BGer 1P.127/2004 |
BGer 1P.127/2004 vom 03.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.127/2004 /gij
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Urteil vom 3. Juni 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin,
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg, Postfach 156, 1702 Fribourg,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
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Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer,
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vom 5. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 17. November 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen den Sozialdienst der Universität Freiburg ein - namentlich gegen die Sozialarbeiterin Y.________ - wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventuell weiterer Delikte. Er führte aus, anlässlich einer Konsultation des Sozialdienstes im Monat März 2002 sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass die Sozialarbeiterin, mit der er über mehrere Monate zahlreiche Beratungsgespräche geführt hatte, mit einem von ihm in der Vergangenheit konsultierten Psychologen in Bern Informationen über seine Situation und Person ausgetauscht habe. Dieser Informationsaustausch sei ohne vorgängige Mitteilung an ihn und somit ohne seine Einwilligung erfolgt.
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B.
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Mit Verfügung vom 13. August 2003 stellte der Untersuchungsrichter das gegen Y.________ eröffnete Verfahren ein und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten.
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Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg.
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C.
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Mit Urteil vom 5. Januar 2004 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde teilweise gut und auferlegte die Kosten für das Untersuchungsverfahren dem Staat Freiburg. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das vorerwähnte Urteil. Er macht eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung und auf rechtliches Gehör, des Willkürverbotes, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Gestützt auf diese Gründe beantragt er die Ziffern I., II. und IV. des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Kantonsgericht sei zu verurteilen, ein neues Urteil zu fällen. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg als auch das Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde insbesondere wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen diesen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht zu genügen, da Auseinandersetzungen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlen. Die Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht es nicht aus, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Dabei ist zu beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Auf die Vorbringen betreffend Verletzung des Willkürverbotes, des Gebotes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie wegen Verletzung der Rechtsgleichheit ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
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2.
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Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, es habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f. mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat sich umfassend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ist es nicht dessen Argumentation gefolgt, lässt sich daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil es die Begründung seiner Beschwerde in bestimmten Punkten als ungenügend erachtete und nicht darauf eintrat. Wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht lediglich seine Sichtweise des Sachverhaltes dargelegt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die rechtliche Würdigung des Untersuchungsrichters falsch gewesen wäre. Die Anforderungen, welche das Kantonsgericht an die Begründungspflicht gestellt hat, stellen keinen überspitzten Formalismus dar.
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4.
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Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Desgleichen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Von einer Kostenerhebung ist abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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