Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.281/2004 /sta
Urteil vom 2. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat A. Vogt,
gegen
Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG,
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Brugg führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Dem Angeschuldigten wird die Teilnahme an einem bewaffneten Raubüberfall vom 27. Januar 2004 in Windisch vorgeworfen. Er befindet sich seit 5. März 2004 in Untersuchungshaft.
B.
Ein von X.________ am 28. April 2004 erhobenes Haftentlassungsgesuch wies das Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Verfügung vom 4. Mai 2004 ab. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Mai 2004 an das Bundesgericht. Er rügt die Verletzung von Art. 10 Abs. 2, Art. 29 und Art. 31 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK, und er beantragt seine sofortige Haftentlassung. Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt mit Stellungnahme vom 17. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde; auf eine inhaltliche Vernehmlassung hat das Obergericht ausdrücklich verzichtet. Vom Bezirksamt Brugg ist innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).
2.
Nach aargauischem Strafprozessrecht ist die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig erscheint und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, namentlich Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr (§ 67 Abs. 1 Ziff. 1-2 und Abs. 2 StPO/AG).
2.1 Der Beschwerdeführer wird im angefochtenen Entscheid der Teilnahme an einem bewaffneten Raubüberfall dringend verdächtigt; ausserdem bestehe bei ihm Verdunkelungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatvorwürfe. Auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr wird bestritten. Die Tatsache, dass allenfalls noch nicht alle Beweise hätten erhoben und nicht alle Mitverdächtigen hätten dingfest gemacht werden können, reiche für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für mögliche Verdunkelungshandlungen vorliegen. Kollusionsgefahr sei nur anzunehmen, wenn er (der Beschwerdeführer) versucht hätte, das Ergebnis der Untersuchung zu beeinflussen. Der Nachweis von Verdunkelungsgefahr setze die "Auflistung der konkreten noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen" voraus. Der zuständige Untersuchungsrichter habe "keine weiteren Untersuchungshandlungen geplant". Da zwischen der fraglichen Straftat und der Inhaftierung des Beschwerdeführers rund fünf Wochen vergangen seien, hätte dieser - im Falle einer Täterschaft - die Beweise bereits beiseite schaffen und Absprachen treffen können. Die Haftgründe seien "bei jedem einzelnen Tatverdächtigen getrennt zu prüfen". Dass eine Auskunftsperson versucht habe, ihn (vor ihrer Befragung) zu kontaktieren, könne "nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden". Allein aufgrund eines fehlenden Geständnisses des Beschwerdeführers könne nicht auf Kollusionsgefahr geschlossen werden. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen Freiheit bzw. von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 31 BV . Da sich der angefochtene Entscheid mit den oben genannten materiellen Einwänden nicht auseinander setze, liege zudem eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
2.3 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen oder die Vereitelung von Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle Verfahrensstand (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
2.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
2.5 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, einer der beiden Täter des untersuchten Raubüberfalles auf einen Spielsalon gewesen zu sein. Er bestreitet allerdings seine Täterschaft und macht denn auch keine Aussagen zum mutmasslichen Mittäter. Zwar steht jeder Angeschuldigte bis zur allfälligen rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der strafprozessualen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Ebenso hat er das Recht, Aussagen zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten. Dies schliesst jedoch die Annahme eines dringenden Tatverdachtes und des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr nicht aus. Gemäss den bisherigen Ermittlungen wurde der Raubüberfall von zwei maskierten Tätern verübt. Ihre Maskierung habe je aus einer schwarzen Wollmütze mit Sehschlitzen bestanden. Einem der Täter (nachfolgend: Täter A) sei bei einem Handgemenge während des Überfalls die Maskierung weggerissen worden. Dabei habe ein anwesender Gast des Spielsalons das Gesicht des Täters A gesehen. Dessen Wollmütze sei am Tatort zurückgeblieben. Gemäss der Spurenauswertung (DNA-Analyse) und den Aussagen des erwähnten Gastes habe es sich beim Täter A um den Beschwerdeführer gehandelt. Ausserdem stimme das Profil eines beim Beschwerdeführer sichergestellten Turnschuhes der Marke "Nike" mit den Schuhabdrücken am Tatort überein. Der zweite Täter (nachfolgend: Täter B) habe bisher noch nicht ermittelt werden können.
Aufgrund der Akten der bisherigen polizeilichen Ermittlungen ist der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig.
2.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr.
Bei der Prüfung der Kollusionsgefahr ist zunächst zu beachten, dass die vorliegende Strafuntersuchung noch in einem frühen Verfahrensstadium steht. Der Raubüberfall hat erst vor gut vier Monaten stattgefunden, der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp drei Monaten in Untersuchungshaft, und die polizeilichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, befinden sich die Ermittlungsakten bei der aargauischen Kantonspolizei; eine förmliche Überweisung an das Bezirksamt Brugg ist noch nicht erfolgt. Welche Untersuchungshandlungen allenfalls noch notwendig erscheinen, kann vom Untersuchungsrichter erst nach Eingang der polizeilichen Ermittlungsakten definitiv beurteilt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt der Nachweis von Verdunkelungsgefahr auch nicht voraus, dass der Haftrichter genau auflistet, "ob und allenfalls welche Untersuchungshandlungen noch geplant sein sollen bzw. vorgenommen werden sollen".
Die Gefahr, dass der flüchtige Täter B im Falle einer Haftentlassung des dringend mitverdächtigen Beschwerdeführers Informationen über den Gegenstand der Untersuchung erhalten könnte bzw. dass die beiden mutmasslichen Täter sich untereinander absprechen und dadurch auch die Beweisführung gegen den Beschwerdeführer beeinflussen könnten, liegt auf der Hand. Dies gilt auch für die Gefahr einer Einflussnahme auf mögliche Auskunftspersonen oder Zeugen. Gerade im vorliegenden Fall und im aktuellen Verfahrensstadium ist eine kolludierende Einflussnahme im Interesse der Wahrheitsfindung möglichst zu vermeiden. Die kantonalen Behörden weisen ergänzend darauf hin, dass der bereits erwähnte Gast des Spielsalons am 11. März 2004 als Auskunftsperson polizeilich befragt worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer als Täter A wiedererkannt und belastet. Zwar wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, er habe diese Auskunftsperson (und möglichen Zeugen) kontaktiert oder bereits zu beeinflussen versucht. Nach der Tat (und noch vor der Befragung) habe die Auskunftsperson jedoch mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Auskunftsperson anlässlich ihrer belastenden Aussage (sinngemäss) geäussert, sie fürchte sich vor dem Beschwerdeführer.
Bei Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte ergeben sich im vorliegenden Fall und im aktuellen Verfahrenszeitpunkt ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr.
2.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält auch die Begründung des angefochtenen Haftentscheides vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stand. Insbesondere legt das Obergericht dar, aus welchen Gründen es den dringenden Tatverdacht und die Kollusionsgefahr bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 4b-c). Dabei musste es sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinander setzen. Es genügte vielmehr, dass die für den Haftentscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt wurden (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten und detaillierte Einwände gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft vorzubringen.
3.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des in Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Die Rüge erweist sich allerdings als offensichtlich unbegründet. Der Raubüberfall hat vor gut vier Monaten stattgefunden; der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp drei Monaten in Untersuchungshaft. Die Haftdauer ist damit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). Ebenso wenig nennt der Beschwerdeführer prozessuale Versäumnisse der kantonalen Behörden, die eine Haftentlassung rechtfertigten könnten. Zwar macht er geltend, der Untersuchungsrichter habe ihm Anfang April 2004 mitgeteilt, dass er mit dem "Eingang der Polizei-Akten" bis "Ende Mai/Anfang Juni" rechne. Ausserdem habe der Untersuchungsrichter eine Abtrennung des Strafverfahrens gegen die unbekannte Täterschaft (Täter B) in Aussicht gestellt. Daraus werden jedoch keine prozessualen Versäumnisse der Behörden ersichtlich. Auch die weitere (appellatorische) Kritik des Beschwerdeführers an der Untersuchungsführung begründet keine Verletzung von Grundrechten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Beat A. Vogt wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Brugg und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: