BGer 6S.14/2004 |
BGer 6S.14/2004 vom 09.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.14/2004 /kra
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Urteil vom 9. Juni 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ mit Urteil vom 30. April 2003 von der Anklage des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 171 Abs. 1 StGB sowie von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB frei.
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In Gutheissung einer Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ demgegenüber mit Urteil vom 29. September 2003 des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 46 Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Die vom Beurteilten erhobenen Zivilforderungen wies es ab.
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B.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.
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Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
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D.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 29. März 2004 eine in derselben Sache eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht folgenden, für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP):
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Beim Beschwerdeführer wurde am 20. März 1997 die Pfändung vollzogen. Dabei erklärte er gegenüber dem Betreibungsbeamten unter anderem, er sei bei seiner Arbeitgeberfirma auf Provisionsbasis angestellt. Der Beamte setzte in der Folge das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf Fr. 1'652.-- monatlich fest und verfügte für den darüber hinausgehenden Einkommensbetrag die Lohnpfändung. Auf Pfändungsanzeige vom 21. Mai 1997 hin bestätigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. August 1997, dass der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig sei und grössere Projekte bearbeite. Bisher habe indes noch keines dieser Projekte realisiert werden können. Man werde sich mit dem Betreibungsamt in Verbindung setzen, wenn es zu einem Abschluss komme. Dieses Schreiben wurde nicht vom als Verwaltungsrat zeichnungsberechtigten Beschwerdeführer unterzeichnet, sondern von dessen Sekretärin. Trotz Lohnpfändung wurden dem Beschwerdeführer am 30. Mai 1997 sowie am 27. Juni 1997 Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'000.-- ausgerichtet. Vom Eingang dieser Zahlungen machte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt weder Mitteilung noch lieferte er die Beträge ab. Am 30. Juli 1997 erlangte der Beschwerdeführer die provisorische Nachlassstundung. Ein anschliessend vorgeschlagener Nachlassvertrag wurde am 27. Januar 1999 angenommen und am 17. März 1999 bestätigt.
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In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sei unabhängig davon erfüllt, ob es sich bei den dem Beschwerdeführer ausgerichteten Zahlungen um Lohnzahlungen oder, wie von jenem geltend gemacht, um Darlehen handelte. Die Gelder seien in jedem Fall pfändbar gewesen, und der Beschwerdeführer hätte sie dem Betreibungsamt melden müssen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Vermögenswerte verheimlicht.
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2.
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Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet, gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist (Art. 171 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173).
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Der Beschwerdeführer wendet grundsätzlich zu Recht ein, die Tathandlung des Verheimlichens liege nicht schon darin, dass der Schuldner die ihm nach erfolgter Pfändung zugeflossenen Zahlungen nicht von sich aus dem Betreibungsamt meldet. Indessen beschränkt sich das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verhalten nicht auf die unterlassene Mitteilung der ihm ausbezahlten Beträge. Der Beschwerdeführer hat beim Pfändungsvollzug dem Betreibungsbeamten zwar zutreffend die Auskunft erteilt, er beziehe für seine Tätigkeiten Provisionen. Er hat aber verschwiegen, dass er monatlich regelmässig den Betrag von Fr. 7'000.-- überwiesen erhielt. Wohl nimmt die Vorinstanz diesbezüglich an, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er gegenüber dem Betreibungsbeamten etwas arglistig verschwiegen habe. Und hinsichtlich des Schreibens der Arbeitgeberin an das Betreibungsamt hält sie überdies fest, es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer dieses Schreiben persönlich diktiert oder inwieweit er von den darin gemachten Angaben Kenntnis gehabt habe.
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Wenn der Beschwerdeführer nun aber annahm, bei den ihm regelmässig zufliessenden Zahlungen von Fr. 7'000.-- monatlich handle es sich nicht um Lohnansprüche, so hat er mit der Angabe, er beziehe Provisionen, und dem gleichzeitigen Verschweigen der von ihm nicht als solche, sondern als Darlehen betrachteten Zahlungen bewusst unvollständige Angaben gemacht, zumal er in der Folge diese Bezüge tätigte, ohne dem Betreibungsamt davon Mitteilung zu machen. Es liegt nicht blosses Schweigen vor, wie die Vorinstanz annimmt, sondern ein bewusstes Verschleiern einer Einkommensquelle. Wer nämlich teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben, erfüllt die Tathandlung des Verheimlichens (BGE 102 IV 172 E. 2a S. 174). Damit verletzt der Schuldspruch im Ergebnis Bundesrecht nicht.
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Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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3.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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