Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
P 66/03
{T 7}
Urteil vom 22. Juni 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
L.________,1951, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 21. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene L.________ bezog seit 1. April 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Ab 1. April 1999 wurde ihm zufolge Bejahung des Härtefalls eine halbe Rente zugesprochen, welche per 1. Dezember 1999 auf eine ganze Rente erhöht wurde. Ab 1. Dezember 2001 gelangte wiederum eine halbe Rente zur Auszahlung.
Am 23. Juni 1999 hatte sich L.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, welche ihm ab 1. November 1999 gewährt wurden. Auf Grund einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 die für die Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 30. April 2002 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 84'213.- zurück.
B.
Mit Beschwerde beantragte L.________ eine Überprüfung der Rückerstattungsverfügung. Die Ausgleichskasse reduzierte die Rückforderung lite pendente auf Fr. 78'413.- und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung vom 13. Dezember 2002 in dem Sinne ab, dass der zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 65'017.- festgesetzt wurde.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss die Reduktion der Rückerstattungsforderung um den Betrag der Krankenkassenprämienverbilligungen für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2001. Im Übrigen sei die Rückforderung in Ordnung. In ihrer Vernehmlassung gibt die Ausgleichskasse L.________ insoweit Recht, als für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 tatsächlich Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 2730.- verrechnet worden seien. In der Zeit danach seien jedoch keine Abzüge mehr erfolgt. Sie beantragt daher die Reduktion des zurückzuerstattenden Betrages auf Fr. 62'287.- und im Übrigen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
In einer weiteren Eingabe hält L.________ daran fest, dass die Prämienverbilligungen bis November 2001 zu berücksichtigen seien. Auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin reichte die Ausgleichskasse eine weitere Stellungnahme ein und legte dar, dass L.________ für die Zeit ab November 1999 bis Dezember 2001 einen Prämienverbilligungsanspruch in der Höhe von Fr. 3771.- habe, dass ihr aber unter Mitberücksichtigung des Jahres 2002 noch ein Betrag von Fr. 2776.- zustehe, sodass sich der Anspruch von L.________ auf Fr. 995.- reduziere.
L.________ hat zu diesen Ausführungen nicht mehr Stellung genommen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend in materiellrechtlicher Hinsicht die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen, nicht das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) anwendbar sind. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG) sowie die nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte Leistungszusprechung (BGE 122 V 21 Erw. 3a und 138 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zutreffend ist schliesslich, dass sich die richterliche Prüfung auf die streitigen Punkte beschränkt, solange auf Grund der Akten oder der Parteivorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, dass andere Berechnungselemente unrichtig sein könnten (BGE 119 V 349 Erw. 1a, 110 V 52 Erw. 4a).
2.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Frage, ob die vom kantonalen Gericht auf Fr. 65'017.- festgesetzte Rückerstattungsforderung um allfällig verrechnete Prämienverbilligungen zu reduzieren sei. Dass der vorinstanzliche Entscheid anderweitig nicht korrekt wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten dafür irgendwelche Anhaltspunkte.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen grundsätzlich als in Ordnung, beantragt jedoch eine zusätzliche Reduktion vom von der Vorinstanz festgesetzten Betrag um die ihm in der Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2001 zustehenden Prämienverbilligungen für die Krankenkasse. In ihrer Vernehmlassung räumt die Ausgleichskasse ein, dass bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung die im Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 verrechneten Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 210.- übersehen worden seien, sodass der zurückzuerstattende Betrag um Fr. 2730.- (13 x Fr. 210.-) zu reduzieren sei. Sie macht jedoch geltend, dass ab 1. Januar 2001 keine entsprechenden Abzüge mehr erfolgt seien.
Nachdem der Beschwerdeführer daran festgehalten hatte, dass ihm bis November 2001 ein Prämienverbilligungsanspruch zugestanden sei, reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin eine weitere Stellungnahme ein. Sie legte eine Excel-Tabelle bei, aus welcher ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 1999 bis Dezember 2001 ein Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 3771.- zustehe. Dieser Umstand solle bei der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berücksichtigt werden. Gleichzeitig machte sie jedoch geltend, dass bei Mitberücksichtigung des Jahres 2002 beachtet werden müsse, dass die Gutschrift der Prämienverbilligung in dieser Zeit über die Krankenkasse erfolgt sei. Da ausserdem von Mai bis Dezember 2002 Ergänzungsleistungen ausgerichtet und diese bis anhin mit den Prämienverbilligungen noch nicht verrechnet worden seien, stehe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau ein Betrag von Fr. 2776.- zu. Der Beschwerdeführer habe daher noch Anspruch auf Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 995.-.
3.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 30. April 2002 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 84'213.- zurück und reduzierte diesen Betrag lite pendente auf Fr. 78'413.-. Im vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Oktober 2003 wurde die Rückforderungssumme auf Fr. 65'017.- festgesetzt. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass in diesem Rückforderungsbetrag für den zur Beurteilung stehenden Zeitraum mindestens teilweise dem Beschwerdeführer zustehende Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt sind. Um welchen Betrag es sich dabei handelt, ist für das Eidgenössische Versicherungsgericht weder aus den unterschiedlichen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin noch aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich und nachvollziehbar. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den dem Beschwerdeführer für den Beurteilungszeitraum 1. Dezember 1999 bis 30. April 2002 zustehenden Anspruch auf Prämienverbilligung prüfe, in nachvollziehbarer Weise begründe und den von der Vorinstanz auf Fr. 65'017.- festgelegten Rückforderungsbetrag entsprechend reduziere.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht :
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2003 und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, vom 13. Dezember 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: