Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.111/2004 /kra
Urteil vom 4. Juni 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Rolf Moser,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
vom 4. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, mit einem Auto am 23. Mai 2002, um 15.00 Uhr, auf der Hauptstrasse in Villnachern die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 31 km/h überschritten zu haben.
Das Bezirksgericht Brugg sprach sie am 11. März 2003 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit fünf Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, am 4. Februar 2004 abgewiesen.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 4. Februar 2004 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die kantonalen Richter haben die Beschwerdeführerin der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Es ist unbestritten, dass der Straftatbestand bei einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h in objektiver Hinsicht erfüllt ist (Beschwerde S. 3/4 mit Hinweis auf BGE 123 II 37). Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, sie habe den Straftatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt (vgl. Beschwerde S. 3-5) und insbesondere nicht mit Eventualvorsatz gehandelt (vgl. Beschwerde S. 5/6). Zudem habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Strafe Bundesrecht verletzt (vgl. Beschwerde S. 6-10).
2.
Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (Urteil 6S.486/2002 vom 20. Februar 2004 E. 3.1).
Nach den für das vorliegende Verfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fuhr die Beschwerdeführerin bewusst so schnell, weil sie sich verspätet hatte und ihre Tochter von der Schule abholen wollte. Sie habe vor Gericht denn auch eingeräumt, die überhöhte Geschwindigkeit in Kauf genommen zu haben (angefochtener Entscheid S. 5). Allerdings hat sie vor der Vorinstanz geltend gemacht, sie habe sich beeilen müssen, weil ihre Tochter von einem anderen Kind geplagt worden sei (angefochtener Entscheid S. 4). Dem hält die Vorinstanz entgegen, zwar sei es gewiss schlimm, wenn ein Kind von einem anderen geplagt werde. Aber damit liege keine Situation vor, die eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertige. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz möglich gewesen, die Schule telefonisch darüber zu benachrichtigen, dass sie erst später komme (angefochtener Entscheid S. 6).
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht behauptet, ihre Tochter sei ernstlich an Leib und Leben gefährdet gewesen (Beschwerde S. 4), ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellt nichts Derartiges fest, und das Vorbringen ist deshalb im vorliegenden Verfahren unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Aber wie es sich damit verhält, ist ohnehin nicht ausschlaggebend. Selbst wenn sich die Tochter in einer bedrohlichen Situation befunden und die Beschwerdeführerin dies gewusst haben sollte, hätte diese die Schule anrufen müssen, damit dort die nötigen Massnahmen getroffen werden können. Ihr Vorbringen, sie sei durch ein geschäftliches Telefonat derart abgelenkt gewesen, "dass andere und auch wichtige Dinge kurzfristig in den Hintergrund rückten" (Beschwerde S. 5), ist nicht nachvollziehbar, wenn ihre Tochter tatsächlich ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht entgegen ihrer Annahme im Gegenteil dafür, dass sie bei der von ihr behaupteten Sachlage das geschäftliche Gespräch "messerscharf" (Beschwerde S. 5) beendet und unverzüglich die Schule angerufen hätte. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (angefochtener Entscheid S. 6). Gesamthaft gesehen ist kein Grund ersichtlich, der die massive Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt hätte.
Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie behauptet, sie habe bis zur Schule nur eine kurze und übersichtliche Wegstrecke mit geringem Verkehrsaufkommen zurücklegen müssen (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz stellt nichts Derartiges, sondern nur fest, die Tat habe sich auf einer "typischen Innerortsstrecke" ereignet (angefochtener Entscheid S. 7).
Was die Beschwerdeführerin zur Frage des Eventualvorsatzes vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5/6), ist abwegig. Abgesehen davon, dass sie selber anerkannt hat, die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf genommen zu haben, steht aufgrund der Umstände auch fest, dass dem so war.
Unter den gegebenen Umständen muss der Beschwerdeführerin ein bedenken- und rücksichtsloses Verhalten den anderen Strassenbenützern gegenüber zur Last gelegt werden, und der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Dem Richter steht bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur eingreifen, wenn dieser den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f. mit Hinweisen).
Die kantonalen Richter haben die Beschwerdeführerin mit fünf Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits 1992, 1995 und 1998 wegen zu schnellen Fahrens mit einer Sanktion belegt werden musste. Mit der neuen Tat, für die eine notstandsähnliche Situation zu verneinen sei, habe die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie sich in diesem Bereich weiterhin nicht zu beherrschen vermöge (angefochtener Entscheid S. 7). Angesichts des oberen Strafrahmens von drei Jahren Gefängnis, die für eine grobe Verkehrsregelverletzung ausgesprochen werden können, ist die ausgefällte Strafe offensichtlich nicht zu beanstanden.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch, ohne dass sich das Bundesgericht mit allen Vorbringen ausdrücklich befassen müsste. So ist ihre Behauptung, es sei nur eine geringe Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer entstanden (Beschwerde S. 8), unzulässig, da sie von den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Richter abweicht (vgl. Urteil Bezirksgericht S. 8/9). Entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 8) durfte die Vorinstanz sehr wohl die früheren einschlägigen Vorfälle berücksichtigen, da sie zeigen, dass die Beschwerdeführerin aus zwei Verwarnungen und einem zweimonatigen Führerausweisentzug noch nicht die nötigen Lehren gezogen hat. Wie oben bereits gesagt, liegen keine Umstände vor, die das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, so dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 9) auch bei der Strafzumessung nicht gehört werden können. Und schliesslich hat die Vorinstanz ausdrücklich festgestellt, dass die Strafbefehlsrichtlinien der Bezirksämter des Kantons Aargau für die Gerichte nicht verbindlich sind (angefochtener Entscheid S. 7), so dass die Rüge, es sei ein im Voraus festgelegter Richtstrafrahmen starr angewendet worden (Beschwerde S. 9), unbegründet ist.
Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die Strafzumessung abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: