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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.96/2004 /rov
Urteil vom 15. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltungen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkursverfahren; Kontensaldierung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. Mai 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Konkursverfahren gegen Y.________ teilte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, diesem am 9. März 2004 die Saldierung folgender Konti bei der Berner Kantonalbank (BEKB) mit: Kontokorrent Nr. ..., Sparkonto Nr. ..., Wertschriftendepot Nr. ....
Auf die von Y.________ namens der Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltung dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 11. Mai 2004 nicht ein.
1.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 (Postaufgabe: 20. Mai 2004) hat Y.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2004.
2.
2.1 Das Obergericht führt aus, sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehöre, bilde die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Dazu zähle auch das Geschäftsvermögen der dem Konkursiten gehörenden Einzelfirmen. Diese, und somit namentlich die Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltungen, hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Geschäftsvermögen und das Privatvermögen bildeten somit das Haftungssubstrat für die privaten wie auch die geschäftlichen Schulden des Einzelunternehmers. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn diese beiden Vermögensarten durch organisatorische Massnahmen getrennt seien (z.B. unterschiedliche Konti). Im Konkurs des Beschwerdeführers sei somit auch das Geschäftsvermögen seiner beiden Einzelfirmen Bestandteil der Konkursmasse. Nicht Bestandteil der Konkursmasse seien hingegen die Vermögenswerte Dritter. Ansprüche von Dritten an Vermögenswerten, die sich in der Konkursmasse befänden, seien jedoch im Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG geltend zu machen (Handschin/Hunkeler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 66 zu Art. 197). Dieses Verfahren stehe im Übrigen nicht dem Konkursiten, sondern den Dritten zu. Daraus ergebe sich, dass in diesem Verfahren nicht darüber bestimmt werden könne, welche Vermögenswerte aus der Konkursmasse auszusondern seien. Auf die Beschwerde könne in diesem Punkt somit gar nicht eingetreten werden.
Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Aufhebung des Konkursverfahrens beantrage, könne auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Über die Eröffnung des Konkurses habe der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Januar 2004 bereits rechtskräftig entschieden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise.
2.2.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf, der Vorsteher und der Geschäftsleiter der Dienststelle Thun hätten gegen Art. 173, 174, 312 und 314 StGB verstossen. Obwohl die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Bundesrecht gehören, können Verstösse dagegen von der erkennenden Kammer nicht beurteilt werden. Denn zum Bundesrecht im Sinne von Art. 19 SchKG gehören nur die betreibungsrechtlichen Rechtssätze des Bundesrechts und gewisse zivilrechtliche Normen (z.B. Art. 8 und 11 ZGB oder Art. 230 Abs. 2 OR; vgl. dazu Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 43 ff. zu Art. 19 SchKG).
2.2.3 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen zur Verwertung eines geleasten Autos und zu den Aufforderungen des Schuldners an Gläubiger, ihre Betreibungen zurückzuziehen. Dazu steht im Urteil der Aufsichtsbehörde kein Wort, und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
2.2.4 Sodann ersucht der Beschwerdeführer, das Stammkapital der X.________ GmbH von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 242 SchKG freizugeben. Wie in E. 2.1 ausgeführt, hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargetan, dass ein solches Begehren gemäss Art. 242 SchKG nicht vom Schuldner gestellt werden kann, sondern von Dritten in die Wege geleitet werden müsste. Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander setzt (E. 2.2.1 hiervor), und im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: