Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.354/2004 /kra
Urteil vom 23. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 27. Mai 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus Guinea stammende X.________ (geb. 1983) reiste am 11. November 2002 in die Schweiz ein und stellte hier, wie bereits im Jahr 2001, ein Asylgesuch. Er wurde als Asylbewerber dem Kanton Aargau zugewiesen. Am 16. April 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies X.________ per sofort aus der Schweiz weg. Der Asylentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung konnte mangels gültiger Reisepapiere bisher nicht vollzogen werden.
Am 1. April 2004 verfügten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt als kantonale Fremdenpolizei gegen X.________ eine unbefristete Ausgrenzung aus dem Kantonsgebiet. Ein Rekurs gegen diese Verfügung wurde von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Mai 2004 abgewiesen. Ein Schreiben von X.________ vom 7. Juni 2004 wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 16. Juni 2004 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet zur Prüfung, ob die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden könne.
2.
Der letztinstanzliche Entscheid einer kantonalen richterlichen Behörde über die Anordnung einer Ausgrenzung kann beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 97, 98 lit. g in Verbindung mit Art. 98a OG). Darauf wird in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid zutreffend hingewiesen. Die vom Appellationsgericht Basel-Stadt an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Randvermerk "objet: demande de recour" ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin vom 27. Mai 2004 entgegenzunehmen.
3.
3.1 Gemäss Art. 13e ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Schwelle für die Anordnung einer solchen Massnahme ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sehr hoch anzusetzen. Es braucht nicht eigentlich deliktisches Verhalten vorzuliegen, sondern es genügt bereits, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass strafbare Handlungen, insbesondere im Drogenmilieu, begangen werden könnten. Die Massnahme muss sich im Ergebnis als verhältnismässig erweisen (aus der ständigen Praxis statt vieler: Urteil 2A.202/2004 vom 6. April 2004, mit Hinweisen; Beilage).
3.2 Die kantonale Fremdenpolizei begründete die angefochtene Ausgrenzung damit, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, sich im Kanton Basel-Stadt als Drogenhändler zu betätigen. Die Vorinstanz kam zum gleichen Schluss. Sie stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Polizeirapporten (vom 29. März, 24. Mai und 9. Oktober 2003 sowie vom 6. März 2004) in Gebieten angetroffen worden, die als Drogenumschlagplätze bekannt seien. Dabei habe er ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt, wie es bei Drogenhändlern regelmässig zu beobachten sei: Er habe sich am gleichen Abend wiederholt an denselben Ort begeben, sei ziellos in der Gegend herumgegangen und habe sich immer wieder nach den ihm folgenden Polizisten umgesehen. Bei den Polizeikontrollen habe er keinerlei plausible Gründe für seine Anwesenheit in Basel angeben können. Seine Angaben über Besuche bei angeblichen Freundinnen vermöchten in keiner Weise zu überzeugen und liessen vielmehr darauf schliessen, dass er seine wahren Motive für das Erscheinen in Basel verbergen wolle. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Vermutung, dass er sich tatsächlich zum Zweck des Handels mit Betäubungsmitteln an die einschlägigen Orte begeben habe, bestehe darin, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mitgeführt habe, in welchem diverse Namen von der Polizei bekannten Drogendealern gespeichert gewesen seien, und dass er sich am 24. Mai 2003 in Begleitung eines einschlägig Vorbestraften befunden habe. Als weiteres Indiz komme hinzu, dass er am 9. Oktober 2003 den für einen abgewiesenen Asylbewerber relativ hohen Geldbetrag von Fr. 160.-- in der für den Drogenhandel typischen Stückelung auf sich getragen habe. Zu beachten sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen des Verdachts der Betäubungsmitteldelinquenz auch in Bern mit einer Ausgrenzung belegt worden sei.
Aufgrund dieser für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) durfte die Vorinstanz ohne weiteres schliessen, es lägen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit zum Zweck des Drogenhandels nach Basel gekommen sei. Ein derart begründeter Verdacht genügt aber bereits, wie erwähnt, für die Anordnung einer Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG, die im vorliegenden Fall auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist. Ergänzend ist der Beschwerdeführer, dessen Eingabe keine stichhaltigen Argumente enthält, auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (insbesondere E. 3 und 4) zu verweisen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) ohne Schriftenwechsel und ohne Einholen weiterer Akten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere, dass der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber keine Arbeitserlaubnis hat, wird von einer Kostenerhebung abgesehen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: