BGer I 809/2003 |
BGer I 809/2003 vom 03.06.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 809/03
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Urteil vom 3. Juni 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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H.________, 1954, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 17. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige H.________ hatte in den Jahren 1988, 1989 und 1991 in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die AHV/IV entrichtet. Nachdem sie seit 1. Oktober 1999 krankheitshalber nicht mehr erwerbstätig gewesen war, meldete sie sich im Februar 2002 über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin zum Bezug von (Renten-)Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zog diverse Unterlagen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht bei. Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 24. Februar 2003), woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 19. März 2003).
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland lebenden Personen mit Entscheid vom 17. November 2003 ab.
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C.
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H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Zugleich beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis zur "endgültigen Entscheidung in Deutschland" bezüglich der Ausrichtung einer "vollen Erwerbsunfähigkeitsrente". Sie reicht u.a. einen Bericht der Klinik R.________ vom 10. Oktober 2003 zu den Akten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen die deutsche Rentenversicherung als nicht indiziert erachtet. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA [SR 0.142.112.681]) Anwendung findet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, 128 V 320 ff. Erw. 1e; vgl. auch das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil L. vom 7. April 2004, I 793/03, Erw. 3). Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der ebenfalls auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in lit. a im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 688 und 700).
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Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 mit In-Kraft-Treten des FZA vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt wird.
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1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
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1.2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 19. März 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
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1.2.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
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1.2.3 Die Rekurskommission hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze zur Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen]) sowie zum Beginn des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Soweit die Beschwerdeführerin eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zusprechung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Deutschland beantragt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich mit dem FZA hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nichts an der bisherigen Rechtslage geändert hat. Wie in nach dem Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilenden Fällen die Gewährung von Leistungen durch ein deutsches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2; Urteil P. vom 7. März 2003, I 543/02, Erw. 1.2 in fine mit Hinweisen), bestimmt sich der Invaliditätsgrad nach In-Kraft-Treten des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72; vgl. auch Art. 51 der Verordnung Nr. 574/72) allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil L. vom 7. April 2004, I 793/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung vorliegend somit - unbesehen der Entscheidung in Deutschland - einzig nach schweizerischen Grundsätzen zu erfolgen hat, kann dem Sistierungsgesuch nicht entsprochen werden.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
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3.1 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten umfassend gewürdigt und daraus den richtigen Schluss gezogen, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung aber auch in jeder anderen, ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten beruflichen Beschäftigung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
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3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere zeigt der letztinstanzlich neu aufgelegte Bericht der Klinik R.________ vom 10. Oktober 2003 keine neuen medizinischen Gesichtspunkte auf, sondern bestätigt die bisherige Diagnose, wobei Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen. Die Beschwerdeführerin vermag gestützt darauf - jedenfalls bis zum die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Erlass des Einspracheentscheides (vom 19. März 2003; vgl. Erw. 1.2.1 hievor) - keine Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Sollte sich der Gesundheitszustand nach diesem Zeitpunkt, wie von der Versicherten geltend gemacht, erneut verschlechtert haben und das erwerbliche Leistungsvermögen dadurch weiter beeinträchtigt worden sein, steht ihr jederzeit der Weg der Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV offen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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