Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.311/2003 /mks
Urteil vom 3. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
Baukonsortium X.________, bestehend aus:,
A.________ AG,
B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
gegen
Einwohnergemeinde Seon, 5703 Seon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist,
Baudepartement des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Kanalisationsanschlussgebühren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Januar 1995 erteilte der Gemeinderat Seon der B.________ AG die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 18 Wohnungen und Tiefgarage (Gebäude Nr. 1....) auf den Parzellen Nr. 2.... und Nr. 3..... Gestützt auf § 35 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde Seon vom 30. November 1990 erhob der Gemeinderat gleichzeitig einen Betrag von Fr. 127'320.-- als Vorauszahlung für die mutmasslich geschuldete Kanalisationsanschlussgebühr; als Bemessungsgrundlage galten die geschätzten Baukosten von Fr. 3'183'000.-- und der Ansatz von 4% des Brandversicherungswerts bei Mehrfamilienhäusern.
Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Baubewilligung waren die B.________ AG und C.________ (je zur Hälfte). Der Letztere veräusserte seinen hälftigen Miteigentumsanteil am 14. Juni 1995 an die A.________ AG. Nach dem Bau wurde das Mehrfamilienhaus in Stockwerkeigentum aufgeteilt (Grundbucheintrag vom 25. Februar 1997); im Dezember 1996 (eventuell im Januar 1997) wurde es an die Kanalisation angeschlossen. Sein Brandversicherungswert wurde vom Aargauischen Versicherungsamt auf Fr. 5'983'000.-- (inkl. Fr.40'000.-- für Laubenhaus und Aussenleuchten) festgesetzt.
B.
Am 12. August 1997 teilte der Gemeinderat Seon der A.________ AG mit, weil die Schatzung des Gebäudes Nr. 1.... über dem bei der ersten Rechnungsstellung angenommenen Bauwert liege, werde die Differenz für die Kanalisationsanschlussgebühr nachbelastet. Gemäss der entsprechenden Verfügung des Gemeinderates, die sich (allein) an die A.________ AG richtete, war für das Gebäude Nr. 1.... noch eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 100'534.60 geschuldet (Fr. 237'720.-- [4% des Brandversicherungswertes von Fr. 5'943'000.--] abzüglich 10% Rabatt [Ableitung des Dachwassers in einen Bach] zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer, minus die Vorauszahlung von Fr.127'320.-- vom 16. Januar 1995).
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 26. August 1997 "vorsorglich" Beschwerde beim Baudepartement des Kantons Aargau. Sie forderten eine Herabsetzung des massgeblichen Versicherungswertes und eine Erhöhung der Ermässigung für die Ableitung des Dachwassers. Sodann verlangten sie, die Beschwerde sei im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Gemeinderat Seon vorderhand nicht zu behandeln.
Mit Stellungnahme vom 21. März 2002 verlangten die inzwischen anwaltlich verbeiständeten, als "Baukonsortium X.________ Seon" auftretenden beiden Gesellschaften, die Verfügung des Gemeinderates Seon vom 12. August 1997 sei aufzuheben und es seien alle bisher geleisteten Zahlungen mit Zins zurückzuerstatten; eventuell sei eine Gebühr von Fr. 58'405.35 zu erheben.
Am 16. Juli 2002 entschied das Baudepartement des Kantons Aargau wie folgt:
"In teilweiser Gutheissung des Antrages 2 der Beschwerde vom 26. August 1997 und des Eventualbegehrens (Antrag 3) der Stellungnahme vom 21. März 2002 wird die angefochtene Zahlungsverfügung vom 12. August 1997 dahingehend korrigiert, dass die Anschlussgebühr für die Liegenschaft Nr. 1...., X.________weg .., 5703 Seon, unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 6,5% und des bereits per Protokollauszug vom 16. Januar 1995 verrechneten Betrages von Fr. 127'320.-- auf Fr. 87'876.05 (statt Fr. 100'534.60) festgesetzt wird."
Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerinnen wies das Baudepartement ab bzw. trat darauf nicht ein.
D.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 28. Oktober 2003 ab. Die durch den Entscheid des Baudepartementes teilweise abgeänderte Verfügung des Gemeinderates Seon vom 12. August 1997 ergänzte es von Amtes wegen insoweit, "dass die A.________ AG, und die B.________ AG, die (nach Abzug von Fr. 127'320.-- Vorauszahlung) auf Fr. 87'876.05 festgesetzte Abgabe je zur Hälfte schulden."
E.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 4. Dezember 2003 führen die A.________ AG und die B.________ AG staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Einwohnergemeinde Seon beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werde. Das Baudepartement des Kantons Aargau hat sich zur Sache nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wies der Abteilungspräsident das gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der sich auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt und gegen den, da auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 und Art. 87 OG ). Die Beschwerdeführerinnen sind als Abgabepflichtige hierzu legitimiert (Art. 88 OG).
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.
2.
2.1 Am 1. April 1994 trat im Kanton Aargau das Gesetz vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in Kraft. Gemäss dessen § 34 Abs. 2 waren die Gemeinden verpflichtet, Erschliessungsbeiträge zu erheben, wobei die Beitragsreglemente der Gemeinden der Genehmigung durch den Regierungsrat bedurften. § 169 Abs. 6 BauG bestimmte sodann, dass die vor Inkrafttreten des Gesetzes von den Gemeinden erlassenen Reglemente über Grundeigentümerbeiträge in Kraft blieben, soweit sie dem Gesetz inhaltlich nicht widersprachen.
2.2 Nach § 33 Abs. 1 des kommunalen Abwasserreglements (in der Fassung vom 26. November 1993/1. Dezember 1995, im Folgenden: AR) deckt die Gemeinde Seon die Kosten aus Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen durch Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer (lit. a), Subventionen von Bund und Kantonen (lit. b) sowie Zuschüssen der Gemeinde in Ausnahmefällen (lit. c). Die einmaligen Abgaben und wiederkehrenden Gebühren dürfen den Gesamtaufwand der Gemeinde für Erstellung, Erneuerung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Verzinsung nicht übersteigen (§ 34 Abs. 2 AR). Bei der Erteilung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung erhebt der Gemeinderat eine Vorauszahlung für die mutmassliche Anschlussgebühr; nach definitiver Schätzung der Baute erlässt er die bereinigte Zahlungsverfügung. Schuldner der Abgaben ist der jeweilige Grundeigentümer (§§ 35 und 37 AR). Für Mehrfamilienhäuser beträgt die Anschlussgebühr 4% des Brandversicherungswertes (§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AR).
2.3 Mit Gesetz vom 31. August 1999 - in Kraft seit 1. Januar 2000 - erhielt § 34 des kantonalen Baugesetzes - soweit hier interessierend - folgenden Wortlaut:
Abs. 2
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von den Grundeigentümern - nach Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile - Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben.
3.
Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den erwähnten Bestimmungen auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, das kommunale Abwasserreglement sei auf den vorliegenden Fall anwendbar (E. 2c des angefochtenen Entscheides). Hinsichtlich der Bestimmung des abgabepflichtigen Grundeigentümers (§ 37 AR) legte es das Reglement aus und kam zum Ergebnis, Schuldner der "zweiten Abgabenverfügung" (gemäss § 35 Abs. 2 AR, vgl. E. 2.2) sei der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses (E. 3a). Dies seien die Beschwerdeführerinnen gewesen (E. 3b), wobei der Gemeinderat die Abgabeverfügung vom 12. August 1997 allerdings an beide Beschwerdeführerinnen hätte richten sollen. Diesen sei aber kein Nachteil entstanden, weshalb es sich rechtfertige, die Bezeichnung der Abgabeschuldner von Amtes wegen richtig zu stellen (E. 3c). Sodann kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine vertiefte Prüfung der Rüge, wonach das Kostendeckungsprinzip verletzt sei, erübrige sich, da sich eine solche Verletzung bei zutreffender Berechnung "ohne weiteres ausschliessen" lasse (E. 4).
4.
Die gegen dieses Urteil vorgetragenen Einwendungen vermögen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (E. 1.2) nur knapp zu genügen. Die erhobenen Rügen sind - soweit sie sich nicht in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen - unbegründet, zum Teil sogar offensichtlich unbegründet:
4.1 Darin, dass das Verwaltungsgericht die Gebührenverfügung der Gemeinde trotz der unvollständigen Bezeichnung der Gebührenadressaten nicht als nichtig betrachtete, sondern diesen Mangel durch Ergänzung der Parteibezeichnung korrigierte, liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Mangel wiege nicht besonders schwer und es sei gerechtfertigt, die Bezeichnung der Abgabeschuldner von Amtes wegen richtig zu stellen, erweist sich nicht als unhaltbar, um so weniger, als sich die übergangene zweite Adressatin (die B.________ AG) von sich aus am Anfechtungsstreitverfahren ebenfalls beteiligt hatte und ihr aus dem erwähnten Mangel kein Nachteil entstanden war.
4.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass das kommunale Abwasserreglement vorliegend schon deshalb allein massgebend sei, weil die einschlägigen neuen Bestimmungen im massgebenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen seien. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies und scheinen geltend machen zu wollen, die Rechtmässigkeit des kommunalen Abwasserreglements beurteile sich nach dem nachträglich in Kraft getretenen kantonalen Recht (vgl. S. 10 der Beschwerdeschrift). Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich. Die angebliche Rechtswidrigkeit des kommunalen Reglements wird von den Beschwerdeführerinnen darin erblickt, dass nach diesem die erhobenen Abgaben auch die Kosten für den Unterhalt und die Verzinsung zu decken hätten, während das kantonale Recht nur die Deckung der Kosten für Erstellung, Änderung und Erneuerung sowie des Betriebs der Anlagen, nicht aber die Abgeltung von Unterhalt und und Verzinsung vorsehe. Dieser Einwand vermag schon deshalb nicht durchzudringen, weil die für die Abwasserentsorgung erhobenen Abgaben bereits von Bundesrechts wegen u. a. auch die Kosten für die Zinsen sowie für den Unterhalt der Anlagen decken müssen (Art. 60a Abs. 1 lit. c und d [in Kraft seit 1. November 1997] des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GschG; SR 814.20]). Wenn das kantonale Verwaltungsgericht dem kantonalen Recht keinen abweichenden, sondern einen bundesrechtskonformen Inhalt unterstellte, lässt sich dies verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
4.3 Sodann erscheint auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, aufgrund derer es den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisation als anschlussgebührenpflichtig betrachtete, keineswegs als unhaltbar. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was die dem kommunalen Reglement in diesem Punkt gegebene Auslegung als unhaltbar und willkürlich erscheinen lassen würde. Darin, dass das - von der Rechtssetzungsstufe her als gesetzliche Grundlage unbestrittenermassen ausreichende - kommunale Reglement bezüglich der Bestimmung des abgabepflichtigen Grundeigentümers der Auslegung bedarf, liegt noch kein Verstoss gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip.
4.4 Schliesslich kann bezüglich der Rüge der Missachtung des Kostendeckungsprinzips auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht stützte sich für seine Annahme, eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips lasse sich ohne weiteres ausschliessen, auf Unterlagen, die von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Baudepartement selber eingereicht worden waren (u.a. "Interne Abrechnung Abwasser" der Gemeinde Seon). Im Umstand, dass das Verwaltungsgericht diese den Verfahrensakten beiliegenden Unterlagen im angefochtenen Entscheid nicht mehr explizit erwähnt hat, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Weiter haben sie die Einwohnergemeinde Seon, welche als kleine bzw. mittlere Gemeinde im vorliegenden Verfahren auf eine qualifizierte Verbeiständung angewiesen war (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202, mit Hinweisen), angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Einwohnergemeinde Seon für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde Seon, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: