Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.3/2004
6S.3/2004 /kra
Urteil vom 18. Juni 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Barbara Wälchli,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
6P.3/2004
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo" ( Art. 9 und 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK),
6S.3/2004
Strafzumessung (Art. 63 StGB), bedingter Strafvollzug (Art. 41 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.3/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.3/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 30. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
A.________ lernte X.________ über deren Tochter, Y.________, kennen, mit der er während einigen Wochen befreundet war. Mitte September 1999 - A.________ war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt - übernahm X.________ die Verwaltung seiner Finanzen. A.________ räumte ihr zu diesem Zweck Vollmachten über seine zwei Postkonten ein und übergab ihr seine Postcard sowie Postchecks. Ende September 1999 trennte sich A.________ von Y.________ und ging kurz darauf eine neue Beziehung ein. Gleichwohl erledigte X.________ dessen finanzielle Angelegenheiten noch bis am 26. November 1999.
Bevor A.________ anfangs September 1999 eine Mietwohnung im Wohnort von X.________ und ihrer Tochter bezog, wohnte er während drei Jahren im Berufsbildungsheim Neuhof in Baar, wo er eine Anlehre als Maler absolvierte. Aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis standen ihm bei seinem Austritt noch Fr. 9'585.55 zu. Am 16. September 1999 nahm X.________ für ihn Fr. 2'500.-- als Vorschuss auf die Schlussabrechnung entgegen. Sodann bezog sie von dessen Postcheckkonto zwischen dem 30. September und dem 25. November 1999 Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 9'400.--.
Am 22. Juni 2000 erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Aargau Anzeige gegen X.________. Er erhob den Vorwurf, diese habe nicht alles Geld, welches sie für ihn entgegengenommen bzw. von seinem Konto abgehoben habe, zu seinem Nutzen verwendet.
B.
Das Bezirksgericht Brugg sprach X.________ am 3. September 2002 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis. Die Schadenersatzforderung von A.________ hiess das Gericht im Umfang von Fr. 2'500.-- zuzüglich Zins gut, im Übrigen verwies es diesen auf den Zivilweg.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2003 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von X.________ erhobene Berufung ab. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von A.________ verpflichtete es X.________, diesem Fr. 5'500.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch wurde auf den Zivilweg verwiesen.
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde sowie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
In seinen Gegenbemerkungen beantragt das Obergericht die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich zur Beschwerde innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde haben das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt unter Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In der staatsrechtlichen Beschwerde muss dargetan werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht mit staatsrechtlicher Beschwerde Willkür in der Beweiswürdigung vor. Zum einen habe das Gericht in unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung ihren Antrag abgewiesen, vom Beschwerdegegner für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1999 eine lückenlose Offenlegung seiner Lebenskosten zu verlangen. Zum anderen sei die Feststellung mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vereinbar, sie habe das bezogene Bargeld zu ihrem Nutzen bzw. dem ihrer Familienmitglieder verwendet.
3.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
4.
Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a).
Der Beschwerdegegner wurde vor den Schranken des Bezirksgerichts Brugg eingehend zu seinen Ausgaben während des fraglichen Zeitraums befragt. Zwar musste er dabei nicht darlegen, welchen Betrag er an jedem einzelnen Tag genau verbraucht hatte. Dass das Obergericht von einer erneuten Einvernahme im Berufungsverfahren absah, erscheint deshalb jedoch nicht als willkürlich. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seinen Bargeldverbrauch nach mehr als drei Jahren im Einzelnen hätte rekonstruieren können. Entsprechendes gilt für die Edition urteilsrelevanter Belege, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig erweist.
5.
Die Beschwerdeführerin stellte sich von jeher auf den Standpunkt, sie habe sämtliches bezogenes Bargeld an den Beschwerdegegner ausgehändigt, soweit sie es nicht anderweitig zu dessen Nutzen verwendet habe. Sie macht geltend, das Obergericht habe verschiedene Umstände willkürlich als Indizien für die Unglaubwürdigkeit ihrer Darstellung gewertet. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein (E. 5.1 - 5.7). Alsdann ist eine Überprüfung des ganzen Beweisergebnisses vorzunehmen (E. 6).
5.1 Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht den Umstand, dass sie sich die Übergabe von Bargeld an den Beschwerdegegner nicht quittieren liess, als belastendes Indiz wertet. Quittungen habe sie vom Beschwerdegegner nur deshalb keine verlangt, weil sie ihm vertraut habe. Dies ist zwar nicht auszuschliessen. Die fehlenden Belege deuten aber doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Geld zu ihrem Nutzen verwendet haben könnte. Das Obergericht durfte diesen Umstand jedenfalls willkürfrei als Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit berücksichtigen.
5.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht die Bargeldbezüge von ihrem Konto bei der Aargauer Kantonalbank ihren Posteinzahlungen im fraglichen Zeitraum gegenüberstellt und das resultierende Manko von rund Fr. 1'000.-- als Indiz zu ihren Ungunsten würdigt.
In ihrer Einvernahme vom 13. Dezember 2001 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre Schulden bei Rechtsanwalt B.________ wenn immer möglich in monatlichen Tranchen von Fr. 700.-- abzahle. Das Geld dafür hebe sie von ihrem Konto bei der Aargauer Kantonalbank ab und zahle es auf das Postcheckkonto von Herrn B.________ ein. Gestützt auf diese Aussage stellt das Obergericht die während der Dauer des Mandatsverhältnisses erfolgten Posteinzahlungen der Familie der Beschwerdeführerin im Betrag von rund Fr. 10'500.-- den Bezügen von deren Konto bei der Aargauer Kantonalbank gegenüber und gelangt so zu einem Manko von Fr. 1'000.--. Dieses Vorgehen ist willkürlich. Denn wenn das Gericht sämtliche Zahlungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in seine Rechnung einbezieht, hat es dem entsprechenden Betrag auch sämtliche Bargeldbezüge von Konten der Ehepartner gegenüberzustellen. Das Obergericht berücksichtigt neben den Bezügen vom Konto bei der Aargauer Kantonalbank jedoch lediglich Fr. 1'700.-- vom Compte joint des Ehepaars und lässt die Bezüge vom Postkonto der Beschwerdeführerin und vom Konto ihres Ehemanns ausser Acht. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe während der Dauer des Mandatsverhältnisses mehr Bargeld ausgegeben als von Konten der Ehepartner abgehoben wurde, erweist sich damit als nicht haltbar.
5.3 Willkürlich ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Annahme des Obergerichts, sie habe gegenüber der Kantonspolizei Aargau ausgesagt, dass sie teilweise mitten in der Nacht für den Beschwerdegegner Geld bezogen habe, obwohl nach 17.09 Uhr nachweislich keine Bezüge getätigt worden seien.
In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2000 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie der Beschwerdegegner teilweise mitten in der Nacht auf ihrem Handy angerufen und Geld verlangt habe. "Ich bin dann an verschiedenen Orten an einen Postomaten gefahren und habe das Geld bezogen." Der Schluss, die Beschwerdeführerin habe damit festhalten wollen, dass sie das Geld direkt im Anschluss an die Anrufe abgehoben habe, stellt eine vertretbare Auslegung ihrer Aussage dar und ist für sich genommen noch nicht willkürlich. Allerdings weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Dezember 2001 auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters hin ausdrücklich zu Protokoll gab, sie habe das Geld für den Beschwerdegegner nicht direkt im Anschluss an die Telefonate, sondern erst am darauf folgenden Tag bezogen. Dieser Umstand lässt Zweifel aufkommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage vom 8. August 2000 so meinte, wie sie das Obergericht auslegt, weshalb diesem Indiz nur geringes Gewicht zukommen kann.
5.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es dürfe nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit gewertet werden, dass sie sich in ihrer ersten Einvernahme vom 8. August 2000 nicht mehr an die Einlösung eines Postchecks in der Höhe von Fr. 700.-- habe erinnern können.
Nach eigenen Angaben bezog sie den fraglichen Betrag am 25. November 1999 mit Zustimmung des Beschwerdegegners als Entschädigung für ihre Mandatstätigkeit. Da es der einzige Check war, den sie zulasten des Postcheckkontos des Beschwerdegegners einlöste, konnte das Obergericht mit guten Gründen annehmen, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich an diesen Umstand zu Beginn der Untersuchung nicht zu erinnern vermochte. Jedenfalls kann dem Gericht keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es die entsprechende Aussage neben anderen Umständen als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anführt.
5.5 Beanstandet wird alsdann, dass der Beschwerdeführerin vorgehalten wird, sie habe ihre finanzielle Situation gegenüber dem Untersuchungsrichter als "nicht schlecht" beschrieben, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt Betreibungen in der Höhe von über Fr. 85'000.-- gegen sie hängig gewesen seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann über ein monatliches Einkommen von über Fr. 8'000.-- verfügte, hätte ein Hinweis auf ihre beträchtlichen Schulden nahe gelegen. Dass sie dies unterliess, durfte das Obergericht ohne Willkür als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit werten.
5.6 Am 27. November 1999 unterzeichnete der Beschwerdegegner eine Déchargeerklärung. Darin wird festgehalten, dass er den Ordner mit seinen persönlichen Unterlagen, welchen die Beschwerdeführerin zu Beginn des Mandatsverhältnisses für ihn angelegt hatte, mit dieser durchgegangen sei. Die Beschwerdeführerin hat stets beteuert, dass der Ordner zum Zeitpunkt seiner Übergabe sämtliche Kontodokumente bis zum 27. November 1999 enthalten habe. Als der Ordner am 26. Januar 2001 vom Bezirksamt Brugg beim Beschwerdegegner erhoben und zu den Akten genommen wurde, fehlten indes gerade jene Kontoauszüge, welche die vorliegend zur Diskussion stehenden Bargeldbezüge dokumentiert hätten. Das Obergericht wertet die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Ordner sei zum Zeitpunkt der Entlastungserklärung vollständig gewesen, als Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin hält dies für willkürlich.
Zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe die fehlenden Kontounterlagen nicht eingeordnet, gelangt das Obergericht mit dem Hinweis, die Post würde Kontoauszüge nur pro Kalendermonat erstellen. Nachdem die Rückgabe des Ordners am 27. November 1999 erfolgt sei, könne der Auszug für den November noch gar nicht vorgelegen haben. Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, die Post habe ihr für beide Konten des Beschwerdegegners separate Last- sowie Gutschriftanzeigen der Girobewegungen zugestellt, auf denen jeweils auch der aktuelle Kontostand aufgeführt gewesen sei. Wurden die entsprechenden Unterlagen im Ordner abgelegt, konnte sich der Beschwerdegegner damit auch ohne das Vorliegen des Kontoauszugs für den Monat November ein Bild über die Entwicklung der Kontosaldi im entsprechenden Zeitraum machen. Von grösserer Bedeutung ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin nie behauptete, der Auszug für den Monat November habe sich im Ordner befunden. Daraus, dass dies am 27. November 1999 noch nicht möglich war, kann folglich nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe nicht alle Kontounterlagen abgelegt.
Somit steht der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin lediglich die Tatsache entgegen, dass die entsprechenden Dokumente zum Zeitpunkt der Erhebung des Ordners nicht vorhanden waren. Dieser Umstand bildet durchaus ein gewisses Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin Gelder des Beschwerdegegners für sich verwendet haben könnte. Hätte sie nämlich tatsächlich Vermögenswerte abgezweigt, wäre bei einer vollständigen Rechnungslegung davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdegegner die Veruntreuung bei der Durchsicht der Unterlagen bemerken und ihr die Entlastung verweigern würde. Das Obergericht konnte das Fehlen der Dokumente deshalb ohne Willkür belastend berücksichtigen. Wesentliches Gewicht kann dem Umstand aber nicht zukommen. Denn der Beschwerdegegner hat aufgrund der von ihm geltend gemachten Zivilforderung fraglos ein erhebliches Interesse an einer Verurteilung der Beschwerdeführerin. Da sich der Ordner vor dem Aktenbeizug während etwas mehr als einem Jahr in seinen Händen befand, kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlenden Kontounterlagen entfernt worden sind.
5.7 Schliesslich ist die Argumentation des Obergerichts zu überprüfen, wonach es widersprüchlich sei, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gemutmasst habe, der Beschwerdegegner habe Quittungen zum Verschwinden gebracht, wo sie in der Untersuchung doch behauptet habe, solche seien gar nicht ausgestellt worden.
Das Protokoll der Verhandlung vom 3. September 2002 enthält folgende Aussage der Beschwerdeführerin: "Die Quittungen sind verschwunden: Er hatte genügend Zeit dazu." Es handelt sich dabei um ihre direkte Stellungnahme zur Aussage des Beschwerdegegners, es habe keine Quittungen im Ordner gehabt. Was für Belege dieser damit genau meinte, bleibt unklar. Da im Untersuchungsverfahren lediglich umstritten war, ob der Ordner anlässlich seiner Übergabe sämtliche Kontounterlagen enthalten hatte, musste das Obergericht zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass mit "Quittungen" gerade diese Kontodokumente gemeint waren. Bei genauerem Hinsehen erscheint dies sogar als wahrscheinlich. Denn der Aussage des Beschwerdegegners ging eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin voran, worin diese unter anderem behauptete, man sei die Kontoauszüge regelmässig gemeinsam durchgegangen. Die Aussage des Beschwerdegegners könnte daher als Stellungnahme zu diesen Ausführungen verstanden werden.
Zweifel, dass mit "Quittungen" Belege für Geldübergaben an den Beschwerdegegner gemeint waren, mussten sich auch aus einem anderen Grund ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde in der entsprechenden Einvernahme nämlich ausdrücklich gefragt, weshalb sie sich keine Quittungen habe ausstellen lassen. Sie antwortete, dass sie zu leichtgläubig gewesen sei und dem Beschwerdegegner vertraut habe. Die Annahme, sie habe einige Minuten später implizit ausgesagt, solche Belege seien vorhanden gewesen und der einvernehmende Richter habe diesen Widerspruch nicht bemerkt, liegt nicht sonderlich nahe. Bevor das Obergericht den Begriff "Quittungen" zu Ungunsten der Beschwerdeführerin wörtlich auslegen durfte, hätte es dieser daher die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Aussage zu erklären. Dass das Gericht dies unterlassen hat und gleichwohl von einer zentralen Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, erscheint unhaltbar. Der Vorwurf der Willkür ist in diesem Punkt begründet.
6.
Nach dem Gesagten hat das Obergericht seinem Urteil in zwei Fällen willkürlich belastende Indizien zugrunde gelegt. Für eine Aufhebung des Entscheids reicht dies allein aber nicht aus. Vielmehr ist die Beschwerde nur gutzuheissen, wenn das Gericht aufgrund der willkürfrei belastend berücksichtigten Indizien nicht zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin gelangen durfte, wenn also bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel an deren Schuld zurückbleiben mussten.
6.1 Belastend fällt neben dem Fehlen von Quittungen, der hohen Verschuldung der Beschwerdeführerin sowie der zeitlichen Übereinstimmung einzelner Bargeldbezüge mit der Begleichung von Schulden des Ehepaars vor allem die Höhe der getätigten Bezüge ins Gewicht. Denn wenn die Beschwerdeführerin das bezogene Bargeld wie behauptet vollumfänglich zum Nutzen des Beschwerdegegners verwendet hätte, hätte dieser in rund zehn Wochen Fr. 11'200.-- - Fr. 700.-- will die Beschwerdeführerin für sich selbst bezogen haben - ausgegeben. Ein solcher Geldverbrauch erscheint mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdegegners als ungewöhnlich hoch.
6.2 Die Beschwerdeführerin weist indessen auf Umstände hin, die Zweifel an der Vermutung aufkommen lassen, der Beschwerdegegner könne im fraglichen Zeitraum nicht soviel Geld ausgegeben haben, wie sie für ihn verwendet haben will.
So bezog dieser, nachdem er seine Kontokarte Ende November 1999 von der Beschwerdeführerin zurückerhalten hatte, innert sieben Tagen Bargeld und Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'468.50. Pro Tag übersteigt dies den Geldverbrauch, den der Beschwerdegegner gehabt hätte, wenn die Beschwerdeführerin das bezogene Bargeld wie behauptet zu seinem Nutzen verwendet hätte. Zwar trifft es zu, dass er vom 3. Dezember 1999 bis zur Aufhebung des Kontos am 5. Februar 2000 überhaupt keine Bezüge tätigte. Dies dürfte jedoch eher darauf zurückzuführen sein, dass sich das Konto am 2. Dezember 1999 bereits wieder im Minus befand und sein Einkommen aufgrund der freiwilligen Einkommensverwaltung durch die Gemeinde Wettingen, der er sich am 19. November 1999 unterzogen hatte, nunmehr auf ein anderes Konto überwiesen wurde (Untersuchungsakten, act. 45 f.).
Sodann lässt das Obergericht bei der Aufrechnung des Geldbedarfs des Beschwerdegegners ausser Acht, dass dessen Aussagen vor Bezirksgericht darauf schliessen lassen, er habe seiner Freundin Geschenke sowie einen Freundschaftsring gekauft und bei dieser und anderen Personen Schulden abgetragen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner während der Dauer der Einkommensverwaltung durch die Beschwerdeführerin von der Einwohnergemeinde Wettingen Fr. 4'500.-- (Untersuchungsakten, act. 40 ff.) und vom Berufsbildungsheim Neuhof Fr. 9'585.55 (Untersuchungsakten, act. 220 ff.) erhalten hat. Das Argument, der Beschwerdegegner hätte bei einem Geldverbrauch von Fr. 11'200.-- massiv über seine Verhältnisse gelebt, erweist sich damit als nicht stichhaltig.
An der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners zweifeln lässt schliesslich der Umstand, dass dieser erst am 22. Juni 2000 Anzeige erstattete. Wohl gab er an, er habe eine Veruntreuung erst vermutet, nachdem er im Januar 2000 einen Jahresauszug für sein Konto angefordert habe. Selbst wenn dies zuträfe, wäre indes nicht nachzuvollziehen, weshalb er zunächst untätig blieb und sich erst fünf Monate später zu einer Strafanzeige entschloss.
6.3 Gesamthaft betrachtet weisen die vom Obergericht willkürfrei als belastend gewerteten Indizien mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auf die Schuld der Beschwerdeführerin hin. Zu einer Gewissheit, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände (vgl. E. 6.2) als unerheblich erscheinen liesse, verdichten sich diese indes nicht. Bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses bleiben somit schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Vermögenswerte des Beschwerdegegners zu ihrem Nutzen bzw. dem ihrer Familienmitglieder verwendet hat.
7.
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die gleichzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wird damit gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG) und hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). Für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird praxisgemäss keine Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: