BGer 5C.265/2003
 
BGer 5C.265/2003 vom 23.06.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.265/2003 /zga
Sitzung vom 23. Juni 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________ und Y.________ ,
Beklagte und Berufungskläger,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
gegen
Z.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger.
Gegenstand
Wegrecht,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 21. Oktober/7. November 2003.
Sachverhalt:
A.
Y.________ und X.________ sind Gesamteigentümer der Grundstücke GB G.________ Nrn. 515, 2332 und 2366 (früher Teile des Grundstücks alt-Nr. 2112). Zu Gunsten dieser Liegenschaften ist im Grundbuch ein "Wegrecht" eingetragen, das auf den Grundstücken GB G.________ Nrn. 486 und 500 (früher Teile des Grundstücks alt-Nr. 3441) lastet. Eigentümerin der belasteten Grundstücke ist die Z.________.
Das Wegrecht wurde im Rahmen einer Erbteilung zwischen den Geschwistern I.________ und J.________ mit Dienstbarkeitsvertrag vom 22. Juli 1968 errichtet. Darin wurde dem Grundstück Nr. 2112 zu Lasten des - zuvor abparzellierten - Grundstücks Nr. 3441 ein "unbeschränktes Wegrecht" eingeräumt, bestehend "auf der Westseite des belasteten Grundstücks in einer Breite von 5 Metern wie im Mutationsplan Nr. 4620 eingezeichnet". Der erwähnte Mutationsplan enthält unter anderem den Vermerk "Wegrecht z.G. No. 2112 über Parz. a [d.h. Nr. 3441] entlang der eingetrag., lt. Bebauungsplan 1 : 2000 proj. Strasse". Die im Plan mittels gestrichelten Linien eingezeichnete Strasse führt von Süden nach Norden entlang der Westgrenze des berechtigten Grundstücks Nr. 2112 über das belastete Grundstück Nr. 3441 und mündet in die öffentliche Strasse ein, den T.________-Weg.
Das Strassenprojekt wurde in der Folge nicht so realisiert wie im Bebauungsplan vorgesehen. Mit dem Bau der U.________-Strasse im Jahre 1995 gab die Gemeinde einer anderen Variante den Vorzug. Diese verläuft von Süden her kommend dem westlichen Rand der Grundstücke Nrn. 2332, 2366 und 515 sowie bis ungefähr zur Hälfte dem westlichen Rand des Grundstücks Nr. 500 entlang und biegt dann rechtwinklig nach Westen ab, um anschliessend in einem rechten Winkel in den T.________-Weg einzumünden.
B.
Am 7. Mai 2001 klagte die Z.________ auf Löschung des zu Gunsten der Grundstücke Nrn. 515, 2332 und 2366 im Grundbuch eingetragenen Wegrechts. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, das seinerzeit errichtete Wegrecht sei mit dem Bau der U.________-Strasse obsolet geworden. Die U.________-Strasse habe die ursprünglich über ihre Grundstücke projektierte Strasse und damit auch das Wegrecht ersetzt, das den Anschluss an die öffentliche Strasse gewährleisten sollte. Eventualiter sei den Beklagten anstelle des bestehenden 5 m breiten Wegrechts entlang der Westgrenze des klägerischen Grundstücks Nr. 486 ein 1.0 m breites Fusswegrecht einzuräumen. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage. Sie machten geltend, für ihre Grundstücke habe das bestehende Wegrecht, und zwar als Fahr- und Fusswegrecht, eindeutige Vorteile gegenüber der Erschliessung durch die U.________-Strasse.
Das Amtsgericht H.________ (Zivilabteilung) wies die Klage am 17. September 2002 ab im Wesentlichen mit der Begründung, die berechtigten Eigentümer hätten nach wie vor ein Interesse sowohl am Fahr- als auch am Fusswegrecht, und es könne auch nicht gesagt werden, dieses Interesse sei im Vergleich zur Belastung der Klägerin unverhältnismässig gering, so dass das Wegrecht auch nicht gegen Entschädigung abgelöst werden könne.
Auf Appellation der Klägerin hin hiess das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Oktober / 7. November 2003 die Klage gut und ordnete die Löschung des Wegrechts im Grundbuch an. Es kam im Wesentlichen zum Schluss, dass der Zweck des Wegrechts durch die U.________-Strasse erfüllt werde.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten Berufung beim Bundesgericht eingelegt mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Wegrechtslöschungsbegehren sei abzuweisen. Gleichzeitig haben sie gegen das nämliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet und schliesst auf deren Abweisung. Denselben Antrag stellt die Klägerin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Berufung einzutreten ist.
1.1 Sind in der gleichen Streitsache Berufung und staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden, wird Letztere in der Regel zuerst behandelt (Art. 57 Abs. 5 OG). Umgekehrt ist insbesondere dann zu verfahren, wenn die Berufung selbst auf Grund der mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten Sachverhaltsdarstellungen der kantonalen Behörden als begründet erscheint und die staatsrechtliche Beschwerde infolge Gutheissung der Berufung gegenstandslos wird. Dies ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - hier der Fall.
1.2 Die vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur. Die Beklagten führen aus, dass das Wegrecht eine Breite von 5 Metern und eine Länge von rund 45 Metern aufweise und der Nutzungswert jährlich mindestens Fr. 4'500.-- betrage, was gemäss Art. 36 Abs. 5 OG einen Kapitalwert von Fr. 90'000.-- ausmache. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Berechnungsmethode, kann nach freiem gerichtlichen Ermessen (Art. 36 Abs. 2 OG) angenommen werden, dass sich der Wert des berechtigten bzw. des belasteten Grundstücks um mehr als Fr. 8'000.-- verändern dürfte, je nach dem ob das strittige Wegrecht in seinem Bestand bestätigt oder gelöscht wird. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 46 OG ist damit überschritten (vgl. Poudret /Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 9.5 zu Art. 36 OG, S. 284).
1.3 Auf die im weiteren form- und fristgerecht eingereichte Berufung kann eingetreten werden.
2.
Vor Bundesgericht ist streitig, ob die Vorinstanz Art. 736 ZGB richtig angewendet hat. Nach Art. 736 ZGB kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat (Abs. 1). Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Abs. 2). Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Dabei ist vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit auszugehen, der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrecht erhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Zu prüfen ist somit in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand (BGE 107 II 331 E. 3 S. 334 f.; 121 II 52 E. 2 S. 54; 114 II 426 E. 2a S. 428, je mit Hinweisen). Dabei bestimmt sich die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks nach objektiven Kriterien (BGE 121 III 52 E. 3a S. 55 mit Hinweisen).
3.
Das Obergericht ist insgesamt davon ausgegangen, das Interesse der Beklagten an der Ausübung des Wegrechts decke sich nicht mit dem ursprünglichen Zweck, zu dem das Wegrecht errichtet worden sei. Das im Zeitpunkt seiner Errichtung massgebende Interesse am Wegrecht bestehe seit dem Bau der U.________-Strasse nicht mehr. Zu einem anderen Zweck bzw. Interesse dürfe das Wegrecht aber nicht aufrecht erhalten bleiben. Es sei deshalb im Grundbuch zu löschen.
3.1 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; zuletzt: BGE 128 III 169 E. 3a S. 172 mit Hinweis).
Ordentlicher "Erwerbsgrund" im Sinne des Gesetzes ist der Dienstbarkeitsvertrag (vgl. Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 86 zu Art. 738 ZGB). Seine Auslegung erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen (vgl. Leemann, Berner Kommentar, 1925, N. 6 zu Art. 738 ZGB). Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (allgemein: BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; 129 III 118 E. 2.5 S. 122; für Grunddienstbarkeiten zuletzt: BGE 128 III 265 E. 3a S. 267).
Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem - wie gesagt - auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind (BGE 108 II 542 E. 2 S. 545 f. unter Hinweis auf die Ansichten von Liver, N. 94 f. zu Art. 738 ZGB, und Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, SPR V/1, Basel 1977, § 93/I S. 584). Im gezeigten Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt. Diese Rechtslage bringen Lehre und Rechtsprechung teilweise nur verkürzt zum Ausdruck, wenn es heisst, der Dienstbarkeitsvertrag sei objektiviert bzw. nach Massgabe des Vertrauensprinzips auszulegen, wo sich nicht mehr die Begründungsparteien, sondern Dritte gegenüberstünden (z.B. Urteil 5C.269/2001 vom 6. März 2002, E. 4b nicht publ. in BGE 128 III 169; Urteil 5C.200/2000 vom 29. März 2001, E. 2c, in: ZBGR 83/2002 S. 245; vgl. etwa Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2.A Zürich 2003, N. 1279 S. 276).
3.2 Der in erster Linie massgebende Grundbucheintrag "Wegrecht" ist nicht schlüssig für die Frage der Zweckbestimmung der Dienstbarkeit. Das Obergericht ist davon ausgegangen, im seinerzeitigen Mutationsplan werde für die Lage des Wegrechts auf eine "Parz. a entlang der eingetrag., lt. Bebauungsplan 1 : 2000 proj. Strasse" verwiesen. Mit diesem Hinweis komme das Motiv für die Begründung des Wegrechts deutlich zum Ausdruck. Es sei darum gegangen, eine Verbindung von den heute im Eigentum der Beklagten stehenden Parzellen an das öffentliche Strassennetz sicher zu stellen. Der abparzellierte südliche Teil hätte erschlossen werden sollen, zunächst mit einem Wegrecht und anschliessend mit der laut Bebauungsplan projektierten Strasse. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass damals die von den Beklagten angeführten Gründe - direkter, ungehinderter und sicherer Anschluss - eine Rolle gespielt hätten. Mit der Begründung des Wegrechts hätten die Parteien des seinerzeitigen Dienstbarkeitsvertrags somit einzig und allein bezweckt, den südlich gelegenen und heute im Eigentum der Beklagten stehenden Parzellen einen Anschluss an das öffentliche Strassennetz zu gewähren.
Gegenüber diesen Erwägungen des Obergerichts erheben die Beklagten Einwände, als ob es sich dabei um das Ergebnis einer objektivierten Vertragsauslegung handelt, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüfen kann. Gleichzeitig rügen die Beklagten die Verletzung der in Art. 8 ZGB enthaltenen Beweisvorschriften, wie wenn das Obergericht den wirklichen Willen der Parteien für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hätte (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 129 III 664 E. 3.1 S. 667). Ob ein kantonales Urteil im einen oder anderen Sinn zu verstehen ist, wird aus seiner Begründung oft nicht ohne weiteres klar. Die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage kann vorab bei der Vertragsauslegung schwierig sein (vgl. Klett, Berufung, in: Seminar Bundesrechtsmittel SVA, Bd. 16, Bern 2002, S. 22; Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, N. 4.42 S. 135 und N. 4.50 S. 138). Was tatsächliche Feststellung ist, kann sich aus dem Gegensatz zur Rechtsfrage ergeben, lässt sich aber nicht losgelöst von der Art ihres Zustandekommens bestimmen. Nicht entscheidend ist, ob der Feststellung des Sachverhalts ein Beweisverfahren vorangegangen ist. Denn Tatfragen können auch ohne Beweiserhebung auf Grund von Indizien, eigenem Wissen des Gerichts oder allgemeiner Lebenserfahrung beantwortet werden (vgl. für Einzelheiten: Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 94-96 S. 128 ff., mit Hinweisen).
Das Obergericht hat - abgesehen von einem Augenschein - weder ein Beweisverfahren durchgeführt (z.B. Einvernahme der ursprünglichen Vertragsparteien oder des Nachführungsgeometers) noch Indizien genannt, auf die es seine Annahme stützt. Es hat das "Motiv" für die Begründung des Wegrechts einzig aus dem Mutationsplan erschlossen, der von den ursprünglichen Vertragsparteien unterzeichnet worden ist und integrierenden Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags gebildet hat. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, das Obergericht habe nicht mehr positiv feststellen können, welche Motive für die Errichtung der Dienstbarkeit tatsächlich massgebend waren. Gestützt auf die Grundbuchbelege wird im obergerichtlichen Urteil vielmehr unterstellt, die Parteien hätten mit dem Wegrecht denjenigen Zweck verfolgt, der sich auf Grund der damaligen Verhältnisse aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise ergab (BGE 107 II 331 E. 3b S. 335 f.). Die Ermittlung, welchen Sinn und Zweck die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Errichtung hatte, betrifft die objektivierte Vertragsauslegung auf Grund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks (BGE 115 II 434 E. 2b S. 436; Urteil 5C.217/1991 vom 26. Mai 1992, E. 2, in: SJ 1992 S. 600/601 und ZBGR 1996 S. 51/52 mit Hinweisen). Sie kann im Berufungsverfahren frei überprüft werden.
3.3 In der Lehre, auf die sich das obergerichtliche Urteil stützt, wird dafürgehalten, ein Wegrecht sei zwecklos geworden und für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks dann nicht mehr von Interesse, wenn der damit erfüllte Zweck inzwischen durch eine öffentliche Strasse gewährleistet werde (Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N. 1309 S. 283; Steinauer, Les droits réels, t. II, 3.A. Bern 2002, N. 2267 S. 384; vgl. auch Liver, N. 18 und N. 61 zu Art. 736 ZGB).
Diese Aussage trifft vorbehaltlos zu, wenn die öffentliche Strasse entsprechend dem privaten Wegrecht gebaut wird, wie es im Dienstbarkeitsvertrag umschrieben und in den dazugehörigen Plänen eingezeichnet ist. Dann kann ohne weiteres gesagt werden, die öffentliche Strasse erfülle den Zweck, den bisher das Wegrecht gewährleistet habe. Weist die öffentliche Strasse dagegen einen anderen Inhalt oder Umfang auf als das Wegrecht, nimmt sie - wie hier - insbesondere einen anderen Verlauf als das Wegrecht oder wird sie in einer andern Breite erstellt, dann ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die öffentliche Strasse den mit dem Wegrecht gewährleisteten Zweck vollumfänglich erfüllt oder - anders gesagt - ob die bisherige private Wegverbindung nicht vorteilhafter ist als die neu erstellte öffentliche (vgl. etwa Leemann, N. 7 zu Art. 736 ZGB). Denn entscheidend ist, ob die Dienstbarkeit im konkreten Fall für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat bzw. ob der berechtigte Eigentümer weiterhin ein vernünftiges Interesse an der Ausübung der Dienstbarkeit hat (BGE 89 II 370 E. 3 und 4 S. 383 f.).
Die davon abweichende, gegenteilige Auffassung des Obergerichts könnte nur geteilt werden, wenn ein Wegrecht gleichsam den Charakter eines Notwegrechts hat, d.h. einem Grundeigentümer eingeräumt wird, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat (vgl. Art. 694 ZGB). Wäre dies anzunehmen, verlöre das vertraglich vereinbarte Wegrecht seine Existenzberechtigung, sobald die Notlage für das herrschende Grundstück durch den Anschluss an das öffentliche Wegnetz behoben ist (Liver, N. 75 zu Art. 736 ZGB). Eine derartige Wegenot hat das Obergericht indessen nicht ausdrücklich festgestellt und fände zudem keine Grundlage in den örtlichen Gegebenheiten. Wie sich aus dem Mutationsplan ohne weiteres ersehen lässt und ergänzend festgestellt werden kann (Art. 64 Abs. 2 OG), hat das berechtigte Grundstück alt-Nr. 2112 nicht nur über das Wegrecht nach Norden eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz, sondern grenzt im Süden an die Strassenparzelle alt-Nr. 2484, die ebenfalls zur öffentlichen Strasse führt, dem heutigen V.________-Weg. Das Wegrecht ist im Mutationsplan denn auch als Teil der im Bebauungsplan projektierten Strasse eingezeichnet, die der gesamten Westgrenze des belasteten und des berechtigten Grundstücks entlang führt und anschliessend sowohl im Norden (über ein kurzes Stück des T.________-Wegs) als auch im Süden (über ein kurzes Stück der Strassenparzelle alt-Nr. 2484 bzw. den V.________-Weg) mit der R.________-Strasse, der Hauptachse im fraglichen Quartier, verbunden ist. Eine Wegenot zu beseitigen, fällt damit als "Motiv" für die Begründung des Wegrechts ausser Betracht.
Gleichzeitig ist damit die obergerichtliche Auffassung widerlegt, das Wegrecht sei im Jahre 1968 nur deshalb auf der Westseite der betroffenen Grundstücke errichtet worden, weil das am einfachsten zu bewerkstelligen gewesen sei, indem keine weiteren Eigentümer hätten mit einbezogen werden müssen. Die Grundbuchbelege verdeutlichen vielmehr, dass das Trassee des Wegrechts seinerzeit an die Westgrenze des belasteten Grundstücks gelegt wurde, weil dort die projektierte Strasse als direkte Verbindung zur R.________-Strasse vorgesehen war. Nicht bloss irgend eine Verbindung zur öffentlichen Strasse sollte das Wegrecht gewährleisten, sondern diejenige gemäss Bebauungsplan.
Entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist aus den dargelegten Gründen nicht der Umstand allein, dass die beklagtischen Grundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sind, sondern ob die Beklagten deswegen ein vernünftiges Interesse am Wegrecht, so wie es konkret vereinbart worden ist, verloren haben. Dabei können alle Interessen in die Waagschale geworfen werden, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung ein Rolle spielen konnten, ohne dass für jeden Vorteil oder Nachteil einzeln nachgewiesen werden müsste, dass er damals bereits tragend war. Insofern ist entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht massgebend, ob es für die geltend gemachten Interessen Anhaltspunkte gibt, dass sie bereits im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung für die damaligen Berechtigten subjektiv eine Rolle gespielt haben, sondern entscheidend ist, dass sie bei objektiver Betrachtung damals vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (E. 3.1 und 3.2 soeben; vgl. Liver, N. 57 zu Art. 736 ZGB; Piotet, a.a.O., § 92/II S. 578). Das ist im Folgenden zu beurteilen (E. 4 sogleich).
4.
In Anbetracht seiner Rechtsauffassung ist das Obergericht nur mehr kurz auf die von den Beklagten geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung des Wegrechts eingegangen. Seine Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse genügen aber zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die beiden Verbindungen von den heute im Eigentum der Beklagten stehenden Parzellen an das öffentliche Strassennetz gleichwertig sind oder ob das private Wegrecht gegenüber der öffentlichen U.________-Strasse für die Beklagten vorteilhafter ist.
Im obergerichtlichen Urteil wird nicht in Frage gestellt, dass auf dem T.________-Weg zwischen der Einmündung der U.________-Strasse und der Einmündung des Wegrechts kein Trottoir besteht, was gegenüber dem bestehenden Fusswegrecht einen Nachteil bedeutet. Ebenso wenig steht in Frage, dass das Wegrecht über die belasteten Grundstücke eben verläuft, während die U.________-Strasse in Richtung T.________-Weg ein Gefälle aufweist und Letzterer gegen die Einmündung des Wegrechts wiederum ansteigt. Die topographischen Verhältnisse sind insoweit nicht gleichwertig und lassen das private Wegrecht gegenüber der U.________-Strasse, vor allem im Winter bei prekärer Fahrbahn, als die bessere Verbindung zum T.________-Weg erscheinen. Schliesslich wird im obergerichtlichen Urteil auch nicht in Frage gestellt, dass die Beklagten über das Wegrecht eine kürzere Fusswegverbindung zum Ortsbus haben. Auch dieses Interesse dürfen die Beklagten in die Waagschale werfen, zumal das Obergericht zwar bezweifelt, aber nicht ausgeschlossen hat, dass der Ortsbus bereits im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung bestanden hat.
Das Obergericht hat auch nicht verneint, dass der T.________-Weg als Einbahnstrasse ausgestaltet ist, so dass zum Erreichen der beklagtischen Grundstücke von Norden her kommend ein Umweg von mehreren hundert Metern gefahren werden muss. Das Obergericht hat zwar darauf hingewiesen, dass dieser Umweg heute auch bei Benutzung des Wegrechts gefahren werden müsse, weil das Einbahnzeichen (verbotene Fahrtrichtung) unmittelbar nördlich der Einmündung des Wegrechts angebracht sei. Dieser Hinweis vermag das geltend gemachte Interesse gleichwohl nicht zu entkräften. Denn es ist offen, wie der Verkehrsfluss gestaltet werden wird, falls die Klägerin bei der vorgesehenen Überbauung ihres Terrains zu deren Erschliessung auf dem Trassee des Wegrechts eine Privatstrasse erstellt. Aus verkehrstechnischer Sicht müsste wohl davon ausgegangen werden, dass das heutige Signal "Einbahnstrasse" um einige Meter auf die südliche Seite der Einmündung gestellt würde, so dass der T.________-Weg bis zur Privatstrasse beidseitig befahren werden könnte. Dies hätte - wie seinerzeit im Bebauungsplan vorgesehen - die direkte Verbindung mit der R.________-Strasse als Hauptachse im Gegenverkehr zur Folge.
Schliesslich ist auch der Hinweis des Obergerichts unbehelflich, das Trassee des Wegrechts sei heute mit Rasen überwachsen und würde sich als Fahrweg gar nicht eignen. Das Interesse am Fahrweg dürfte erst verneint werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen wäre, dass die Dienstbarkeit in absehbarer Zeit wieder ausgeübt wird (vgl. BGE 89 II 370 E. 3 S. 383; 81 II 189 E. 2 S. 194). Die Möglichkeit der Weiternutzung besteht unbestrittenermassen durchaus, wenn die Beklagten im vorliegenden Verfahren obsiegen. Diese haben die Absicht, das Wegrecht weiterhin auszuüben. Wenn nötig wäre es ihnen unbenommen, ihr Wegrecht gerichtlich durchzusetzen. Zudem sieht die Klägerin bei der Überbauung ihres Grundstücks offenbar eine Privatstrasse auf dem Trassee des Wegrechts vor, die auch von den Beklagten benutzt werden könnte.
Zusammenfassend besteht heute noch ein vernünftiges Interesse am Bestand sowohl des Fuss- als auch des Fahrwegrechts.
5.
Die Klägerin hat vor Obergericht beantragt, eventualiter anstelle des bestehenden 5 m breiten Wegrechts entlang der Westgrenze des klägerischen Grundstücks Nr. 486 ein 1.0 m breites Fusswegrecht im Grundbuch einzutragen und subeventualiter ein 3 m breites Fuss- und Fahrwegrecht einzutragen. Mit ihren Eventualbegehren wirft die Klägerin die Frage auf, ob nur ein Teil der Dienstbarkeit für die Beklagten "alles Interesse" im Sinne des Gesetzes verloren hat. In Art. 736 ZGB ist nur von Teilablösung gegen Entschädigung (Abs. 2) und nicht auch von Teilaufhebung ohne Entschädigung die Rede. Lehre (Leemann, N. 10 Abs. 2, und Liver, N. 130, je zu Art. 736 ZGB; Piotet, a.a.O., § 92/II S. 578) und Rechtsprechung (BGE 91 II 190 E. 5 S. 196; Urteil 5C.244/1990 vom 2. Juli 1992, E. I/4b) anerkennen indessen, dass der Wegfall jeden Interesses an der Ausübung von Teilbefugnissen einer Dienstbarkeit ein Vorgang ist, der unter Art. 736 Abs. 1 ZGB fällt. Die Eventualbegehren der Klägerin sind damit zwar zulässig, erweisen sich aber als unbegründet, weil - wie bereits dargelegt (E. 4 hiervor) - nicht nur am Fusswegrecht, sondern auch am Fahrwegrecht nach wie vor ein Interesse besteht, die Dienstbarkeit im bisherigen Umfang auszuüben.
6.
Fraglich ist, ob Gegenstand des Verfahrens auch die Teilablösung des Wegrechts gegen Entschädigung bildet (vgl. Art. 736 Abs. 2 ZGB). Im kantonalen Verfahren hat sich die Klägerin lediglich in ihrer Appellationsbegründung darauf berufen und vor Obergericht in einem einzigen Satz ausgeführt, dass die Dienstbarkeit auf Grund der unverhältnismässig geringen Bedeutung gegen eine bescheidene Entschädigung abzulösen sei, wenn wider Erwarten ein geringes Interesse an einem Fusswegrecht festgestellt würde. Vor Bundesgericht äussert sich die Klägerin dazu nicht mehr, obschon die Beklagten in ihrer Berufungsschrift subeventualiter die Anwendung von Art. 736 Abs. 2 ZGB verlangt und damit ihren Rückweisungsantrag begründet haben. Mangels ausdrücklichen Antrags der Klägerin, das Wegrecht gegen Entschädigung teilweise abzulösen, müsste davon ausgegangen werden, die Frage bilde nicht Gegenstand des Verfahrens. Allerdings wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass Art. 736 Abs. 2 ZGB im Verhältnis zu Abs. 1 derselben Bestimmung ein "minus" und nicht ein "aliud" sei (Liver, N. 196 f. zu Art. 736 ZGB). Insoweit würde das Fehlen eines Antrags nicht stören, weil das Gericht von Amtes wegen weniger zusprechen darf, als verlangt wird. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob Gegenstand des Verfahrens auch die Teilablösung des Wegrechts gegen Entschädigung bildet. Die Voraussetzungen von Art. 736 Abs. 2 ZGB sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob ein Interesse der Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung ist. In diesem Fall kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Art. 736 Abs. 2 ZGB auch dann Anwendung findet, wenn das nach wie vor vorhandene Interesse des Berechtigten durch eine entsprechende Zunahme der Belastung auf der andern Seite unverhältnismässig gering geworden ist (BGE 107 II 331 E. 4 S. 339). Es ist daher stets eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die tatsächliche Situation der Beklagten hat sich zwar seit der Dienstbarkeitserrichtung insoweit verändert, als neu die U.________-Strasse gebaut wurde. Ihr Interesse am Wegrecht ist jedoch - wie ausgeführt (E. 4 hiervor) - in minderer Form nach wie vor vorhanden. Die Situation für die belasteten Grundstücke bzw. für die Klägerin hat sich seit der Dienstbarkeitserrichtung dagegen kaum verändert. Die Grundstücke waren sowohl damals als auch heute Teil des Baugebiets und konnten damals und heute überbaut werden. Die Klägerin macht denn auch gar nicht geltend, die Überbauung ihrer Liegenschaft werde durch das Wegrecht erheblich erschwert. Offenbar ist auf dem Trassee des Wegrechts ohnehin eine Privatstrasse vorgesehen. Die Klägerin möchte aber, dass diese nur von den Bewohnern ihrer Parzellen, hingegen nicht von den Beklagten benutzt wird, womit selbstverständlich keine übermässige Belastung nachgewiesen werden kann. Würde das Bauvorhaben nunmehr derart geändert, dass die Ausübung des Wegrechts verunmöglicht würde, müsste die Klägerin auf die Rechtsprechung verwiesen werden, wonach das Anwachsen der Belastung nicht auf Gründe zurückgehen darf, die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks selber herbeigeführt worden sind (BGE 107 II 331 E. 4 S. 339 mit Hinweisen).
7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Klägerin die Gerichtskosten für sämtliche Verfahren und hat den Beklagten für sämtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 157 sowie Art. 159 Abs. 1 und 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 21. Oktober/7. November 2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.
2.1 Die Gerichtskosten beider kantonalen Verfahren von insgesamt Fr. 7'850.-- werden der Klägerin auferlegt.
2.2 Die Klägerin hat die Beklagten für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
4.
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: