Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.191/2003 /lma
Urteil vom 15. Juni 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller,
Gegenstand
Darlehensvertrag; solidarische Haftung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Mai 2003.
Sachverhalt:
A.
A.a Die B.________ AG (Beklagte) und C.________, Inhaber der Einzelfirma C.D.________, schlossen sich am 16. Dezember 1996 zu einer einfachen Gesellschaft zusammen, um Open-Air-Festivals durchzuführen. Insbesondere führten sie in den Jahren 1997 und 1998 das Festival "E.________" durch.
A.b Am 1. September 1997 schloss A.________ (Kläger) mit C.________ einen Darlehensvertrag ab. Dieser lautete:
1. Darlehen
Der Gläubiger gewährt dem Schuldner per 01.09.1997 ein Darlehen von CHF 300'000.00. Die Darlehenssumme ist auf das Konto Nr. X.________, lautend auf eG E.________, einzuzahlen.
2. Verwendungszweck
Das Darlehen dient dem Schuldner zur Vorfinanzierung seines Anteils an den Projektkosten des Open-Air Festivals 'E.________' gemäss Grundsatz-Vereinbarung C.________/ B.________ AG vom 16.12.1996.
3. Gewinnbeteiligung
Der Gläubiger wird am Nettogewinn des Schuldners am E.________ mit 10 % beteiligt. Berechnungsgrundlage sind die Abrechnung des Projektmanagements E.________ sowie der Prospekt 'Projekt E.________'. Garantiert wird jedoch eine minimale Verzinsung des Darlehens von 10 % = Fr. 30'000.00.
...
6. Sicherheit
Die eG E.________ (C.________/ B.________ AG), haftet solidarisch für sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus dieser Vereinbarung."
A.c Der Kläger überwies die Darlehenssumme auf das vereinbarte Konto. Am 17. August 1998 verlangte er die Rückzahlung des Darlehens und den geschuldeten Zins. Am 17. Dezember 1998 fiel C.________ in Konkurs. Das Konkursamt liess die Forderung des Klägers als bedingte Forderung zu, verfügte aber, dass die Konkursdividende nur in dem Umfang ausbezahlt werde, als der Gläubiger nicht durch die Beklagte gedeckt werde.
B.
B.a Am 20. September 1999 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach, die Beklagte zu verpflichten, "dem Kläger solidarisch haftend mit C.________ den Betrag von Fr. 300'000.00 nebst 10% Zins seit 01.09.1997 zu bezahlen". Das Bezirksgericht Bülach wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2000 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, wies mit Urteil vom 18. Dezember 2001 die Klage ebenfalls ab. Dagegen erhob der Kläger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössische Berufung. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht schrieb die Berufung mit Beschluss vom 27. Januar 2003 als gegenstandslos ab.
B.b Mit Urteil vom 16. Mai 2003 wies das Obergericht die Klage erneut ab. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger wiederum kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössische Berufung. Mit Beschluss vom 26. Januar 2004 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
C.
Vor Bundesgericht beantragt der Kläger, das Urteil des Obergerichts vom 16. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm solidarisch haftend mit C.________ Fr. 300'000.00 nebst 10 % Zins seit 1. September 1997 zu bezahlen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 300'000.--. Er geht davon aus, C.________ habe den Darlehensvertrag im Namen der von diesem und der Beklagten gebildeten einfachen Gesellschaft "eG E.________" abgeschlossen. Deshalb hafte die Beklagte aus Vertrag solidarisch mit C.________ für die Rückzahlung der Darlehensschuld.
1.2 Bei der einfachen Gesellschaft bestimmt sich das Aussenverhältnis nach Art. 543 f. OR. Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet (Art. 543 Abs. 1 OR). Wenn ein Gesellschafter dagegen im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen (Art. 543 Abs. 2 OR). Sind die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen (Art. 544 Abs. 3 OR).
Ob ein Gesellschafter einen Vertrag in eigenem Namen oder im Namen der Gesellschaft abschliesst, beurteilt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung. Erforderlich ist, dass der Gesellschafter den Willen zur Vertretung der Gesellschaft hat. Nur wenn der Gesellschafter keinen Vertretungswillen hat oder ein solcher unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen des Gesellschafters so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122; betreffend die direkte Stellvertretung BGE 120 II 197 E. 2b/aa S. 200).
1.3
1.3.1 Die Vorinstanz verneint eine vertragliche Haftung der Beklagten. Nach ihrer Auffassung hat C.________ den Darlehensvertrag nicht im Namen der einfachen Gesellschaft, sondern in eigenem Namen abgeschlossen. Die Vorinstanz verweist auf ihre beweismässigen Schlussfolgerungen im Urteil vom 18. Dezember 2001 und wiederholt das darin bereits Ausgeführte, wonach aufgrund der ausdrücklichen Parteibezeichnung im schriftlichen Darlehensvertrag, lautend auf "C.D.________, Darlehensnehmer/Schuldner" und aufgrund des gesamten Vertragsinhalts nicht auf eine direkte Stellvertretung der "eG E.________" durch C.________ geschlossen werden könne. Auch eine irrtümlich falsche Parteibezeichnung oder ein Scheingeschäft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR müsse ausgeschlossen werden.
Ein anderer Schluss könne selbst unter Berücksichtigung zweier Zeugenaussagen und der Unterlagen zur Eröffnung eines speziell eingerichteten Projekt-Bankkontos, deren mangelhafte Würdigung zur Aufhebung des Urteils vom 18. Dezember 2001 im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geführt hätten, nicht gezogen werden. Die insoweit übereinstimmenden Aussagen des Klägers und C.________ als Zeugen, wonach dieser im Namen der einfachen Gesellschaft gehandelt haben will, seien wegen den auf dem Spiel stehenden Eigeninteressen wenig glaubwürdig. Ebenso wenig lasse sich aus der Abrede, dass der Kläger das Darlehen auf ein speziell eingerichtetes Projekt-Konto einzuzahlen hatte, und aus der Präsentation der Kontounterlagen ableiten, C.________ habe als Stellvertreter für die "eG E.________" gehandelt. Vielmehr müsse die Abrede, das Darlehen auf ein Projekt-Konto zu zahlen, damit erklärt werden, dass es sich beim Darlehensvertrag um ein zweckgebundenes Rechtsgeschäft handle.
Ergänzend führt die Vorinstanz aus, dass auch eine normative Vertragsauslegung nicht ergebe, dass C.________ den Darlehensvertrag im Namen der einfachen Gesellschaft abgeschlossen habe.
1.3.2 Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Auslegung der Willenserklärungen den Vorrang des tatsächlichen Parteiwillens missachtet und somit Art. 18 Abs. 1 OR falsch angewendet. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz hinlänglich ausgeführt, weshalb gestützt auf die subjektive Auslegung der Parteierklärungen und der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass C.________ in eigenem Namen und nicht als direkter Stellvertreter der "eG E.________" den Darlehensvertrag mit dem Kläger abschloss. Die kurzen Ausführungen der Vorinstanz über das objektive Verständnis der Parteierklärungen stellen bloss eine Ergänzung dar. Die Berufung ist insoweit offensichtlich unbegründet.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Kritik an den tatsächlichen Feststellungen und an der Beweiswürdigung der Vorinstanz übt, ist er im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140). Für Sachverhaltsrügen steht dem Kläger nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) offen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). Unzulässig sind daher die Vorbringen betreffend die subjektive Auslegung des Darlehensvertrags, insbesondere betreffend die Parteibezeichnungen im Vertragsrubrum, Vertrags-Ziffer 1 über die Einzahlung des Darlehens auf ein spezielles Projekt-Konto, Vertrags-Ziffer 2 über den Verwendungszweck des Darlehens, Vertrags-Ziffer 3 über die Höhe der Gewinnbeteiligung des Klägers, Vertrags-Ziffer 6 über die solidarische Haftung der "eG E.________" sowie die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens unter bestimmten Voraussetzungen.
2.
2.1 Weiter bringt der Kläger vor, die Beklagte würde selbst dann für die Rückzahlung des Darlehens haften, wenn sie nicht Partei des Darlehensvertrags wäre. Er begründet dies mit der in den Darlehensvertrag aufgenommenen Klausel, wonach die "eG E.________ (C.________ / B.________ AG)" für sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus dieser Vereinbarung solidarisch haftet (Vertrags-Ziffer 6). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, C.________ sei nicht befugt gewesen, die einfache Gesellschaft "eG E.________" durch eine solche Vertragsklausel zu binden. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 535 Abs. 3 und Art. 543 Abs. 3 OR verletzt.
2.2 Die Befugnis zur Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist (Art. 535 Abs. 1 OR). Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist (Art. 543 Abs. 3 OR). Als Geschäftsführung ist jede auf die Förderung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit zu verstehen, somit auch das rechtsgeschäftliche Handeln für die Gesellschaft nach aussen (Pestalozzi/Wettenschwiler, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 27 zu Art. 543 OR). Die Befugnis zur Geschäftsführung des einzelnen Gesellschafters aber besteht nur für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung erfolgen, nicht hingegen für ausserordentliche Geschäfte. Für Tätigkeiten, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Art. 535 Abs. 3 OR; Urteil des Bundesgerichts 4C.454/1997 vom 20. November 1998, E. 5).
Was als gewöhnliches, von der Vermutung von Art. 543 Abs. 3 OR gedecktes und was als aussergewöhnliches Rechtsgeschäft zu gelten hat, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Als Kriterien sind dabei namentlich Art und Ausmass des Rechtsgeschäfts massgebend. Der Art nach aussergewöhnlich ist ein Rechtsgeschäft etwa, wenn dadurch der normale Gesellschaftszweck überschritten wird, dem Ausmass nach aussergewöhnlich ist es, wenn es zu den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mitteln in einem Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 4C.454/1997 vom 20. November 1998, E. 5; Handschin, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 534 OR; Pestalozzi/Wettenschwiler, a.a.O., N. 30 zu Art. 543 OR; von Steiger, in: Schweizerisches Privatrecht, Basel VIII/1, S. 393 f.). Von Bedeutung kann auch der Rechtsschein des rechtsgeschäftlichen Handelns gegenüber Dritten sein (Pestalozzi/Wettenschwiler, a.a.O., N. 30 zu Art. 543 OR).
2.3 Im angefochtenen Urteil verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im Urteil vom 18. Dezember 2001. Nach den dortigen tatsächlichen Feststellungen sollte das Darlehen zur Vorfinanzierung des Anteils von C.________ an den Projektkosten des Open-Air Festivals "E.________" dienen, wovon auch der Kläger ausgegangen ist. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Sicherung eines solchen Darlehens, das C.________ in eigenem Namen zur Finanzierung des eigenen Anteils an den Projektkosten aufnahm, nicht als gewöhnliche Geschäftstätigkeit zu betrachten, selbst wenn das Darlehen letztlich der Realisierung des geplanten Open-Air-Festivals diente.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall steht ein Sicherungsgeschäft von erheblicher finanzieller Tragweite zur Diskussion. Zudem spricht die Art des Geschäfts für seine Aussergewöhnlichkeit. Mit der Verpflichtung zur Sicherung eines für den Anteil C.________ an den Projektkosten bestimmten Darlehens würde die Beklagte zur Solidarschuldnerin für eine Forderung, die ihr gegenüber C.________ letztlich selber zusteht. Dadurch würde die Rechtsposition der Beklagten als Gesellschafterin massiv verschlechtert. Sodann begünstigt die Sicherungsklausel nicht die "eG E.________", sondern allein C.________, weshalb darin ein Eigengeschäft C.________ zu erblicken ist. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist das zur Diskussion stehende Geschäft vom Gesellschaftszweck, d.h. der Realisierung des Open-Air-Festivals "E.________" nicht gedeckt. Die Sicherungsklausel hat deshalb als aussergewöhnlich zu gelten, was dem Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, nicht verborgen bleiben konnte. Ausserdem bot die Beklagte, die den Kläger nach den verbindlichen Feststellungen im Urteil vom 18. Dezember 2001 nicht kannte, keinen Anlass zur Annahme, sie habe C.________ zur Vertretung der "eG E.________" für das in Frage stehende Geschäft zur Sicherung des Darlehens ermächtigt. Das Verhalten C.________ kann daher der Beklagten auch nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 OR normativ zugerechnet werden.
Dem Gesagten zufolge hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausging, dass C.________ die "eG E.________" nicht zur Leistung einer Sicherheit für das Darlehen verpflichten konnte, weil es sich dabei um ein aussergewöhnliches Geschäft handelte, für welches er die Zustimmung der Beklagten gebraucht hätte. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet.
3.
3.1 Als Eventualantrag macht der Kläger einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Dies ergebe sich daraus, dass C.________ ihn über die Verwendung des Darlehens getäuscht habe, was er erst im Laufe des Prozesses gemerkt habe. Deswegen sei der Darlehensvertrag für ihn einseitig unverbindlich. Die Leistung der Darlehenssumme auf das Bankkonto der "eG E.________" sei ohne Grund erfolgt, weshalb die Beklagte als Mitgesellschafterin nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) hafte. Indem die Vorinstanz von einem anweisungsähnlichen Grundgeschäft zwischen dem Kläger und C.________ ausgehe und einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beklagten verneine, habe sie Art. 544 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 OR verletzt.
3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Täuschung (Art. 28 OR) beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Nach Absatz 2 derselben Vorschrift beginnt die Frist mit der Entdeckung.
Im angefochtenen Urteil ist nicht festgestellt, dass der Kläger sich rechtzeitig im Sinne von Art. 31 Abs. 1 und 2 OR auf eine absichtliche Täuschung berufen hätte. Ebenso wenig wird die Rechtzeitigkeit der Berufung auf absichtliche Täuschung vom Kläger gehörig behauptet resp. eine entsprechende Sachverhaltsergänzung (Art. 64 OG) beantragt. Es erübrigt sich deshalb, den Eventualstandpunkt des Klägers weiter zu prüfen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger weder ein vertraglicher noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht. Die Berufung ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: