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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 186/03
Urteil vom 7. Juni 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
D.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, Langstrasse 4, 8004 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. Juli 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene D.________ arbeitete seit 1. Februar 1995 in der Firma R.________ AG. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 23. März 1996 stürzte D.________ während der Arbeit von einer Gerüstleiter. Dabei verletzte er sich am Handgelenk rechts (schwerste intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius). D.________ wurde noch am Unfalltag operiert. Am 12. Dezember 1996 erfolgte ein weiterer Eingriff, unter anderem zur partiellen Entfernung des Osteosynthesematerials. Es blieben belastungsabhängige dorsale Schmerzen über dem Handgelenk. Am 26. März 1998 wurde D.________ ein drittes Mal operiert. Am 14. August 1998 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999 sprach die SUVA D.________ ab 1. März 1999 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 517.- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9720.- (Integritätseinbusse: 10 %) zu. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben.
Mit Verfügung vom 15. Juni 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich D.________ ab 1. Mai 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau sowie eine Kinderrente zu. Der Invaliditätsgrad betrug 57 %. Das blieb unangefochten.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2001 änderte die SUVA die Verfügung vom 8. Februar 1999 dahingehend ab, dass sie den Invaliditätsgrad neu auf 33,33 % festsetzte. Im Weitern erhöhte sie den versicherten Verdienst auf Fr. 38'551.-. Im Übrigen wies die Anstalt die Einsprache ab.
B.
D.________ liess bei Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen; im Weitern sei der versicherte Verdienst auf Fr. 39'783.- festzusetzen.
Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels.
Das Gericht führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Sodann zog es die IV-Akten bei und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2003 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2001 dahingehend ab, dass es feststellte, es bestehe Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 57 % basierende Invalidenrente. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
D.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht keine Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2001 blieb in Bezug auf die Integritätsentschädigung unangefochten. Die Vorinstanz hat diesen Punkt zufolge Teilrechtskraft richtigerweise nicht in die Prüfung miteinbezogen (BGE 125 V 413 und 119 V 347 sowie RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner ab 1. März 1999 Anspruch auf eine Invalidenrente nach Unfallversicherungsgesetz auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 57 % hat. Leistungsbeginn (1. März 1999) sowie versicherter Verdienst (Fr. 38'551.-) stehen nicht zur Diskussion. Es besteht auf Grund der Akten kein Anlass, auf diese Teilaspekte der Streitgegenstand bildenden Invalidenrente näher einzugehen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht anwendbar, wie auch das kantonale Gericht richtig erkannt hat (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Gesetzesbestimmung über den Begriff der Invalidität und die Invaliditätsbemessung (alt Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Grundsätze zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und d) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Diese Rechtsgrundlagen sind zu ergänzen. In BGE 126 V 294 Erw. 2d wird ausgeführt, fechte ein Sozialversicherer einen ihm ordnungsgemäss eröffneten Entscheid eines anderen Versicherers nicht an, habe er diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Im Urteil T. vom 13. Januar 2004 (I 564/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisiert, die Regel komme - mangels Berechtigung zur Beschwerde - gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge. Das Gericht hat offen gelassen, wie es sich unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts verhält (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG sowie Art. 129 UVV und Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002).
Im Weitern hat sowohl in der Invalidenversicherung als auch Unfallversicherung die Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn zu erfolgen. Die für den Einkommensvergleich nach alt Art. 28 Abs. 2 IVG und alt Art. 18 Abs. 2 UVG massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und BGE 128 V 174).
3.2 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung im Besonderen ist auf BGE 129 V 472 hinzuweisen. In diesem Grundsatzurteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen umschrieben, falls für die Ermittlung des Invalideneinkommens DAP-Löhne (DAP= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) herangezogen werden (vgl. RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Verlangt werden die Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind diese verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Schliesslich sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge im Sinne von BGE 126 V 75 nicht sachgerecht und nicht zulässig (vgl. BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1-3).
4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, dem Beschwerdeführer sei mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Juni 1999 ab 1. Mai 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 57 % basierende halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Gemäss den IV-Akten seien bei der Prüfung der Rentenfrage nur Folgen des Unfalles vom 23. Mai 1996 in Betracht gezogen worden. Die Invaliditätsschätzung habe somit nach den Kriterien von BGE 126 V 288 zu erfolgen. Danach bestehe im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf den Invaliditätsgrad grundsätzlich eine Bindungswirkung. Entgegen der SUVA bestünden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht triftige Gründe für ein Abweichen von dem von der kantonalen IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 57 %. Die gesundheitsbedingt noch zumutbare Arbeitsfähigkeit habe die IV-Stelle in erster Linie gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten des Dr. med. M.________ vom 25. Februar 1998 festgelegt. Danach fielen lediglich mittelschwere Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 50 % in Betracht. Angesichts dieser Einschätzung sowie der übrigen medizinischen Akten könne der IV-Stelle keine nicht vertretbare Ermessensausübung vorgehalten werden. Ebenfalls sei die eigentliche Ermittlung des Invaliditätsgrades regelkonform. Insbesondere habe die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf die DAP vorgenommen. Diese Unterlagen seien im Übrigen von der SUVA selbst erstellt worden. Ein Verstoss gegen sozialversicherungsrechtliche Grundsätze oder sogar ein Rechtsfehler im Sinne der höchstrichterlichen Praxis sei nicht erkennbar. Dass auch eine andere Invaliditätsschätzung, namentlich diejenige der SUVA, zu einem vertretbaren Resultat geführt hätte, reiche nach der Rechtsprechung nicht aus, um dem von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 57 % (ausnahmsweise) eine präjudizierende Wirkung zu versagen.
5.
5.1 Aus den IV-Akten ergibt sich, dass die IV-Stelle die gesundheitlich noch zumutbare Arbeitsfähigkeit im Sinne der Einschätzung des Dr. med. M.________ vom 25. Februar 1998 festlegte. Der IV-Arzt Dr. med. B.________ bestätigte in seiner internen Stellungnahme vom 3. Februar 1999 diese Beurteilung und bezeichnete die Einschätzung des Dr. med. U.________ im Bericht vom 27. September 1998, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bis 100 %, als «nicht ganz zuverlässig und deshalb kaum verbindlich».
Die SUVA weist zu Recht darauf hin, dass nach der Untersuchung und Begutachtung durch Dr. med. M.________ im Februar 1998 der Versicherte am 26. März 1998 ein zweites Mal am Handgelenk rechts operiert wurde. Dieser Eingriff wird weder in der Expertise vom 25. Februar 1998 noch im Bericht des Operateurs Dr. med. U.________ vom 25./27. September 1998 erwähnt. Bei der Handgelenksrevision rechts dorsal vom 26. März 1998 handelt es sich fraglos um ein für die Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. März 1999 bedeutsames Ereignis. Ob ihm der Charakter eines Revisionsgrundes im Sinne von alt Art. 41 IVG zukommt, kann offen bleiben. Es genügt festzustellen, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht allein aufgrund der Einschätzung des Dr. med. M.________ festgesetzt werden kann. Vielmehr sind die nach dem Eingriff erstellten Berichte des Dr. med. U.________ vom 25./27. September 1998 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________ vom 14. August 1998 in die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes miteinzubeziehen und ihnen mindestens die selbe Beweiskraft zuzuerkennen wie dem Gutachten vom 25. Februar 1998.
Entgegen dem kantonalen Gericht kann somit in Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit als wesentliche Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht von einer vertretbaren Ermessensausübung durch die IV-Stelle gesprochen werden.
5.2 Die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle kann sodann auch deshalb für die Belange der Unfallversicherung nicht präjudizierend sein, weil für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Lohnangaben aus lediglich drei DAP-Blättern abgestellt wurde. Darüber hinaus fehlen Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (vgl. Erw. 3.2).
6.
6.1 Die SUVA ermittelte einen Invaliditätsgrad von 33,33 %. Das Valideneinkommen setzte sie auf Fr. 60'115.- für das Jahr 2000 fest. Beim Invalideneinkommen stellte der Unfallversicherer für die Festlegung der gesundheitlich noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Kreisarztes vom 14. August 1998 ab. Danach kann bei einer geeigneten Tätigkeit ein Ganztageseinsatz realisiert werden. In Frage kommen Überwachungsaufgaben in Produktionsanlagen und leichte Montagetätigkeiten. Gestützt darauf errechnete die SUVA anhand von fünf DAP-Blättern ein Invalideneinkommen von rund Fr. 43'500.- für das Jahr 2000. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 27,6 %. Diesen Prozentsatz hat die SUVA auf Grund der gesamten Umstände und im Rahmen des Ermessens auf 33,33 % ab 1. März 1999 erhöht.
Die Invaliditätsbemessung der SUVA ist insofern nicht bundesrechtskonform, als die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für einen DAP-Lohnvergleich nicht gegeben sind. Es fehlen Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Erw. 3.2). Sodann ist auf Grund der gesamten medizinischen Akten von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 % in der Behinderung angepassten mittelschweren Tätigkeiten auszugehen.
6.2 Im Ergebnis ist der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 33,33 % zu bestätigen. Auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebungen 1998 des Bundesamtes für Statistik ergibt sich ausgehend vom durchschnittlichen Bruttolohn von Männern im privaten Sektor Total für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4268.- ein trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbares Einkommen von Fr. 40'421.- (Fr. 4268.- x 12 x [41,8/40] x 1.007 x 0.75) für 1999. Darin berücksichtigt sind eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden, die Nominallohnentwicklung 1998/99 von 0,7 % (Die Volkswirtschaft 10-2001 Aktuelle Wirtschaftsdaten S. 100 f. Tabellen B9.2 und B10.2; vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Eine Kürzung des Tabellenlohnes im Sinne von BGE 126 V 75 rechtfertigt sich mit Blick auf das verglichen mit dem versicherten Verdienst von Fr. 38'551.- hohe Valideneinkommen von Fr. 60'115.- nicht. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 33 %.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: