BGer 7B.105/2004 |
BGer 7B.105/2004 vom 17.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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{7B.105/2004 /rov
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Urteil vom 17. Juni 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
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als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Mai 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf Begehren der Y.________ AG leitete das Betreibungsamt Zug mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 9. Juli 2001 die Betreibung gegen die Z.________ AG für CHF 250'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 29. Juli 2001 ein. Die Betriebene erhob dagegen Rechtsvorschlag. Am 9. Oktober 2001 erteilte der Rechtsöffnungsrichter des Kantons Zug der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 250'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Juli 2001. Die dagegen eingereichte Aberkennungsklage wies das Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, mit Urteil vom 28. November 2002 ab. Auch die hiergegen von der Betriebenen geführte kantonale Berufung hatte keinen Erfolg. Das Gleiche gilt für den Weiterzug der Sache durch die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Berufung (Urteile der I. Zivilabteilung vom 26. Februar 2004).
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Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Zug der Schuldnerin am 28. April 2004 in der Betreibung Nr. xxx die Konkursandrohung zu. Die von dieser dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 19. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 325.-- auferlegt.
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1.2 Die Z.________ AG hat mit Eingabe vom 3. Juni 2004 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2004 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2004 und damit die Konkursandrohung vom 28. April 2004 in der Betreibung Nr. xxx aufzuheben. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz führt aus, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Konkursandrohung könnten nur die Zulässigkeit der Konkursandrohung an sich bestritten oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden. In keinem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sei es Aufgabe des Betreibungsamtes - und damit auch nicht der Aufsichtsbehörde -, über die materielle Begründetheit und die Vollstreckbarkeit der Forderungen zu befinden. Dieser Entscheid stehe einzig dem Sachrichter zu. Liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner vor, sei das Betreibungsamt verpflichtet, diesem nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs anzudrohen (Art. 159 SchKG).
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Soweit die Beschwerdeführerin - fährt die Aufsichtsbehörde fort - in ihrer weiteren Beschwerdebegründung eine Gegenforderung zur Verrechnung stelle, könne darauf nicht eingetreten werden. Darüber hätten nicht die Betreibungsbehörden zu befinden, sondern der Sachrichter bzw. gegebenenfalls der Konkursrichter im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens, wenn die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung durch rechtskräftiges Urteil, Urteilssurrogat oder bedingungslose, unterschriebene Schuldanerkennung des Betreibungsgläubigers nachgewiesen werde (Giroud, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 13 zu Art. 172 mit Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 2). Sie hat dem Bundesgericht jedoch einen Vertrag vom 7. Dezember 2000 zwischen der X.________ Finanz- und Verwaltungs AG, und der Y.________ AG, mit umfangreichen Beilagen eingereicht; damit will sie eine Gegenforderung gegenüber der Gläubigerin begründen und die Verrechnung geltend machen.
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Diese neuen Beweismittel können von vornherein nicht entgegengenommen werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem hat das Obergericht der Beschwerdeführerin zutreffend zur Kenntnis gebracht, dass materielle Einwendungen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht vorgebracht werden können. Allein darauf aber zielt die Beschwerde ab, denn wird doch darin kein einziger Verfahrensfehler seitens des Betreibungsamtes Zug gerügt.
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Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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3.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20 Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin ohne triftige Gründe den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht weitergezogen hat, sind der Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten aufzuerlegen (2. Satz).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Margareta Egli), dem Betreibungsamt Zug, Fischmarkt 1, Postfach, 6301 Zug, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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