BGer 1P.304/2004 |
BGer 1P.304/2004 vom 04.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.304/2004 /sta
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Urteil vom 4. Juni 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Einwohnergemeinde Worb, handelnd durch den Gemeinderat, 3076 Worb,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils
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vom 4. März 2004 (1P.98/2004).
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2004 (Verfahren 1P.98/2004) auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht eingetreten ist,
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dass X.________ mit Eingaben vom 12., 22. und 31. Mai 2004 Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. März 2004 beantragt hat,
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dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
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dass sich aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht ergibt, an welchem Revisionsgrund der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 4. März 2004 leiden sollte,
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dass deshalb auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
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dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Worb sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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