann auf die letztinstanzlich unbestritten gebliebenen Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Vorsorgestiftung dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Hingegen hat die als Mitinteressierte beigeladene Pensionskasse der Firma N.________ als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 169 Erw. 7).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Pensionskasse der Firma N.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: