BGer 1P.262/2004
 
BGer 1P.262/2004 vom 04.06.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.262/2004
1P.264/2004/ gij
Beschluss vom 4. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren,
gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Ziff. 3 EMRK (Anordnung der Untersuchungshaft; Haftentlassung),
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
6. und 16. April 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen X.________, der aus Serbien-Montenegro stammt, ein Strafverfahren wegen Verdachts des Entziehens eines Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. Sie wirft ihm vor, er habe seiner Ehefrau den gemeinsamen, am 20. Mai 2000 geborenen Sohn vorenthalten, indem er diesen Mitte September 2003 zu dessen Grosseltern nach Serbien verbracht und ihn bisher nicht in die Schweiz zurückgebracht habe. Der Angeschuldigte wurde am 4. April 2004 festgenommen und vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 6. April 2004 in Untersuchungshaft versetzt. Am 13. April 2004 stellte er ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 16. April 2004 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch ab.
B.
X.________ reichte am 29. April 2004 beim Bundesgericht sowohl gegen den Haftrichterentscheid vom 6. April 2004 als auch gegen denjenigen vom 16. April 2004 eine staatsrechtliche Beschwerde ein (1P.262/2004 und 1P.264/2004). Er beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft widerrechtlich sei.
C.
Die Bezirksanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. Mai 2004 zu den Beschwerden vernehmen. Der Haftrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung.
D.
In seiner Replikschrift vom 13. Mai 2004 führte der Beschwerdeführer aus, sein Haftentlassungsgesuch vom 29. April 2004 sei gutgeheissen und er sei am 7. Mai 2004 aus der Haft entlassen worden.
E.
Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer und den kantonalen Instanzen Gelegenheit, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerden und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 28. Mai 2004, es bestehe weiterhin ein aktuelles praktisches Interesse am Entscheid über die Frage der Verfassungsmässigkeit der Haftanordnung und der Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs. Falls die Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden abgeschrieben würden, sei er zu entschädigen und es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Bezirksanwaltschaft beantragte, die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren seien dem Beschwerdeführer zu überbinden und dieser sei nicht zu entschädigen. Der Haftrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Beschwerden betreffen die gleiche Angelegenheit und enthalten dieselben Rügen. Sie sind deshalb gemeinsam in einem einzigen Entscheid zu erledigen.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Behandlung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf seine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a S. 166 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde entfalle, wenn der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen werde. Es betonte, ein solches Interesse könne auch nicht unter dem Gesichtswinkel eines späteren Entschädigungsbegehrens bejaht werden (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 110 Ia 140 E. 2a S. 141 ff.).
Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer am 29. April 2004 beim Bundesgericht gegen die Haftrichterentscheide vom 6. und 16. April 2004 eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Am 7. Mai 2004 wurde er aus der Haft entlassen. Damit ist das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerden dahingefallen. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses auf eine staatsrechtliche Beschwerde eintritt, sind hier nicht erfüllt (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). Die staatsrechtlichen Beschwerden sind daher als gegenstandslos zu erklären und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
3.
Wird eine Beschwerde gegenstandslos, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen; vielmehr muss es bei einer knappen, d.h. Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben.
In den Beschwerden wurde in formeller Hinsicht vorgebracht, es fehle im vorliegenden Fall an einer "Auseinandersetzung mit den zahlreichen, die Haft ausschliessenden Umständen". Zwar sei ein Haftprüfungsverfahren durchgeführt worden, doch habe "keine Haftprüfung stattgefunden". Mangels Haftprüfung befinde sich der Beschwerdeführer "unter Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 und 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Haft". Eventuell seien die Haftrichterentscheide unzureichend begründet, so dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen). Der Haftrichter hat in seinen Entscheiden vom 6. und 16. April 2004 in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass und weshalb die in § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich genannten Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im Falle des Beschwerdeführers gegeben seien. Die Einwände, es sei keine Haftprüfung vorgenommen und die Haftrichterentscheide seien unzureichend begründet worden, waren somit unzutreffend.
In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, der Haftrichter habe in willkürlicher Weise angenommen, es bestehe Kollusions- und Fluchtgefahr. Der Haftrichter führte zur Begründung der Kollusionsgefahr aus, in Anbetracht der voneinander abweichenden Aussagen, welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Frage betreffend das Einverständnis der Ehefrau mit der Reise des Sohnes nach Serbien und dessen dortigem Aufenthalt gemacht hätten, sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, auf die Ehefrau zwecks Rücknahme ihrer belastenden Aussagen einzuwirken. Diese Auffassung des Haftrichters war sachlich vertretbar, da bei Erlass der angefochtenen Entscheide vom 6. und 16. April 2004 eine Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau noch nicht stattgefunden hatte. Durfte aber Kollusionsgefahr ohne Verletzung der Verfassung und der EMRK bejaht werden, so konnte dahingestellt bleiben, ob ausserdem Fluchtgefahr gegeben sei.
Eine Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage ergibt, dass die staatsrechtlichen Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Die Kosten der beiden bundesgerichtlichen Verfahren sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG:
1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: